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Das VG Düsseldorf entscheidet zu Gunsten der Unternehmer. Keine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen für Selbstständige in NRW. Erfahren Sie mehr:
Ab März 2020 gab es in NRW die Möglichkeit Corona-Soforthilfen zu beantragen. Seither gibt es viele Streitigkeiten Rund um diese Hilfen. Unter anderem waren die Antragsbedingungen nicht eindeutig und das Land NRW forderte vermehrt die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte nun über drei solcher Rückforderungs-Fälle zu entscheiden und sollte klären, ob die jeweiligen Schlussbescheide der Behörden rechtmäßig sind.
Das Gericht kam in allen drei Fällen zu dem Ergebnis, dass die Schlussbescheide tatsächlich rechtswidrig sind. Durch diese Entscheidung des Gerichts, können die betroffenen Unternehmen ihre jeweilige Corona-Soforthilfe von ca. 7.000 € vorerst behalten.
In den drei Fällen ging es um die Corona-Soforthilfen einer Betreiberin eines Kosmetikstudios, einem Restaurantbetreiber und eines Steuerberaters.
Alle drei waren von dem Lockdown Anfang 2020 betroffen und erlitten erhebliche Umsatzeinbußen. Sie beantragen daher jeweils Corona-Soforthilfen bei der Bezirksregierung Düsseldorf und erhielten daraufhin Hilfen in Höhe von jeweils 9.000 € ausgezahlt.
In einem Schlussbescheid wurde den drei Solo-Selbstständigen mitgeteilt, dass bei einer erneuten Überprüfung die Behörde zu dem Entschluss gekommen ist, dass jeweils nur eine Corona-Soforthilfen von 2.000 € angemessen ist und die Differenz von 7.000 € zurück an das Land NRW zu zahlen sei.
Diese Schlussbescheide hält das VG Düsseldorf jedoch für rechtswidrig.
Das Gerichts begründet diese Entscheidung damit, dass die Bedingungen zur Beantragung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen von Beginn an missverständlich waren.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 € durften laut Gericht die Betroffenen davon ausgehen, dass sich die Höhe der Förderung aus den pandemiebedingten Umsatzausfällen ergibt. In den Schlussbescheiden wurde die Berechnung der Soforthilfen hingegen auf einen konkreten wirtschaftlichen Verlust und nicht mehr auf den Umsatzausfall gesetzützt. Diese neue Berechnung hält das VG Düsseldorf für rechtsfehlerhaft, da es nicht der ursprünglichen Förderpraxis der Behörde entspricht.
Von einer solchen Berechnung konnten die Betroffenen aufgrund der missverständlichen Antragsformulare und Bewilligungsbescheide auch nicht ausgehen, sodass diese schutzbedürftig sind und die Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nur die Betroffenen die Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen müssen, die gegen den entsprechenden Schlussbescheid Einspruch eingelegt haben.
Auch hat das VG Düsseldorf aufgrund der Bedeutung dieser Entscheidung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen, sodass noch keine abschließende Rechtssicherheit gegeben ist.
Ob diese Entscheidung einen positiven Einfluss auf die ca. 2.000 in NRW noch anhängigen Verfahren zur Corona-Soforthilfe hat, hängt folglich von dem Urteil des OVG NRW ab.
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