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Wie das Sprichwort sagt: Beim Geld hört die Freundschaft auf. So kam es nun auch zwischen zwei (ehemals) engen Freunden. Es wurde vereinbart, beträchtliche Summen in Kryptowährungen zu investieren. Als dann nicht alles so lief wie geplant, wurde auf entgangenen Gewinn geklagt. Allerdings haftet man nicht, wenn es sich bloß um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt- auch bei Krypto-Investitionen. So entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 19. April 2023 (Az. 13 U 82/22).
Die seinerzeit eng befreundeten Parteien trafen ihre Vereinbarung im Jahr 2017. Der Beklagte verfügte nämlich sowohl über Erfahrung bei der Anlage in Kryptowährungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger hingegen hatte das nicht, weshalb sein Freund ihn bei der Investition von Ersparnissen in Kryptowährungen unterstützen sollte.
Zu diesem Zweck überwies der Kläger im August und September 2017 insgesamt 84.061,00 EUR an den Beklagten. Dieser zahlte die Beträge dann auf ein Anlagekonto ein, von welchem aus eine einmal erworbene Kryptowährung in eine andere Kryptowährung umgewechselt werden kann. Über die „Exchange-Plattform“ erwarb der Beklagte für den Kläger im August und September 2017 teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin Anteile. Hierbei handelt es sich um sehr beliebte Kryptowährungen.
Kurz darauf wechselte der Beklagte für den Kläger auch die zunächst erworbenen Bitcoins in Ethereum um, sodass sich insgesamt 309,01954785 Ethereum auf dem Anlagekonto des Beklagten befanden, welche vom überwiesenen Geld des Klägers stammten.
Im November 2017 wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums in Bitcoin um, da er auf deren Werterhöhung spekulierte. Das ist bei solche Investitionen natürlich üblich - man spekuliert auf Gewinne und Wertsteigerungen. In diesem Fall blieb die erwartete Wertsteigerung des Bitcoin jedoch aus.
Doch damit nicht genug. Denn gleichzeitig stieg Ethereum im Wert an. Der Beklagte konnte also die in Bitcoin gewechselten Ethereum Anteile nicht mehr in voller Höhe bei dem „Rückwechsel“ von Bitcoin zurück zu Ethereum halten. Durch diesen Wechsel ereignete sich folglich ein Wertverlust des Portfolios.
Am 1. Februar 2018 übertrug der Beklagte auf Aufforderung des Klägers von seinem Anlagekonto 102,50048 Ethereum auf das Konto des Klägers. Dieser war allerdings nicht zufrieden mit der Fehlinvestition seines ehemaligen engen Freundes.
Sodann erhob der Kläger eine Klage auf entgangenen Gewinn. Hierin machte er den Differenzbetrag in Höhe von 116,519018 Ethereum geltend und begehrte deren Übertragung an seine im Klageantrag angegebene Adresse.
Als Begründung führte er an, dass der Beklagte zu der im November 2017 vorgenommenen Umwechselung von Ethereum in Bitcoin nicht berechtigt gewesen sei. Er habe keine Befugnis gehabt, „irgendetwas selbständig zu machen“. Deshalb sei der Beklagte ihm zum Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe der Differenz zwischen dem zwischenzeitlich bestehenden Ethereum Kontostand (309,01954785) und dem rückübertragenen Ethereum in Höhe von (192,50048), also auf 116,519018 Ethereum verpflichtet.
Der Beklagte wendete ein, dass ein Wertverlust auch eingetreten wäre, wenn er den Wechsel von Ethereum in Bitcoin nicht vorgenommen hätte. Im Übrigen habe der Kläger jedenfalls einen erheblichen Gewinn mithilfe des Beklagten erwirtschaftet, so dass ihm auch kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte sei zu der Umwechslung von Ethereum in Bitcoin auch befugt gewesen, da er mit dem Kläger auch über die Möglichkeit einer beabsichtigten Aufspaltung der Krypto-Währungen gesprochen habe und der Kläger ihm in allem „freie Hand“ gelassen habe.
Die Argumente des Beklagten sah das Landgericht Darmstadt nicht als ausreichend an. In einem Urteil vom 09. März 2022 (Az. 9 O 209/19) stimmte es dem Kläger weitestgehend zu. So war zwar nie etwas bestimmtes vereinbart gewesen. Der vorgenommene Umtausch habe jedoch dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen, da ein eigenmächtiges Vorgehen des Beklagten zwischen den Parteien nicht abgesprochen gewesen sei.
Zusätzlich habe es sich bei den Krypto- ‚Währungen um hoch risikoreiche Investments gehandelt, was ebenfalls dafürspreche, dass ein Handeln ohne Zustimmung des Klägers nicht gewollt gewesen „sein könne“. Dem Kläger sei durch die Umwechslung von Ethereum in Bitcoin auch ein kausaler Schaden in Höhe der verlorenen gegangenen Ethereum Anteile entstanden.
Der Beklagte trug vor, der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass er Teile des Erlöses aus einem Hausverkauf in Bitcoin investieren wolle. Daraufhin habe ihm der Beklagte angeboten, ihm bei der Investition zu helfen. Zu keinem Zeitpunkt habe es irgendwelche konkreten Anweisungen des Klägers für die Investitionen gegeben. Es sei im Laufe der Zeit relativ oft über gute Kaufmomente und dergleichen, aber nie im Detail darüber gesprochen worden. Vielmehr habe er völlig freie Hand gehabt, da der Kläger keine Ahnung von dem Geschäft gehabt habe.
Auch bei dem seinerzeit wöchentlich stattfindenden Grillen sei über die Umwechslung von Coins im Sinne einer Aufgabelung/Aufspaltung über Bitcoin cash gesprochen worden. Die vorgenommene Aufspaltung zwischen Ethereum und Bitcoin sei erfolgversprechend gewesen, dann sei jedoch auf Grund des erheblichen Kursanstiegs von Ethereum und des Kursverlustes von Bitcoin eine Umwechslung in den vorherigen Wert nicht mehr möglich gewesen und es sei zu dem hier streitgegenständlichen Verlust gekommen.
Der Kläger erwiderte dagegen, dass der Beklagte nur in Ethereum habe investieren sollen. Der Beklagte habe ihm gegenüber geäußert, er habe Bitcoins gekauft und ihm einige Tage später mitgeteilt, dass er im Weiteren in Ethereum invertieren werde. Jedenfalls sei nie vereinbart worden, dass der Beklagte selbständig agieren solle. Er habe nur Käufe, aber keine Verkäufe vornehmen sollen. Ausdrücklich habe er allerdings nie gesagt, dass der Kläger nur kaufen solle.
Das OLG Frankfurt a.M. beurteilte die Lage dann ziemlich anders als seine Vorinstanz. Die zentrale Frage stelle sich vorliegend dahingehend, ob die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) im Widerspruch zu dem wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, also des Klägers, stand.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Hier lag weder ausdrücklich noch durch stimmiges Handeln eine Willensäußerung des Klägers vor. In Betracht komme somit allenfalls ein Handeln gegen den mutmaßlichen Willen des Klägers. Hier sei wichtig, dass beim gemeinsamen Grillen zwischen den Parteien im Garten des Beklagten darüber gesprochen worden sei, dass eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Krypto Währungen vorgenommen werden könnte. Der Kläger, welcher Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt habe, habe dabei ihm, dem Beklagten insoweit „freie Hand“ gelassen. Das Landgericht habe also fälschlicher Weise angenommen, der Beklagte habe die Aufspaltung ohne vorherige Absprache mit dem Kläger vorgenommen.
Der Kläger hatte unstreitig keine Erfahrung mit Kryptowährungen und war an einem generellen Investment in solche Währungen interessiert. Es wurde sich nie auf nur eine Währung geeinigt. Unstreitig sei darüber hinaus, dass bereits zu Beginn der Investition der Beklagte in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers das zu investierende Kapital nicht nur in Ethereum, sondern auch in Bitcoin umgewechselt bzw. auch Bitcoins für die zur Verfügung gestellten Eurobeträge zunächst erworben hat. Dem OLG erschloss sich daher bereits denklogisch nicht, weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung - nunmehr von Ethereum in Bitcoin zurück - dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit ebenfalls unstreitigen Vorbringen die Umwechslung dem Beklagten erfolgversprechend erschien.
Eine schlussendliche Festlegung konnte das OLG offenlassen. Denn den Kläger trifft die alleinige Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen, also auch für ein seinem mutmaßlichen Willen widersprechendes pflichtwidriges Handeln des Beklagten. Der Kläger hat es nach Ansicht des OLG nicht geschafft, seinen Vortrag ausreichend zu begründen.
Der Beklagte konnte sich also erfolgreich gegen die Klage wehren. In Zukunft wird er vielleicht erstmal rechtliche Beratung einholen, bevor er große Geldbeträge von Bekannten in Kryptowährungen investiert.
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