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| Datenschutzrecht

Keine unerwünschte Telefonwerbung mehr!


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz aller Marktteilnehmer und soll unlautere geschäftliche Handlungen verhindern. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, § 3 Abs. 2 UWG. Am 01. Oktober 2021 wurde das UWG um die Norm § 7a UWG erweitert. Diese soll den Schutz von Verbrauchern stärken.

Worum geht es?

Wie durch den Buchstaben „a“ kenntlich gemacht, konkretisiert § 7a UWG die Regelungen des § 7 UWG. Der § 7 UWG setzt sich mit unzumutbaren Belästigungen durch Marktteilnehmer auseinander.

7 Abs. 1 UWG:

Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.


§ 7a UWG verschärft die Regelungen zur Telefonwerbung. Bisher war es vorgesehen, dass für Telefonwerbung eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich ist. Jedoch war es bisher möglich, sich gegen ein Bußgeld wegen fehlender Einwilligung zu verteidigen, indem auf datenschutzrechtliche Löschungspflichten hingewiesen wurde. Dadurch konnten die Vorschriften aus dem UWG nicht effektiv im Bereich der Telefonwerbung umgesetzt werden. Durch § 7a UWG muss diese Einwilligung nun so dokumentiert und aufbewahrt werden, dass es gerichtlich nachprüfbar ist, ob eine Einwilligung vorlag. Ohne eine so dokumentierte und aufbewahrte Einwilligung ist Telefonwerbung unzulässig. Dies gilt auch für sogenannte „Alteinwilligungen“. Also solche Einwilligungen die vor dem 01. Oktober 2021 erteilt wurden. Sollte sich ein Marktteilnehmer nicht an die Vorgaben aus § 7a Abs. 1 UWG halten, kann es zu erheblichen Bußgeldern kommen. Nach § 20 Abs. 2 UWG kann die Bundesnetzagentur in solche Fällen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € 

verhängen. Dabei ist zu beachten, dass bereits ein Verstoß vorliegt, wenn der Marktteilnehmer die Einwilligung:

1. Nicht dokumentiert
2. Nicht richtig dokumentiert
3. Nicht vollständig dokumentiert
4. Nicht rechtzeitig dokumentiert
5. Nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt

Liegt einer dieser Fälle vor, reicht dies aus, um die Grundlage für die Verhängung eines Bußgeldes zu bilden.

Und was ist jetzt mit dem Datenschutz?

Der Einwand, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen die Einwilligung gelöscht werden muss, ist nun entfallen. Die Probleme mit dem Datenschutz wurden ebenso mit der Einführung von § 7a UWG behoben. Denn diese neue Norm enthält eine ausdrückliche Aufbewahrungspflicht. § 7a UWG stellt damit eine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Es besteht folglich von der betroffenen Person kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch mehr. Was zunächst nach einem Verlust von Rechten der Verbraucher klingen mag, dient hier jedoch der durchsetzung der Verbraucherschutzrechte. Wenn sich ein Verbraucher vor Gericht gegen unerwünschte Telefonwerbung wehren wollte, oder die Bundesnetzagentur Bußgelder verhängen wollte, fehlte es oft an Beweisen. Mit § 7a UWG muss der Werbe-Betreiber jetzt stets darlegen, dass der Verbraucher tatsächlich eingewilligt hat. Kann er diese dokumentation der Einwilligung nicht überzeugend darlegen, können Ansprüche gegen den Betreiber geltend gemacht werden und Bußgelder verhängt werden.

Wie hat eine solche Dokumentation auszusehen?

Wie diese Dokumentation konkret auszusehen hat ist der Norm jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Gesetzgeber selbst hat sich nicht weiter dazu geäußert und überlässt es der Bundesnetzagentur die Norm entsprechend auszulegen. Es sollen alle Informationen dokumentiert werden, um die Einwilligung in die Telefonwerbung durch Behörden überprüfbar zu machen. Dazu zähen unter anderem:

  • Die Parteien zwischen denen die Einwilligung erteilt wurde
  • Datum der Einwilligung
  • Welche Wege der Kontaktaufnahme unter die Einwilligung fallen
  • Für welche Zwecke genau Kontakt aufgenommen werden darf
  • Die entsprechende Rufnummer um die es geht
  • Änderungen oder Widerrufe

Dies sind jedoch nur einige Informationen die durch die Werbe-Betreiber dokumentiert werden müssen. Eine detaillierte Auslegung der Norm durch die Bundesnetzagentur finden Sie hier.


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