Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Vor zwei Wochen forderte der Bundesverband Musikindustrie klarere Vorgaben rund um künstliche Intelligenz (KI). Ein besonderes Problem wären mittels Deep Fakes erstellte Songs, welche die Stimmen verschiedener Interpreten nachahmten. So etwas sei, sofern die Künstlerinnen und Künstler nicht zugestimmt haben, nicht hinnehmbar. Urheberrechtlich gesehen stehen die Chancen, dagegen vorzugehen, nicht sonderlich gut.
Künstliche Intelligenz ist in zahlreichen Bereichen ein immerwährendes Gesprächsthema. Besonders in den kulturschaffenden Branchen spitzen sich die Diskussionen jedoch zu. Denn hier kann KI am einfachsten direkt neben den Menschen treten.
Heute schauen wir uns besonders den Bereich der Musik und des Musikrechts an. Es wurden hier auch vor dem KI-Hype schon zahlreiche technischen Spielereien genutzt, um Musikstücke zu produzieren. Da Musik kaum mehr auf Schallplatten sondern überwiegend digital konsumiert wird, ist das Recht des geistigen Eigentums für die Beteiligten sehr wichtig.
Wir haben uns schon viel damit beschäftigt, wann KI-Erzeugnisse urheberrechtlich geschützt sein können. Kurz gesagt: Es muss sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handeln. Je mehr Arbeit die KI übernimmt, desto unwahrscheinlicher ist das. Nutzt man sie jedoch bloß als Werkzeug, käme ein Schutz in Frage.
Nicht selten sind wir überrascht zu sehen, wozu KI bereits fähig ist. Zwar wird der Begriff „KI-generiert“ noch immer häufig abwertend genutzt, der rasante Fortschritt lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen. KI-Programme können wenige Worte in atemberaubende Bilder oder sogar Videos umwandeln.
Einige Umfragewerte zeigen uns mehr darüber, wie es um KI in der Musikbranche steht. Laut einer aktuellen Umfrage der GEMA, der SACEM (französische Verwertungsgesellschaft) und dem Forschungsunternehmen Goldmedia sehen 13 % der der befragten Kreativschaffenden Potenzial in der KI-Nutzung sehen. 35 % von ihnen nutzen KI für ihre Arbeit. Das sind relativ geringe Werte, besonders wenn es um das Potenzial geht. Und schwer zu glauben angesichts der Beispiele von Musik-KI.
Eine Erklärung für diese niedrigen Umfragewerte könnte tatsächlich das Alter der Befragten sein. Denn schaut man sich die Ergebnisse bei denen an, die unter 45 Jahre alt sind, sieht das Ganze schon anders aus. Fast 50 % dieser jüngeren Altersgruppe nutzt demnach bereits KI. Möglich wäre, dass einige der Älteren gar nicht genau wissen, ob sie KI nutzen. Denn zahlreiche Tools zum Nachbearbeiten aufgenommener Musik sind in unterschiedlicher Stärke KI-gestützt, ohne es groß anzuprangern.
64 % der Befragten glauben, dass die Risiken von KI die Chancen überwiegen. Das ist eine angemessene Zahl, wenn man sich die Fähigkeiten von Musik-KI anschaut. Sie ist besonders gut darin, automatisierte Prozesse mit etwas kreativem Spielraum umzusetzen, bei denen ein bestimmtes Ergebnis gewünscht ist.
Trainiert man die KI beispielsweise mit Songs eines bestimmten Künstlers, wird sie wissen, was diesen Stil ausmacht. Sie kann dann bei der Nachbearbeitung von Aufnahmen dieses Künstlers eine große Hilfe sein. Auch kann sie neue Texte in genau diesem Stil schreiben. Die Befürchtung, dass wegen des Einsatzes von KI Songwriter, Komponisten und Musikfirmen nicht mehr von ihrer Arbeit leben können, scheint also nicht realitätsfern.
Im Internet tauchen in letzter Zeit immer wieder Songs auf, die offensichtlich KI-generiert sind. Ein großes und aktuelles Beispiel ist der Sing „Taylor Made Freesyle“ vom Rapper Drake. Er postete den Song am 19. April in voller Länge auf Instagram. Die erste Strophe rappt dabei aber nicht Drake selbst, sondern eine KI-generierte Stimme. Das Problem? Die Stimme klingt wie Tupac Shakur, eine Rap-Legende, die bereits im September 1996 verstarb.
Die Angehörigen von Tupac waren ziemlich wütend, da Drake diese Aktion nicht mit ihnen abgesprochen hatte. Shakurs Nachlass stellt dem Rapper also eine Unterlassungsklage zu. Ein ähnliches Problem wie eingangs beschrieben – KI ahmt berühmte Künstler nach. Im Fall von Tupac ist klar, dass er es nicht selbst war. Aber das Ganze wird genauso mit Interpreten gemacht, die noch leben.
Achtet man auf die Betonung und Aussprache, merkt man, dass es keine echten Menschen sind. Doch in einigen Monaten oder Jahren könnte das Ganze schon anders aussehen. Natürlich besteht Potenzial darin, bereits verstorbene Künstler wieder aufleben zu lassen. Doch gibt es zahlreiche Berufe in der Musikbranche, die von Aufgaben wie dem Nachbearbeiten von Songs leben.
Sind KI-generierte Songs geschützt und auf welcher Grundlage könnten Künstler dagegen vorgehen? Was den Urheberrechtsschutz angeht, müsste man nachweisen, dass die KI ein bloßes Werkzeug zum Nachbessern eines Songs war. Das wird natürlich schwierig, wenn es sich um die KI-Stimme eines bestimmten Künstlers handelt. Dann ist offensichtlich, dass die KI-Bearbeitung im Vordergrund steht und ein Urheberrechtschutz ausscheidet.
Wird ohne Erlaubnis eines Künstlers seine Stimme zum KI-Training genutzt, kann es sich dabei bereits um eine Rechtsverletzung handeln. Allerdings ist die Stimme oder Stil eines Künstlers an sich in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt. Er kann also nicht aus dem Urheberrecht gegen einen anderen Song vorgehen, der bloß seine Stimme und seinen Stil imitiert.
Eine andere Option bietet jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schützt unter anderem auch das Recht an der eigenen Stimme, die nicht ohne Erlaubnis missbraucht werden darf. Wenn offensichtlich ist, dass die KI die Stimme der betreffenden Person imitiert, dürfte das eine Grundlage zur Gegenwehr sein.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich KI-Musik, die Künstler nachahmt? Dann sind Sie bei uns richtig.