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| Nahrungsergänzungsmittelrecht

Keine Warnung vor Nahrungsergänzungsmitteln


Lebensmittel sind eine wichtige Grundlage in unserem Leben und werden daher streng überwacht. Viele Gesetze und Regelungen sorgen daher für die Sicherheit der Lebensmittel. Eins dieser Gesetze ist § 40 vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). § 40 LFGB regelt, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich über ein Produkt informieren darf, wenn es ein hinreichender begründeter Verdacht gibt, dass von einer Gesundheitsgefährdung, Täuschung oder der nicht Erfüllung von hygienischen Anforderungen ausgegangen werden kann und diese in einem nicht unerheblichen Ausmaß vorliegen. Genauer führt § 40 Abs. 1 LFGB auf, wann ein solcher hinreichender Verdacht besteht. Im vorliegenden Fall ging es genau darum, dass die vorliegende zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde eine solche öffentliche Information veranlassen wollte. Streitgegenständlich ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel, welches Maqui-Beeren-Extrakt beinhaltet.

Was ist ein Nahrungsergänzungsmittel?

Als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet man Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Grundernährung eingenommen zu werden. Dabei enthalten Nahrungsergänzungsmittel, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die dann in Form von Kapseln oder Tabletten verzehrt werden. Grundsätzlich besteht keine Zulassungspflicht für Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland, allerdings muss beim erstmaligen Inverkehrbringen dies beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angezeigt wurde. Für eine ordnungsgemäße Anzeige bedarf es der Einreichung eines Musters des Etiketts, den Produktnamen sowie die Anschrift, die beim Vertrieb des Nahrungsergänzungsmittels verwendet werden soll. Durch die fehlenden allgemeinen Regelungen bei Nahrungsergänzungsmitteln, handelt sich um Einzelfallentscheidungen. Dadurch, dass Nahrungsergänzungsmittel allerdings als Lebensmittel gelten, gelten allerdings die Regelungen für Lebensmittel. 

Nahrungsergänzungsmittel als Novel Food

Neuartige Lebensmittel, oder auch „Novel Food“, sind, wie der Name bereits verrät, Lebensmittel, welche neu sind. Als neu gelten Lebensmittel, wenn sie ein Teil der Novel Food Verordnung der EU (eigentlich “Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten”) von Mai 1997 sind.  Die Verordnung beinhaltet alle Lebensmittel, die in der EU davor noch nicht - oder nicht im nennenswerten Umfang - gegessen wurden. Im Zweifelsfall entscheidet die EU-Kommission nach Befragung aller EU-Mitgliedstaaten, ob ein Produkt als neuartig gilt. Gilt ein Lebensmittel demnach als neu, so muss dieses zunächst ein offizielles Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Prüfung, nach Lebensmittelrecht, ergibt, dass das Produkt für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist. Die Lebensmittelkontrolle an sich ist Ländersache (§ 38 Abs. 1 LFGB, Art. 83 GG). In Deutschland jedoch ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig für die Gewährleistung, dass die Lebensmittel sicher und genießbar sind.

Gericht stellt klar: Keine Warnung vor Nahrungsergänzungsmitteln

Wie bereits aufgeführt hat die Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Information an die Öffentlichkeit rausgeben wollen, welche das Nahrungsergänzungsmittel „Maqui-...-Kapseln“ betraf. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde sah aufgrund der hohen Konzentration des darin enthaltenen Maqui-Beeren-Extrakts das Produkt als neuartiges Lebensmittel, welches wie aufgeführt überprüft und zugelassen werden muss. Durch die fehlende Zulassung sei es ein verbotener Stoff im Sinne von § 40 I a 1 Nr. 2 LFGB und somit sei die Rausgabe von einer Information an die Öffentlichkeit gerechtfertigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof widersprach dem allerdings und stellte fest (VG München, Beschluss v. 06.04.2023 – M 26b E 23.186), dass das Nahrungsergänzungsmittel "Maqui-...-Kapseln" weder einen nicht zugelassenen noch einen verbotenen Stoff im Sinne von § 40 I a 1 Nr. 2 LFGB enthält. Für Nahrungsergänzungsmittel besteht keine Zulassungspflicht und es besteht auch kein Verbot für dieses Produkt oder den enthaltenen Maqui-Beeren-Extrakt. Es kann sich zwar um ein neuartiges Lebensmittel, Novel Food, handeln, doch wurde dies noch nicht geprüft und als dieses eingestuft. Solange es also noch nicht als neuartiges Lebensmittel gilt, gelten auch nicht die erforderlichen Vorschriften, wie eine nötige Zulassung, dafür und es kann auch noch keine Veröffentlichung gem. § 40 I a 1 Nr. 2 LFGB erfolgen. Die Unklarheit, ob ein Stoff zugelassen oder verboten ist, reicht für die Entscheidung und Warnung der Öffentlichkeit nicht aus, es muss eine überzeugende Gewissheit vorliegen. Im Zweifelsfall geht die Entscheidung zu Lasten der Behörde.


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