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Der technische Fortschritt macht es mittlerweile möglich, täuschend echte Bild-, Ton- oder Videoinhalte zu erzeugen. Dabei werden auch immer häufiger Fakten bewusst verändert. Mit Hilfe von KI können Bild- und Tonmaterial manipuliert und bewusst zur Täuschung verwendet werden. Diese sogenannten „Deepfakes“ werden dann unter anderem eingesetzt, um die öffentliche Meinungsbildung und den politischen Diskurs und damit das Wahlverhalten der Bürger zu beeinflussen. Dazu werden zum Beispiel Gesichter ausgetauscht (sog. Face Swap), Lippenbewegungen mit Audiodateien synchronisiert (sog. Lip Sync) oder Stimmen nachgeahmt (sog. Voice Cloning).
Aber nicht nur im Bereich des Politischen, auch am Kapitalmarkt haben Deepfakes oder manipulierte Inhalte bedrohliche Auswirkungen, wenn fehlerhafte Informationen als vom Emittenten stammend verbreitet werden.
So sorgte im Mai 2023 ein auf Twitter verbreitetes Foto von einer Explosion vor dem Pentagon kurzzeitig für Panik an der Börse und dramatische Kursstürze. Später stellte sich das Foto als Fälschung heraus.
Auf dem Kapitalmarkt können Desinformation in Form positiver Informationen auftreten. So wurde beispielsweise Anfang 2025 ein KI-generiertes Video verbreitet, in dem der Bayer-Vorstandsvorsitzende eine vielversprechende „Abnehmpille“ ankündigte. Nur zwei Tage später dementierte Bayer das Video als Fälschung.
Ebenso können aber auch negative Desinformationen verbreitet werden. Solche negative Deepfakes in Form zum Beispiel KI-generierter Pressemitteilungen kämen Leerkäufer für eine Shortseller-Attacke zugute, was zu einer Manipulation des Aktienkurses führen würde.
Derartigen Gefahren durch Fehlinformationen, die mit Hilfe von KI erstellt werden, ist sich auch der Gesetzgeber bewusst und hat gewisse Grenzen festgelegt.
Am Kapitalmarkt ist die vorsätzliche und fahrlässige Verbreitung von Deepfakes über das Internet und die sozialen Medien mit Strafe oder Bußgeld bedroht. Dafür aber müssen die Falschinformationen geeignet sein, falsche oder irreführende Signale zu senden oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeizuführen.
Weil es aber mit fortschreitender Entwicklung der KI immer schwerer wird Deepfakes als solche zu erkennen, versucht die EU dem Problem über die KI-Verordnung Einhalt zu gebieten. Diese gebietet eine Offenlegungspflicht hinsichtlich der künstlichen Erzeugung oder Manipulation von Inhalten. Ebenso sind Anbieter von Hostingdiensten nach dem DSA (Digital Services Act) verpflichtet, Verfahren zur Meldung von rechtswidrigen Inhalten einzurichten, um Maßnahmen zur Eindämmung zu ergreifen.
Ganz ausgeschlossen ist damit eine marktmissbräuchliche Verwendung von KI an den Kapitalmärkten allerdings noch nicht.
Es stellt sich also die Frage, inwiefern die betroffenen Emittenten selbst in der Pflicht sind, etwas gegen die Verbreitung von Deepfakes zu unternehmen.
Emittenten sind verpflichtet Insiderinformationen zu veröffentlichen. Grundsätzlich sind erwiesen falsche Tatsachen aber keine derartigen veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen. Wenn aber fehlerhafte Kapitalmarktinformationen veröffentlicht werden, kann dies eine Insiderinformationen neu begründen, die dann der Veröffentlichungspflicht unterfällt.
Dafür muss erstmal die fehlerhafte Information selbst dazu geeignet sein, eine entsprechende Markterwartung tatsächlich eintreten zu lassen oder jedenfalls die Erwartung dahin gehend aufrechtzuerhalten. Das heißt, die Informationen müssten den Kurs derartig beeinflussen können, dass ein verständiger Anleger diese zur Anlageentscheidung zur Rate zieht.
Dann nämlich wäre eine Korrektur über eine Ad-hoc-Mitteilung regelmäßig ebenso geeignet, den Kurs zu beeinflussen. Damit wird die Ad-hoc-Information über die Fehlerhaftigkeit einer Information zur veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation. An die Korrekturpflicht können sich zudem Meldungs- und Abhilfepflichten nach dem DSA zur Löschung der Deepfakes anschließen.
Die Ad-hoc-Mitteilung muss als Insiderinformation „unverzüglich“ veröffentlicht werden. Dies bedeutet, dass die Korrektur „so schnell wie möglich“ zu erfolgen hat. Daraus lässt sich schließen, dass eine die Korrektur veröffentlicht werden muss, sobald bei ordnungsgemäßer Organisation ein Deepfake erkannt werden kann. Dann besteht nach objektivem Maßstab eine Veröffentlichungsverpflichtung bezüglich der Tatsache, dass eine Kurserwartung auf einem Deepfake beruht.
Dies bedeutet aber auch, dass den Emittenten keine vollumfängliche Marktbeobachtungspflicht trifft. Er muss sich aber so organisieren, dass er ihn unmittelbare betreffende Insiderinformationen identifizieren, analysieren und weitergeben kann. Innerhalb seines eigenen Tätigkeitsbereiches muss ein Emittent grundsätzlich in der Lage sein Deepfakes zu erkennen und zu korrigieren.
KI eröffnet mithin ein völlig neues Risikofeld am Kapitalmarkt. Dies erfordert eine besondere Aufmerksamkeit von Recht und Gesellschaft. Lassen Sie sich von unseren Experten von SBS Legal Rechtsanwälte beraten. Denn KI ist in erster Linie kein Hindernis, sondern eine große Chance.
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