Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren (Beschluss vom 15.07.2025, Az. 3 Wx 85/25) entschieden, dass eine GmbH in ihrer Satzung nicht den Begriff Geschäftsführung verwenden darf, wenn es um die Eintragung ins Handelsregister geht. Diese Bezeichnung entspreche nicht den Anforderungen des § 6 GmbHG. Das betroffene Unternehmen argumentiert, man habe mit dem Begriff Geschäftsführung lediglich eine moderne und zeitgemäße Formulierung gewählt. Das Gericht stellt jedoch klar, dass der gesetzliche Wortlaut im Gesellschaftsrecht Vorrang hat: Die rechtliche Terminologie dürfe nicht beliebig angepasst werden.
Der Begriff Geschäftsführung kann mehrdeutig sein. Nach dem natürlichen Verständnis handelt es sich bei Geschäftsführung um eine Gruppe oder ein Organ, aber gerade nicht um eine konkrete natürliche Person. Der Begriff Geschäftsführung beschreibt nach Ansicht des Gerichts vielmehr eine Funktion oder eine Leitungsebene, ohne klarzustellen, welche natürliche Person die Verantwortung trägt. Und dies widerspricht laut Gericht dem GmbH-Gesetz: Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche Person sein. Das OLG sah daher in der Nutzung des Begriffs "Geschäftsführung" eine unzulässige Abweichung vom Gesetzeswortlaut.
Die GmbH wehrt sich mit dem Einwand, der Begriff Geschäftsführer sei nicht zeitgemäß und sprachlich nicht inklusiv. Das Gericht hebt jedoch hervor, dass der Begriff Geschäftsführer geschlechtsneutral zu verstehen ist. Eine zusätzliche Differenzierung in weibliche und männliche Formen ist rechtlich nicht erforderlich, da das Verfassungsrecht in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG die Gleichbehandlung unabhängig vom Geschlecht bereits ausreichend sichert.
Lexikon: Gesellschaft, Geschäftsführer, Geschäftsleitung
Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen bei der Eintragung in das Handelsregister streng am Gesetzeswortlaut arbeiten müssen. Auch wenn Sprache sich entwickelt und wandelt, entscheidet im Gesellschaftsrecht weiterhin allein die gesetzliche Begrifflichkeit. Wer von der gesetzlichen Terminologie abweicht, riskiert Ablehnungen und rechtliche Nachteile.
Wie diese Entscheidung zeigt, können bereits vermeintlich kleine sprachliche Abweichungen bei der Registereintragung erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schützt vor Ablehnungen oder Verzögerungen im Eintragungsverfahren.
Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Expertise im Gesellschaftsrecht zuverlässig zur Seite und begleiten Sie bei allen registerrechtlichen Fragestellungen. Unsere Anwälte beraten Sie bei allen Fragen rund um die Handelsregistereintragung und stellen sicher, dass ihre Registeranmeldung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ohne unnötige Verzögerungen eingetragen wird.