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Keine Herausgabe der Handelsgewinne im CFD-Geschäft


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Einsatz sog. Expert Advisor im CFD-Geschäft verbieten, sind nicht unzulässig. Bei Zuwiderhandlung gegen die AGB kann ein Spekulant nicht die Herausgabe seiner Handelsgewinne verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht München am 02.01.2023 beschlossen (Az. 19 U 3350/22). Das Gericht macht jedoch deutlich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung im AGB-Recht handelt und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Online-Broker versus Spekulant

Auf der Beklagtenseite steht eine 2016 gegründete deutsche Privatbank in der Rechtsform einer GmbH, welche primär als Online-Broker bezüglich des Handels mit Devisen und Finanzderivaten tätig ist. Der Kläger, ein erfahrener Spekulant, hat die Privatbank auf Auszahlung von mittels Online-Finanzgeschäften erzielter Gewinne in Anspruch genommen.

Im Jahr 2020 eröffnete der Spekulant bei dem beklagten Online-Broker ein Online-Handelskonto und zahlte Geld auf dieses Konto ein. Später wurden zwei weitere Unterkonten eingerichtet. Das Ziel des Spekulanten war es, mit dem Abschluss von sog. Contracts for Difference (CFD) Spekulationsgewinne einzunehmen.


Was versteht man unter CFD?

Ursprünglich entstammen CFD dem Investmentbanking. Eigentlich handelt es sich um derivative Finanzinstrumente, dessen Zweck darin besteht, schwankende Preise beispielsweise für Aktien oder Rohstoffe abzusichern. Aber auch spekulativ können die CFD eingesetzt werden. Dies läuft wie folgt ab:

  • Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren einen Preis, den sog. Strike Price, für ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  • Der Strike Price liegt zu diesem Zeitpunkt unter dem momentanen Marktpreis: Der Verkäufer muss Differenz zwischen vereinbartem Preis und Marktpreis an den Käufer zahlen.
  • Der Strike Price liegt zu diesem Zeitpunkt über dem momentanen Marktpreis: Der Käufer muss Differenz zwischen vereinbartem Preis und Marktpreis an den Verkäufer zahlen.


Online-Broker-Bank tritt als Market Maker beim CFD-Handel auf

Beim Handel mit CFD tritt die beklagte Privatbank als sog. Market Maker auf, bedeutet, sie bietet ihren Kunden CFD an und steht als Kontrahent zur Verfügung. Die Parteien wetten sodann in oben angeführter Weise um die Preisentwicklung. Dies führt dazu, dass die Gewinn- und Verlustentwicklung der Privatbank und ihrer Kunden stets gegenläufig ist.

Die beklagte Online-Broker-Bank wickelt ihre CFD-Geschäfte über die elektronische Handelsplattform Meta Trader 4 (MT4) ab, welche gratis im Netz zur Verfügung steht und auch über die Internetseite der Privatbank heruntergeladen werden kann. Auf der MT4-Plattform wird den Nutzern eine große Zahl verschiedener sog. Expert Advisor – teils kostenpflichtig, teils kostenlos – angeboten.


Was ist ein Expert Advisor?

Expert Advisor werde auch als automatisierte Trading-Roboter bezeichnet. Es handelt sich im Wesentlichen um Computerprogramme, welche einen automatisierten oder algorithmischen Handel von Wertpapieren über eine elektronische Handelsplattform ermöglichen. Die Expert Advisor werden durch die Nutzer programmiert. Entsprechend geht ihr Leistungsrepertoire von einer selbstständigen Analyse des Marktes über eine automatische Berechnung der Handelsstrategie und das Abgeben von Empfehlungen bis hin zum selbstständigen Treffen von Kauf- und Verkaufsentscheidungen in Sekundenschnelle.


AGB der Online-Broker-Bank: Sind Expert Advisor erlaubt oder nicht?

Auf ihrer Website hat die beklagte Privatbank die Möglichkeit des Einsatzes der Expert Advisor auf der Handelsplattform MT4 beworben und auch generelle Erläuterungen zu diesem Thema ausgeführt. In den AGB wiederum wird den Kunden eine zweckwidrige Nutzung der Handelsplattform untersagt. Eine solche hätte die Sperrung der Handelsplattform und eine Rückabwicklung der durch die zweckwidrige Nutzung zustande gekommenen Geschäfte. Als zweckwidrige Nutzung gilt unter anderem:

  • „ […] die Ausnutzung von Abweichungen zwischen der Quotierung der Bank und den Referenzkursen unter Ausschluss des Marktpreisänderungsrisikos insbesondere durch Nutzung eigener, auch nicht an die Handelsplattform angeschlossener Computerprogramme und Referenzmarkt-Datenbezugsquellen (arbitragegetriebener Handel) [sowie]
  • das automatische Öffnen, Ändern oder Schließen von Positionen im Forex- oder CFD-Handel durch Software oder andere automatisierte Aufträge, soweit die Bank dem nicht zugestimmt hat […]“

Dass beim beabsichtigten Einsatz der Expert Advisor durch die Kunden diese zuvor von der beklagten Privatbank zu prüfen sind und sie deren Benutzung zustimmen muss, steht dagegen nicht auf der Website der Online-Broker-Bank.

Spekulant fordert Herausgabe seiner Handelsgewinne

Der klagende Spekulant stimmte den AGB bei Eröffnung seines Kontos zu, auch wenn er zugab, diese nur überflogen zu haben. Jedoch stellte er der beklagten Privatbank bereits vor Kontoeröffnung eine konkrete Frage zum Thema Expert Advisor und Scalping, die ein Mitarbeiter der Online-Broker-Bank dahingehend beantwortete, dass ein Einsatz der Expert Advisor nicht erlaubt sei. Ein Antrag auf Zustimmung der Verwendung der Expert Advisor hat der klagende Spekulant in der Folge nicht gestellt. Dennoch nutze der Kläger für das CFD-Geschäft über die MT4-Plattform einen Expert Advisor. Damit erzielte er einen Gesamtgewinn von knapp 40.000,00 EUR.

Dies wollte die Beklagte so nicht hinnehmen, nach eingehender Überprüfung kam sie zu dem Schluss, dass der Spekulant durch den Einsatz eines Expert Advisor gegen die AGB verstoßen hat. Sein Konto wurde auf einen sog. Close Only-Status gesetzt, wodurch die Eröffnung neuer Positionen bis auf Weiteres nicht möglich sind.

Kurze Zeit später verlangte der klagende Spekulant die Auszahlung seiner Handelsgewinne in Höhe von knapp 40.000,00 EUR abzüglich Geltungssteuer und Solidaritätszuschlag. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger seine Konten außerordentlich und mit sofortiger Wirkung. Es soll eine kostenfreie Rückabwicklung der getätigten Geschäfte und die Erstattung der Einzahlungen erfolgen. Der Kläger erhielt damit seine ursprünglich eingezahlten 50.000,00 EUR zurück. Die Herausgabe der erwirtschafteten Handelsgewinne verweigerte die beklagte Online-Broker-Bank weiterhin.

Absage in erster Instanz: LG München I stimmt beklagtem Online-Broker zu

In erster Instanz hat das Landgericht München I die diesbezügliche Leistungsklage des Spekulanten abgewiesen, er habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Handelsgewinne. Aufgrund zweckwidriger Nutzung der MT4-Plattform durch den Einsatz eines Expert Advisor ohne Zustimmung der beklagten Privatbank sei diese auf Grund ihrer AGB zur Rückabwicklung der durch den Kläger vorgenommenen Geschäfte berechtigt gewesen. Die AGB der beklagten Online-Broker-Bank seien weder überraschend noch benachteiligten sie den Kläger unangemessen.

Gegen diese Urteil legte der klagende Spekulant Berufung ein. Die AGB der Beklagten seien bei Vertragsschluss nicht wirksam einbezogen worden. Die darin geregelte Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung der Expert Advisor sei zudem eine überraschende Klausel und daher unwirksam. Schließlich werbe die beklagte Privatbank auf ihrer Internetseite aktiv mit der Möglichkeit des Einsatzes der Expert Advisor im Rahmen der MT4-Plattform. Ferner seien die AGB unbestimmt und stellten eine unangemessene Benachteiligung des Spekulanten dar. Der Beklagten sei insofern eine Berufung darauf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt.

OLG München: Richtige Entscheidung des LG München I – Spekulant unterliegt erneut

In der Berufung ist das Oberlandesgericht München sich sicher: Das Urteil des Landgerichts München I ist (zumindest im Ergebnis) richtig. Der klagende Spekulant hat keinen Anspruch auf Auszahlung der erzielten Gewinne. Die beklagte Privatbank durfte die streitgegenständlichen CFD-Geschäfte gemäß ihrer AGB rückabwickeln, weil der Kläger bei deren Durchführung unerlaubt einen Expert Advisor nutzte. Zur Begründung führte das Gericht wie folgt aus:

Die Parteien schlossen bei Kontoeröffnung einen Zahlungsdiensterahmenvertrag, in dem die AGB der Beklagten wirksam mit einbezogen worden sind. Hierfür sei es ausreichend gewesen, dass sich im Kontoeröffnungsantrag der Passus „Grundlage für die Geschäftsbeziehung sind die Geschäftsbedingungen für den CFD- und FOREX-Handel (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“)“ in auffälliger Weise befand und ein Hyperlink zum Download der AGB zur Verfügung gestellt wurde.

Ferner hat Oberlandesgericht München, im Gegensatz zum Landgericht München I, zwar die streitgegenständlichen Klauseln der AGB grundsätzlich als überraschende Klauseln eingestuft, was zu dessen Ausschluss führen würde. Jedoch habe die beklagte Online-Broker-Bank im vorliegenden Fall den Überraschungseffekt der AGB-Bestimmungen durch einen entsprechenden Hinweis an den klagenden Spekulanten bereits über drei Monate vor Kontoeröffnung und Beginn der Aufnahme des CFD-Geschäfts beseitigt. Schließlich teilte ihm ein Mitarbeiter der Beklagten unmissverständlich per E-Mail mit, dass der Einsatz der Expert Advisor unzulässig ist.

Schließlich würden die AGB der beklagten Privatbank auch die Interessen der Kunden nicht unangemessen benachteiligen und sie seien auch klar und verständlich genug formuliert.


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Das Internetrecht ist eine noch sehr junge Materie, die sich auf Grund von neuen Entwicklungen einem stetigen Wandel unterzieht. Aber schon jetzt ist klar, dass eine enge Verzahnung zum Verbraucherrecht besteht, da insbesondere der E-Commerce ein großes Thema ist. Es gibt nichts, was es nicht gibt im Internethandel.

Haben Sie noch Fragen zum CFD-Handel?

Neu aufgekommen in den letzten Jahren ist das Spekulieren mit sog. CFD. Die Rechtsfragen, die mit solchen Geschäften im Zusammenhang stehen, müssen sich größtenteils erst noch auftun und schließlich auch höchstrichterlich entschieden werden. Die Fülle an Präzedenzfällen ist doch noch sehr überschaubar. Hier lohnt es sich, bei Probleme – oder zur Absicherung auch schon vorher – kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Kontaktieren Sie uns diesbezüglich gern. Wir freuen uns auf Ihr Mandat.

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