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Das Landgericht Karlsruhe ist am 16.02.2023 zu einem Urteil gekommen. Betreiber von Internetseiten sind nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichte, wenn Altversionen der Seiten gegen einen Unterlassungsvertrag verstoßen.
Der Streit, mit welchen sich das LG Karlsruhe auseinandergesetzt hat, beschäftigte sich mit zwei Onlinemarketing-Agenturen. Die eine Agentur hatte die andere Agentur darauf hingewiesen, dass auf dessen Internetseite eine mögliche wettbewerbswidrige Alterswerbung gegeben ist. Auf diese wettbewerbswidrige Alterswerbung angesprochen, nahm die Onlinemarketing-Agentur die Alterswerbung von ihrer Seite und gab eine vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung wurde von der anderen Agentur allerdings erst circa 1,5 Jahre später angenommen. Kurze Zeit später forderte die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro, da sich nicht an den geschlossenen Unterlassungsvertrag gehalten worden sei, denn die Alterswerbung sei nicht aus der Wayback Maschine gelöscht worden.
Im folgenden Artikel wird genauer auf die einzelnen Punkte des Streites eingegangen und aufgeführt, welche Begründung das Gericht für ihre Entscheidung gegeben hat.
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Der Streit dreht sich um die wettbewerbswidrige Alterswerbung der Onlinemarketing-Agentur. Um eine wettbewerbswidrige Alterswerbung handelt es sich, wenn zum Beispiel angeben wird, wie viele Jahre das Unternehmen schon existiert. Der Grund liegt darin, dass das Unternehmen mit dieser Angabe suggerieren, dass sie sich schon lange auf dem Markt behaupten können und viel Erfahrung besitzen. Diese sogenannte Qualitätsbehauptung kann Kunden beeinflussen, denn diese gehen dann davon aus, dass das Unternehmen eine besondere Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet besitzt.
Die Agentur führt auf, dass diese wettbewerbswidrige Alterswerbung in der Wayback Maschine noch vorhanden sei. Die Wayback Maschine ist ein digitales Archiv des Internets, die alte Seiten speichert. Das von einer Organisation aus San Francisco 2001 gegründete Archiv, ermöglicht den Besuchern, wie der Name „Wayback“ bereits sagt, einen Weg zurückzugehen. Dadurch wird es den Besuchern des Archivs ermöglicht, zu sehen, wie die Internetseiten in der Vergangenheit ausgesehen haben.
Da die Version der Internetseite, welche die wettbewerbswidrige Alterswerbung enthält, in der Wayback Maschine gespeichert und nicht gelöscht wurde, können Besucher diese Version weiterhin sehen. Die Agentur sieht darin ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag.
Ein Unterlassungsvertrag ist ein Vertrag, welcher, wie der Name bereits verrät, mit der Einigung geschlossen wird, eine Handlung in der Zukunft zu unterlassen. Vorliegend wurde ein solcher Unterlassungsvertrag zwischen den Agenturen geschlossen, mit dem Inhalt, dass die Agentur Alterswerbung unterlässt. Auch wenn der Vertrag von der einen Agentur erst nach 1,5 Jahren angenommen wurde, ist der Vertrag wirksam, denn es gibt bei so einem Vertrag keine bestimmte Frist innerhalb derer angenommen werden muss. Die Agentur konnte somit jederzeit annehmen und hat dies schließlich auch getan.
Unklar ist demnach, ob gegen diesen vorliegenden Unterlassungsvertrag verstoßen wurde, indem die Daten noch im Wayback Archiv zu finden sind.
Das Landesgericht musste sich demnach mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verletzung des Unterlassungsvertrages dadurch vorliegt, dass die Onlinemarketing-Agentur die wettbewerbswidrige Version ihrer Internetseite nicht aus der Wayback Maschine gelöscht hat. Die Antwort des Gerichtes: Nein, es liegt keine Verletzung des Unterlassungsvertrages vor.
Als Begründung führt das Gericht auf, dass es nicht zu verhindern sei, dass Versionen der Internetseite, welche die wettbewerbswidrigen Handlungen enthält, weiterhin in einem Archiv zu finden sind. Das Archiv wird zudem nicht von den Betreibern der Internetseite selbst geführt. Die Versionen der Internetseite mit der wettbewerbswidrigen Alterswerbung stammen aus einer Zeit vor dem Unterlassungsvertrag, zudem sind diese Versionen der Seite zwar im Archiv zu finden, nicht aber durch einfache Suchmaschinen.
Ein Unterlassungsvertrag beinhaltet die Verpflichtung, nicht mehr im geschäftlichen Verkehr mit der wettbewerbswidrigen Angabe zu werben. Das Auffinden in einer Wayback Maschine ist nach dem Landgericht Karlsruhe keine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG und somit auch kein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag. Auch das Unterlassen wurde, die Löschung zu veranlassen, sei keine geschäftliche Handlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Agentur durch die alte, nicht direkt erreichbare, Seite Kunden gewinnt. Die wenigsten Kunden kennen die Wayback Maschine und durchsuchen das Archiv nach bestimmten Seiten. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Kunde nach alten Internetseiten gezielt sucht und anhand derer sich für ein Unternehmen entscheidet.
Somit liegt keine Handlung vor, welche einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag beinhaltet. Die Agentur hat keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 7.500 Euro.
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