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Um eine Gewerbesteuer erheben zu können, müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG erfüllt sein.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 184 AO ist in § 2 GewStG gesetzlich geregelt und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Gewerbesteuer erhoben werden darf. Danach unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des Einkommensteuergesetzes, für welche eine Betriebsstätte im Inland unterhalten wird, der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer bezieht sich auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs. Die Höhe der zu erhebenden Steuer richtet sich folglich nach dem Gewinn der gewerblichen Tätigkeit.
Sie ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt und ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden.
Diese liegen bei Kapitalgesellschaften unproblematisch vor, da der Gewerbebetrieb dort nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG unterstellt wird. Auch in Fällen einer originär gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG kann die sachliche Gewerbesteuerpflicht problemlos bejaht werden.
Bei der Prüfung, ob eine Gewerbesteuer erhoben werden kann, muss eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden.
Zunächst muss geprüft werden, ob eine sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG vorliegt. Diese Voraussetzung bestimmt den Umfang eines gewerblichen Unternehmens. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GewStG ergibt sich, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht in einigen Fällen auch nur teilweise vorliegen kann. Bei Fehlen müssen mögliche gewerbliche Steuerbefreiungen nicht geprüft werden.
Erst wenn die Voraussetzungen des § 2 GewStG positiv festgestellt wurden, kann der Umfang der Gewerbesteuerpflicht ermittelt werden. Diese richtet sich nach dem Gewerbeertrag.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG werden unter anderem die SE, AG und GmbH als Regelbeispiele für Kapitalgesellschaften genannt, welche der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 25.09.2025 (III R 16/25) klargestellt, dass Stiftungen allerdings nicht zu dieser aufgeführten Gruppe gehören. Daraus folgt, dass Stiftungen keine Kapitalgesellschaften und grundsätzlich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig sind.
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs verweist allerdings auf § 2 Abs. 3 GewStG. Der besagt, dass auch Tätigkeiten anderer juristischen Personen des Privatrechts und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gelten können. Voraussetzung dafür ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, von dem Land- und Forstwirtschaft jedoch ausgenommen sind.
Es muss folglich geprüft werden, ob ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 GewStG im Einzelfall vorliegt, prüft das Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Die Maßstäbe für die Prüfung setzt der § 14 AO.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Der Bundesfinanzhof hebt dabei das Merkmal der Selbstständigkeit hervor. Nur wenn diese vorliegt, werden die weiteren Voraussetzungen geprüft.
Ist eine Stiftung an einer anderen Gesellschaft beteiligt, muss zwischen der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und der Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften unterschieden werden. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wohingegen gewerbliche Personengesellschaften nach § 64 Abs. 2 AO als einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sind.
Es ist zu beachten, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine reine gewerbliche Prägung erkennbar ist. Eine solche wird als vermögensverwaltende Tätigkeit behandelt. Das ergibt sich aus § 15 Abs . 3 Nr. 2 EStG.
Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Stiftung eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Merkmale für eine solche Tätigkeit ergeben sich aus den Wertungen des § 15 Abs. 2 EStG.
Das letzte Merkmal hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als negative, ungeschriebene Voraussetzung hinzugefügt.
Eine sachliche Gewerbesteuerpflicht ergibt sich nicht nur aus § 2 GewStG, sondern in besonderen Fällen auch aus Sondervorschriften wie beispielsweise § 18 Abs. 3 UmwStG. Durch diese Rechtsnorm wird eine spezielle Gewerbesteuerpflicht eingeführt, die für fünf Jahre nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder natürliche Person gilt.
Wird ein Gewerbebetrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgelöst oder verkauft, unterliegt der daraus entstehende Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG einer sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Gleiches gilt bei Auflösung und Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils einer Personengesellschaft. Dabei ist es unbeachtlich, ob der übernehmende Rechtsträger ansonsten sachlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil er beispielsweise innerhalb einer Personengesellschaft freiberuflich tätig ist. Die Steuererhebung geschieht dann auch bei mehrstöckigen Strukturen.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 UmwStG entfällt bei natürlichen Personen die Steuerermäßigung nach § 35 EStG, anders als bei der gewöhnlichen Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird in solchen Fällen ohne steuerliche Vorteile zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben, da sie keine Betriebsausgabe darstellt, so § 4 Abs. 5b EStG.
Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- und Abgabenrecht. Es regelt die Erhebung und Verwaltung von Steuern durch den Staat. Es kann in das Einkommensteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstrafrecht unterteilt werden.
Bei Fragen rund um das Thema Gewerbesteuer und Gewerbesteuerpflicht sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Egal, ob Sie als Teil einer Kapitalgesellschaft Fragen dazu haben, wie und in welcher Höhe eine Gewerbesteuer erhoben werden kann oder ob Sie als Teil einer Stiftung erfahren wollen, ob in Ihrem Fall eine sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht, wir stehen Ihnen mit fachlicher Expertise gerne zur Seite.