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| Wettbewerbsrecht

Keine Verpflichtung für ein deutsches Konto


Das Wettbewerbsrecht beschäftigt sich mit vielen Fragen und damit, wann ein Verhalten fair, bzw. lauter ist und wann ein unlauteres Verhalten und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Neben flachen Aussagen oder Behauptungen gibt es auch noch andere Bereiche, welche gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so ist es auch bei bestimmten Verstößen gegen Verordnungen. Im folgenden Artikel geht es darum, dass es keine Verpflichtung gibt, ein deutsches Konto anzugeben.

Die zugrundeliegende Verpflichtung

Zugrunde liegt die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012, welche die Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festlegt. Diese sogenannte SEPA (Single Euro Payment Area) Verordnung hat 18 Artikel, in welchen Überweisung per Lastschrift, Erstattungen, Zuständigkeit und Sanktionen geregelt werden. In Art. 9 der Verordnung wird die Zugänglichkeit von Zahlungen geregelt. 

Art. 9 Zugänglichkeit von Zahlungen

(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel erreichbar ist. 

(2) Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. 

Zum Volltext

Zusammenfassend regelt die Verordnung also in Artikel 9, dass keine Beschränkungen darin gemacht werden dürfen, in welchem Land der Union sich ein Konto befindet. Allerdings gibt es immer wieder Unternehmen, die dies tun und rechtliche Urteile dazu, dass beispielsweise ein deutsches Konto verlangt wird, für eine Zahlung.

LG gegen die Verpflichtung für deutsches Konto

In einem Urteil des Landgerichtes (LG) München I vom 06.04.2022 – 1 HK O 16361/21 sah das Gericht einen Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung und dadurch auch gegen § 3a UWG (Rechtsbruch). Im vorliegenden Sachverhalt hat ein Kunde der Beklagten darum gebeten, seine Lastschrift auf eine spanische IBAN umzustellen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass eine Kontoverbindung in Deutschland benötigt werden würde. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde mitgeteilt, dass diese Aussage nur auf ein internes Missverständnis einer Sachbearbeiterin beruhe und die Zahlung wie gewünscht von dem spanischen Konto erfolgt, eine Unterlassungserklärung wollte daher nicht abgegeben werden. Daraufhin wurde die Klage eingereicht. 

Das Gericht sah bereits im Auffordern, ein deutsches Konto anzugeben, ein Verstoß und daher die Klage als begründet. Ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben muss nicht gezielt oder planmäßig erfolgt sein, um Unterlassungsansprüche auszulösen, weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass ein Missverständnis vorlag.

Ein Urteil des BGH zu ausländischem Konto

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2020, in welchem es um einen Streit zwischen der vzbv und einem Online-Händler ging, hat der BGH das Urteil gefällt, dass bei einer Zahlung über Lastschriften der Zahlungsempfänger dem Zahlenden nicht vorgeben darf, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto zu führen ist (BGH-Urteil vom 6.2.2020, AZ. I ZR 93/18). Vorliegenden hat der vzbv einen Elektronik-Versandhändler verklagt, welcher bei einer Bestellung im Internet ein Konto aus Luxemburg nicht akzeptieren wollte. Zunächst akzeptierte das System das Konto nicht, auf Nachfrage wurde dem Kunden mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, bei Kunden aus Deutschland von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen. Das die Zahlung nicht zugelassen wurde, wurde damit begründet, dass es zur Verhinderung von Geldwäsche und der Sicherheit des Zahlungsverkehrs führen würde. Während die Ablehnung aufgrund des Verdachtes von Geldwäsche in einzelnen Fällen noch eine Ausnahme sein und damit eine Ablehnung grundsätzlich zulässig sein kann, so ist allerdings die Befürchtung, dass die Angabe von einem ausländischen Konto unsicher sei, nicht gerechtfertigt. 

Diese beiden Entscheidungen zeigen, es ist kein Einzelfall. Was bleibt ist, dass egal, ob es mit Unsicherheit oder einem Missverständnis begründet wird, ein Konto aus der Union nicht zu akzeptieren, unzulässig bleibt. Im SEPA Zahlungsraum wird nicht mehr zwischen nationalen oder internationalen Zahlungen unterschieden. Der EuGH stellte in einem Urteil im Jahr 2019 klar, dass die SEPA-Verordnung dabei zu einem hohen Maß an Verbraucherschutz beitragen solle. Des Weiteren handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregel nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sodass auch ein Verstoß im Wettbewerbsrecht vorliegt.


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