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Eine verspätete Offenlegung vom Jahresabschluss führt in der Regel zu Sanktionen. Eine Ausnahme gilt nun für den Bilanzstichtag am 31.12.2022. Eine spätere Offenlegung führt in einigen Fällen somit nicht gleich zu einer Sanktion.
Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen von Gesellschaften ist ein zentraler Bestandteil der Transparenz- und Informationspflichten.
Diese Offenlegungspflicht dient mehreren wichtigen Aspekten. Zum einen ermöglicht sie Investoren, Gläubigern, Mitarbeitern und Kunden, Einblick in die finanzielle Situation und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu erhalten. Dadurch können sie informierte Entscheidungen treffen und Risiken besser einschätzen. Zum anderen fördert die Offenlegung von Jahresabschlüssen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaft und den Finanzmarkt. Daher unterliegen die Unternehmen der Pflicht ihre Jahresabschlüsse offenzulegen und somit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
In Deutschland regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) die Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen. Gemäß den Vorschriften müssen Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die GmbH oder AG, ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlichen. Diese Offenlegung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die veröffentlichten Informationen umfassen in der Regel den Jahresabschluss selbst, den Lagebericht sowie den Bericht des Aufsichtsrats.
Die Offenlegungspflicht variiert je nach Unternehmensgröße und Rechtsform. Kleinere Unternehmen haben oft weniger umfassende Offenlegungspflichten im Vergleich zu großen Unternehmen. Je kleiner eine Gesellschaft ist, desto augelockerter sind die Anforderungen an die Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses.
Der Jahresabschluss der Gesellschaften muss vor Ablauf des 12. Monats des Abschlussstichtages des nachfolgenden Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt gemäß §325 Absatz 4 Satz 1 HGB eine kürzere Frist von nur vier Monaten.
Die Einhaltung der Offenlegungspflicht wird von den Aufsichtsbehörden überwacht, und Unternehmen, die gegen diese Pflicht verstoßen, können mit Sanktionen oder Ordnungsgelder rechnen. Es droht die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren gem. § 355 HGB. Die Ordnungsgelder können mehrere Tausend Euro betragen.
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Eine Ausnahmeregelung wurde nun für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag vom 31.12.2022 entschieden. Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen mit den Bilanzstichtag 31.12.2022 endete eigentlich am 31.12.2023. Diese Frist wurde nun zum 02.04.2024 verlängert.
Für den Fall, dass eine rechtzeitige Offenlegung bis zum 31.12.2023 nicht erfolgt ist, wird vor dem 02.04.2024 ausnahmsweise kein Ordnungsgeldverfahren nach § 355 HGB eingeleitet. Damit wird bis zum 02.04.2024 auf die Sanktionierung von einer verspäteten Offenlegung verzichtet. Unternehmen müssen also zunächst bei späterer Offenlegung keine Sanktion fürchten.
Mit dieser Regelung sollen die Nachwirkungen der Situation mit der Covid-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden.
Dies ist durch die intensiven Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer ermöglicht worden.
Die Ausnahmeregelung gilt ausdrücklich für den Bilanzstichtag 31.12.2022. Ob die Regelung für andere Stichtage analog angewendet werden kann, ergibt sich nicht aus der Regelung. Der Sinn und Zweck der Regelung würde dafürsprechen, allerdings ist es zu empfehlen Jahresabschlüsse mit einem abweichenden Stichtage früher einzureichen.
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