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Die KI-Übersicht in Suchmaschinen – bei Google als „Übersicht mit KI“ bekannt – stellt Unternehmen, Anwälte und Gerichte vor neue Haftungsfragen. Zwei aktuelle Entscheidungen aus dem Frühsommer 2026 zeigen, dass es bei der Haftung für KI-generierte Übersichten entscheidend darauf ankommt, ob die Suchmaschine fremde Inhalte nur zugänglich macht oder ob die KI eine eigene Aussage formuliert. Das Landgericht München I bejahte eine unmittelbare Haftung wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, während das Landgericht Berlin II eine markenrechtliche Haftung verneinte. Wir von SBS Legal Rechtsanwälte aus Hamburg ordnen die beiden Urteile für Sie ein.
Eine KI-Übersicht ist ein Suchergebnisformat, bei dem eine generative künstliche Intelligenz die Ergebnisse einer Suchanfrage zusammenfasst und als gegliederten Antworttext darstellt. Bei Google heißt diese Funktion „Übersicht mit KI“ (englisch: „AI Overview“), daneben existiert ein „KI-Modus“. Der Text wird den klassischen Suchergebnissen vorangestellt und mit Links zu Drittwebseiten, sogenannten Snippets und teils Vorschaubildern versehen.
Anders als bei einer reinen Trefferliste verlinkt die KI-Übersicht nicht nur fremde Seiten, sondern formuliert eine eigenständig strukturierte Antwort. Genau diese Eigenständigkeit ist der juristische Dreh- und Angelpunkt beider Entscheidungen.
Mit Urteil vom 28.05.2026 (Az. 26 O 869/26) untersagte das Landgericht München I einer Suchmaschinenbetreiberin im Wege der einstweiligen Verfügung eine Reihe rufschädigender Aussagen, die eine KI-Übersicht über zwei klagende Verlagsunternehmen verbreitet hatte.
Bei einer Suche nach dem Firmennamen in Kombination mit dem über die Auto-Complete-Funktion vorgeschlagenen Begriff „Betrugsmasche“ erschien eine KI-Übersicht, die das Unternehmen mit unseriösen Geschäftspraktiken, „Abo-Fallen“ und Betrugsmaschen in Verbindung brachte. Die KI-Übersicht verknüpfte die Verlagsunternehmen zudem mit anderen Unternehmen, mit denen tatsächlich keinerlei Verbindung bestand. Diese Verknüpfung fand sich in keiner der verlinkten Drittquellen – sie war erst durch die KI hergestellt worden.
Das LG München I stufte die KI-Übersicht nicht als bloße Anzeige fremder Suchergebnisse ein, sondern als eigenen, der Betreiberin zurechenbaren Inhalt. Entscheidend war: Die KI gab nicht nur Verlinkungen oder kurze Vorschauen wieder, sondern fasste die Suchergebnisse in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammen – einschließlich einer einleitenden, bejahenden Antwort, einer Auflistung angeblicher „Merkmale der Betrugsmasche“ und einer Handlungsempfehlung.
Eine Suchmaschine haftet für rechtsverletzende Aussagen in einer KI-Übersicht jedenfalls dann als unmittelbare Störerin, wenn die KI über die bloße Verlinkung hinaus eigene Wertungen, Verknüpfungen oder Tatsachenbehauptungen erzeugt. Das Gericht begründete die Zurechnung damit, dass die Betreiberin die KI-Funktion selbst anbietet und Einfluss auf deren Einsatz und Algorithmen hat. Wer die KI einführt und den Nutzern anbietet, muss sich deren Ergebnisse zurechnen lassen.
Für klassische Suchmaschinen und die Auto-Complete-Funktion hat der Bundesgerichtshof eine nur eingeschränkte Haftung entwickelt: Der Betreiber muss erst nach einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung tätig werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16; BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 269/12).
Diese Grundsätze sind nach Auffassung des LG München I auf KI-Übersichten nicht ohne Weiteres übertragbar. Die KI-Übersicht beruht auf einer eigenständigen Gewichtung und Darstellung durch eine vom Anbieter beherrschbare Zusatzfunktion. Anders als bei reinen Suchtreffern, deren Inhalte die Suchmaschine nicht ohne Weiteres prüfen kann, ist der Abgleich des KI-Textes mit den zugrunde liegenden Quellen technisch möglich. Außerdem ist die KI-Übersicht – anders als die Trefferliste selbst – für die Nutzbarkeit des Internets nicht zwingend erforderlich.
Die Betreiberin konnte sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf ein bloßes Notice-and-Take-down-Regime für Suchmaschinen berufen. Der Grund: Die beanstandete Aussage machte nicht lediglich fremdgehostete Inhalte zugänglich, sondern wurde erst durch die KI-Übersicht selbst aufgestellt und verbreitet. Das Gericht stellte zudem klar, dass DSA-Haftungsprivilegien zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht verdrängen, weil Art. 6 Abs. 4 DSA gerichtliche Anordnungen zur Abstellung von Rechtsverletzungen ausdrücklich unberührt lässt.
Eine KI-Übersicht kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie ein Unternehmen mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken oder Abo-Fallen in Verbindung bringt, ohne dass die zugrunde liegenden Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht sind. Das Gericht differenzierte dabei sorgfältig zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung: Soweit es sich um wertende Aussagen handelte, fußten diese auf unwahren Anknüpfungstatsachen und waren deshalb unzulässig; soweit reine Tatsachenbehauptungen vorlagen, traf die Betreiberin in Anwendung der § 186 StGB und § 187 StGB die Last, deren Wahrheitsgehalt glaubhaft zu machen.
Wichtig: Es genügt nicht, dass sich ähnliche Vorwürfe vereinzelt in Nutzerbewertungen oder Drittquellen finden. Macht sich die KI diese Inhalte durch eine eigenständige Formulierung zu eigen, muss der Suchmaschinenbetreiber den Wahrheitsgehalt der konkreten Aussage glaubhaft machen. Da dies nicht gelang, gab das Gericht der einstweiligen Verfügung im tenorierten Umfang statt.
Eine andere Konstellation und ein anderes Ergebnis zeigt das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 01.06.2026 (Az. 52 O 62/26 eV). Hier ging es nicht um Persönlichkeitsrecht, sondern um Markenrecht.
Eine zur Geltendmachung ermächtigte Vertreiberin von Parfumprodukten wandte sich gegen KI-Übersichts- und Antworttexte, die auf Anfragen wie „Nenne mir Duftzwillinge“ erschienen. Diese Texte fassten Inhalte von Drittwebseiten zu sogenannten „Duftzwillingen“ (Parfum-Imitaten oder „Dupes“) zusammen und nannten dabei die geschützten Parfummarken. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Unionsmarken nach Art. 9 der Unionsmarkenverordnung (UMV) sowie einen Wettbewerbsverstoß.
Das LG Berlin II wies den Antrag zurück. Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV setzt voraus, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt und Herrschaft über den Benutzungsvorgang hat. Daran fehlte es hier: Die Suchmaschinenbetreiberin fasste lediglich Drittinhalte zusammen, lenkte aber weder deren Inhalt noch erweckte sie den Eindruck, die genannten Produkte selbst zu vertreiben.
Eine Suchmaschinenbetreiberin benutzt fremde Marken nicht markenmäßig, wenn KI-generierte Texte nur Inhalte von Drittwebseiten zusammenfassen und die Marken dabei nennen. Aus Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers schafft sie damit lediglich ein neues Suchergebnisformat und keine eigene kommerzielle Kommunikation. Das Gericht stützte sich auf die EuGH-Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen „Louboutin“ (Urt. v. 22.12.2022 – C-148/21 und C-184/21) und das Google-France-Urteil (Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08).
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten an der fehlenden Mitbewerbereigenschaft. Die Antragstellerin vertreibt Parfum, die Betreiberin eine Suchmaschine – gleichartige Waren oder Dienstleistungen liegen nicht vor. Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis verneinte das Gericht, weil die Betreiberin den Absatz der Dupe-Anbieter allenfalls reflexartig fördere, keine Vergütung für deren Nennung erhalte und nicht in deren Vertrieb eingebunden sei.
Die zentrale Erkenntnis beider Entscheidungen lautet: Es kommt darauf an, ob die KI eine eigene Aussage trifft oder fremde Inhalte nur zusammenfasst und referenziert. Beim LG München I formulierte die KI rufschädigende Tatsachen und Verknüpfungen, die in den Quellen so nicht vorkamen – das begründete eine unmittelbare Haftung. Beim LG Berlin II beschränkte sich die KI auf eine Zusammenfassung, in der die Marken nur genannt wurden – das genügte für eine markenmäßige Benutzung nicht.
Für betroffene Unternehmen heißt das: Wer durch eine KI-Übersicht zu Unrecht mit Betrug, Abo-Fallen oder unseriösen Praktiken in Verbindung gebracht wird, kann gegen den Suchmaschinenbetreiber vorgehen – insbesondere mit einer einstweiligen Verfügung. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der konkreten Anzeige und eine klare Beanstandung gegenüber dem Betreiber. Da KI-Übersichten variieren und nicht sicher wiederholbar sind, ist schnelles und beweissicheres Handeln entscheidend.
Beide Urteile sind erstinstanzliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz (LG München I bzw. LG Berlin II) und – soweit ersichtlich – nicht rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Klärung durch BGH oder EuGH steht noch aus.
Die rechtliche Einordnung von KI-Übersichten, AI Overviews und KI-generierten Suchergebnissen gewinnt für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Insbesondere bei rufschädigenden Aussagen, Unternehmensbewertungen und Fragen der KI-Haftung können erhebliche wirtschaftliche und reputationsbezogene Schäden entstehen.
Unternehmen müssen sich nicht damit abfinden, wenn KI-Systeme falsche Tatsachenbehauptungen, irreführende Verknüpfungen oder rufschädigende Aussagen verbreiten. SBS LEGAL unterstützt bei der rechtlichen Prüfung von AI Overviews, Suchmaschineninhalten und sonstigen KI-generierten Veröffentlichungen. Unsere Anwältinnen und Anwälte analysieren mögliche Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Schadensersatz und begleiten Mandanten bei der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte.