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| Datenschutzrecht, Wirtschaftsrecht

Keine Zulassung einer EU-Tochter zum Vergabeverfahren


Keine Teilnahme am Vergabeverfahren für eine europäische Tochtergesellschaft eines US-Unternehmens. Grund ist die Gefahr der Datenübermittlung in die USA.
In dem Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13.07.2022 wurden im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung einer Software, bei einer Vergabe an eine EU-Tochter eines US-Unternehmens, Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angenommen.

Um was für ein Vergabeverfahren ging es?

Bei einem Ausschreibungsverfahrens für eine Cloud-Plattform erhielt eine EU-Tochter eines US-Unternehmens den Zuschlag. Daraufhin erfolgte eine Rüge andererDSGVO, Datenschutz, Vergabeverfahren, USA, EU Teilnehmer und es kam zu einer Überprüfung. Bei dieser Überprüfung wurden Verstöße gegen die DSGVO festgestellt. Dabei war für die Auslegung ein maßgeblicher Anhaltspunkt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2020. Darin hatte dieser Übermittlungen personen- bezogener Daten auf Basis des EU-US Privacy Shield untersagt.

Entscheidung mit Blick auf die DSGVO

Obwohl sich die zur Leistungserbringung eingesetzten Server innerhalb der EU befanden, hat die Vergabekammer einen Verstoß gegen die DSGVO festgestellt und spricht keine Zulassung zum Vergabeverfahren für die EU-Tochter aus.
Auf den Standort der Hardware käme es dabei nicht an. Gemäß der Entscheidung der Vergabekammer reicht die bloße Möglichkeit eines Zugriffs durch das US-Unternehmen auf personenbezogene Daten aus. Ob es tatsächlich zu einem Datenfluss zwischen dem Tochterunternehmen und dem US-Unternehmen kommt, ist dabei unerheblich.
Auch die Verwendung der EU-Standarddatenschutzklausel ändere nichts an dieser Entscheidung.
Eine einfache Verpflichtung des Unternehmens zum Datenschutz beseitige nicht das latente Risiko eines Zugriffs auf personenbezogene Daten durch ebendiese Stelle.
Wenn der Beschluss der Vergabekammer bestandskräftig wird, kann dies dazu führen, dass US-Konzerne weitreichend von Vergabeverfahren mit Bezug zur Datenverarbeitung und -speicherung ausgeschlossen werden. Dies wiederum könnte auch Einfluss auf die Zusammenarbeit zwischen EU-Unternehmen und US-Unternehmen im privaten Sektor haben.
Derzeit arbeiten die EU-Kommission zusammen mit zuständigen Stellen in den USA an einem Nachfolgeabkommen zum EU-US Privacy Shield. Dies könnte mehr Klarheit und Rechtssicherheit bringen, wird jedoch nicht vor Ende des Jahres erwartet.



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