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| Wettbewerbsrecht

Keine Meinungsfreiheit bei einem Wirtschaftsvorteil


Wenn wir eine Äußerung treffen, ist diese nicht immer von der Meinungsfreiheit geschützt, sondern kann auch einen Wettbewerbsverstoß bedeuteten und Unterlassungserklärungen und Abmahnungen nach sich ziehen. Entscheidend ist dabei, ob ein Wirtschaftsvorteil gegeben ist. Im folgenden Fall stritten die Parteien über eine auf Facebook getätigte Aussage. Die Frage nach dem Wirtschaftsvorteil war hierbei entscheidend.

Wer hat gestritten?

Die Klägerin besitzt eine Internetseite, auf welcher sie Kleidung vertreibt. Die Beklagte war bis Februar 2022 Vertriebspartnerin der Klägerin. Die beiden Parteien kannten sich somit bereits vor dem Prozess und haben auch eine gemeinsame Vergangenheit. Seit dem Ende der gemeinsamen Geschäftsbeziehung vertreibt die Beklagte Duftstoffe, wie Parfums und Räucherstäbchen. Die Ware bewirbt die Beklagte mit einem Account über Facebook, welchem 500-600 Nutzer der Plattform folgen. Denselben Account hatte die Beklagte während ihrer damaligen Tätigkeiten bei der Klägerin genutzt, um für ihre Ware zu werben. 

Die streitgegenständliche Äußerung

Am 28.05.2022 veröffentlichte die Beklagte einen Beitrag auf dem eben erwähnten Facebook-Profil, in welchem Sie schrieb:

„Mädels....ich brauche mal eure Meinung!!!!!! 
Ich habe gerade diese tollen Kleider für Euch aufgetan!! WARUM TEUER – WENN ES AUCH BILLIGER GEHT??? 
#Maxikleid – tragbar bis Gr. 40 für einen Schnapperpreis statt 49,95 € für 30 €
#Spitzenkleid – tragbar statt 46,95 für 32,95 € und
#Wasserfallkleid – tragbar bis Gr. 42 statt 39,95 € für nur 25,95 € 
Ich nehme gerne evtl Vorbestellungen für Euch an!!!! 

KLEINER NACHTRAG (da ich gerade vermehrt angeschrieben werde) -> es handelt sich hierbei nicht um die überteuerte Mode von GT....mag sein, dass es die gleichen Kleider sind, aber es hat mit GT AUF KEINEN FALL ETWAS ZUTUN...“ 

Die Klägerin forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich auf, mit einem Schreiben vom 28.06.2022, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 05.07.2022 abzugeben und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973, 66 € bis zum 12.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte kam weder der Aufforderung zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nach, noch wurden die Rechtsanwaltskosten gezahlt. In einem Schreiben vom 04.07.2022 bot die Beklagte an, den Beitrag zu löschen und nicht mehr zu behauptet, dass die Produkte der Klägerin überteuert sein.

Die Klägerin ging damit vor Gericht, da beide per Direktvertrieb Kleidung veräußern, liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn die Beklagte ihre Kleidung schlecht redet. Sie beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Klamotten als „überteuert“ zu bezeichnen, wie im bereits veröffentlichten Beitrag auf Facebook. Zudem verlangt die Klägerin, dass die Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2022 zu zahlen sein.
Die Beklagte verlangte hingegen die Klage abzuweisen und führte auf, dass der Beitrag nach ca. einer Stunde nur noch von Freunden ihrer Seite einsehbar gewesen sei. Der Beitrag sei nur für ihre Freunde gedacht gewesen, um durch die Resonanz ihrer Freunde auf ein mögliches Kundeninteresse schließen zu können. Aufgrund der geringen Nachfrage sei die Beklage allerdings nicht in den Verkauf von Klamotten eingestiegen und hab auch sonst keine Klamotten verkauft.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Oldenburg fällte das Urteil (5 O 2575/22) und bestätigte die Klägerseite. Die Klage ist begründet und somit ist sowohl die Unterlassung der Äußerung als auch die Zahlung der Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verpflichtend für die Beklagte. Begründen tut das Gericht dies damit, dass ein Wettbewerbsverhältnis gegeben sei und sich daraus dann auch die Verpflichtungen ergeben, an welche sich konkurrierende Vertreiber halten müssen. Denn beide Parteien haben gleichartige Ware innerhalb desselben Endverbraucherkreises versucht zu vertreiben. Ob die Beklagte auch Ware verkauft hat, spielt dabei keine Rollen, denn auch im konkreten Fall wurde durch das Angebot der Beklagten in den Wettbewerb eingegriffen. Denn am 28.05.2022 konnten sich Kunden aufgrund des niedrigeren Preises für die Ware der Beklagten und damit zugleich gegen die von der Klägerin angebotenen Klamotten entscheiden. Es liegt also ein Wettbewerbsverhältnis vor, gegen welche die Beklagte verstoßen hat.

Keine Meinungsfreiheit?

Wichtig ist Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Bei wahren Tatsachenbehauptungen hält es sich in der Regel nicht um einen Verstoß. Bei einer Meinungsäußerung die nicht nach ihrem Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, muss zwischen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und den in §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG verkörperten Abwehrrechten der Wettbewerber abgewogen werden. Aussagen, die ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse beinhalten verstoßen zum Beispiel nicht gegen den Wettbewerb, sofern sie nach Art und Maß im Rahmen der sachlichen Gebotenheit liegen. Warum war die Aussage der Beklagten dann hier wettbewerbswidrig?  Die Aussage, dass die Klamotten der Klägerin „überteuert“ sein, ist keine überprüfbare Tatsachenbehauptung, da es keinen Maßstab dafür gibt, wann Preise „überteuert“ sind. Es sind demnach die Grundlagen von einer Meinungsäußerung heranzuziehen und da die Aussage nicht primär dazu gedient hat, die Allgemeinheit sachlich aufzuklären, sondern der Beklagten einen privaten Wirtschaftsvorteil verschaffte, ist hier nach Abwägung von einer unlauteren Aussage auszugehen.


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