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Künstliche Intelligenz (KI) ist spätestens seit der Markteroberung von ChatGPT jedem ein Begriff. KI-Systeme werden zunehmend in Bereichen wie Kultur, Medizin oder Wirtschaft eingesetzt. Dabei steht die Frage im Raum, welche rechtlichen Aspekte beim Einsatz solcher Systeme beachtet werden sollten. Besonders, wenn es um sog. generative KI-Systeme geht. Denn hier werden neue „Werke“ praktisch auf Knopfdruck generiert. Können sich Nutzer nun als Urheber dieser Erzeugnisse bezeichnen? Hierfür müssten die Werke nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sein.
Schon lange vor ChatGPT wurde darüber gestritten, was künstliche Intelligenz eigentlich sein soll. Der Begriff wird häufig verwendet, ohne eine genaue Definition parat zu haben. Und das ist verständlich, denn es gibt tatsächlich noch keine allgemeingültige Definition von KI. Wie auch, wenn es schon seit Jahrhunderten das Problem gibt, menschliche Intelligenz zu definieren?
Wir können jedoch festhalten: KI soll menschliche Intelligenz künstlich nachahmen. Hierbei wird zwischen sog. „schwacher“ und „starker“ KI unterschieden. Schwache KI dient lediglich dazu, konkrete Aufgaben zu erledigen. Und starke KI soll dem Menschen in seiner Intelligenz und seinen Fähigkeiten ebenbürtig oder überlegen sein. Nach aktuellem Stand gibt es noch keine starke KI, auch wenn es in den Diskussionen manchmal anders wirkt.
Für das Urheberrecht sind vor allem generative KI-Systeme relevant. Diese werden mit Trainingsdaten gefüttert, sodass ein neuronales Netzwerk entsteht. Nach dem Training wird das System dann eingesetzt, indem es konkrete Eingabebefehle (sog. Prompts) von Nutzern erhält und daraufhin einen Output generiert. Manche KI-Systeme erzeugen dabei Texte, andere Bilder und wieder andere Tonfolgen – die Anwendungsbereiche sind also vielfältig.
Im deutschen Urheberrecht gilt das sog. Schöpferprinzip. Dieses ist in § 7 UrhG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 UrhG festgehalten:
Abs. 2: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Hieraus wird abgeleitet, dass ein Schöpfer menschlich sein muss. Nur Menschen können eine persönliche Beziehung zu einem Werk haben und ihm einen geistigen Inhalt verleihen.
Urheber kann also niemals ein Unternehmen, ein Tier oder – und das ist für künstliche Intelligenz wichtig – eine Maschine sein. Bspw. hat mal ein Affe sich selbst mit einer Kamera fotografiert. PETA hat dann versucht, den Affen zum Urheber des Fotos zu machen. Doch das klappte nicht, denn Urheber können eben nur Menschen sein.
Was für den Affen galt, gilt genauso für KI-Systeme. Sie können niemals Urheber sein, egal wieviel „Arbeit“ sie in ein Werk stecken und wie wenig der Mensch getan hat. Das könnte sich zwar irgendwann ändern, wenn KI tatsächlich mehr kann als wir. Doch nach aktuellem Stand braucht es einen menschlichen Schöpfer.
Dass es einen menschlichen Schöpfer braucht, führt zu folgendem Ergebnis: KI-Output ist regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt. Ein Urheberrecht des Nutzers kommt nur in Betracht, wenn dieser das KI-System als bloßes Werkzeug benutzt. Es müsste dabei wie ein Pinsel nur Ausführungsgegenstand sein.
Der Nutzer eines KI-Systems wird aber nur selten so umfassende Prompts verfassen, dass die KI bloßes Werkzeug ist. Regelmäßig sind die Eingabebefehle nur kurz und die KI übernimmt den Großteil der Gestaltung. Dann ist das Werk keinem Menschen zurechenbar und somit nicht urheberrechtlich geschützt.
Selbst für den Fall, dass der Output geschützt sein sollte, behalten sich zahlreiche KI-Anbieter Rechte vor. Zwar können sie das Entstehen eines Urheberrechts beim Nutzer dadurch nicht verhindern. Solche Vorbehalte können aber privatrechtliche Bindung entfalten, sodass bei einem Verstoß Ansprüche entstehen können.
Wo kann künstliche Intelligenz nun Urheberrechte verletzen? Dem Urheber stehen an seinem Werk zahlreiche Rechte zu. Bspw. das ausschließliche Recht, ein Werk zu kopieren, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Beim Training der KI gibt es viele Diskussionen über Rechtsverletzungen. Denn damit eine KI ordentlich funktioniert, muss sie mit einer Vielzahl an Daten gefüttert werden, an denen sie trainieren kann. Wir sprechen hier teilweise über Millionen von Bildern oder Texten, die einen Datenkorpus bilden. Doch wie kommen die KI-Anbieter an diese Daten?
Sie verwenden dabei das sog. Scraping. Dabei wird das Internet automatisiert nach geeigneten Trainingsdaten durchsucht, woraufhin diese in den Datenkorpus eingefügt werden. Insgesamt wird dieser Prozess als Text und Data Mining bezeichnet. Das verletzt eigentlich § 16 Abs. 1 UrhG, wonach nur der Urheber sein Werk kopieren darf.
Abs. 1: Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Das Gesetz sieht mit § 44b UrhG hier eine Ausnahme vor. Demnach sind solche Vervielfältigungen zulässig, sofern auf die Werke rechtmäßig zugegriffen werden kann. Die Vervielfältigungen müssen aber gelöscht werden, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. Urheber können diese Ausnahme wiederum blockieren, indem sie in maschinenlesbarer Form einen Nutzungsvorbehalt erklären.
Wie wir oben bereits festgestellt haben, ist KI-Output grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Ausnahme ist jedoch denkbar, wenn die künstliche Intelligenz ein urheberrechtlich geschütztes Werk ganz oder beinahe identisch wiedergibt. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn sie mit diesem Werk trainiert wurde und aus irgendeinem Grund zu dem Ergebnis kommt, dass sie es so wiedergeben sollte.
Wird das Werk identisch wiedergegeben, kommt erneut eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts aus § 16 Abs. 1 UrhG in Betracht. Wird es jedoch im Output etwas verändert, handelt es sich nicht mehr um eine Kopie. Hier geht es dann um die sog. Bearbeitung. Darunter versteht man eine abgeänderte Form des Werkes. Solche Bearbeitungen dürfen zwar grds. erlaubnisfrei hergestellt werden – ihre Verwertung und Veröffentlichung verletzen gem. § 23 Abs. 1 UrhG jedoch die Rechte des Urhebers. Wahrt die Bearbeitung hinreichenden Abstand, sodass das Originalwerk nicht mehr erkennbar ist, sind die Rechte des Urhebers nicht mehr berührt. Der Nutzer darf so eine Umgestaltung dann also nutzen, ohne Urheberrechte zu verletzen.
Insgesamt sollte so eine Rechtsverletzung jedoch nur selten der Fall sein. KI-Systeme sind ja keine Vervielfältigungswerkzeuge, sondern sollen gerade etwas Neues und Eigenes schaffen.
Die urheberrechtlichen Probleme sind wichtig, da man für Rechtsverstöße haften kann. Gemäß § 97 UrhG haftet man bei Verstößen zunächst einmal auf Unterlassung und Beseitigung. Dazu gehört auch, dass man rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs- oder Bearbeitungsstücke beseitigen muss. Das kann sich im Internet als sehr schwierig darstellen.
Noch mehr sollte man allerdings auf den Schadensersatzanspruch des § 97 Abs. 2 UrhG achten. Dieser besteht, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich (Wissend und wollend) oder fahrlässig (Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) geschieht. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist im Urheberrecht dabei gering. Man hätte sich informieren müssen, ob dieses Werk schon irgendwo besteht.
Bei der Schadensberechnung gibt es mehrere Möglichkeiten. So kann der geschädigte Urheber neben normalem Schadensersatz auch verlangen, dass ihm der Gewinn zugeführt wird, welchen der Verletzer mit dem Werk erzielt hat. Oder er kann das verlangen, was er normalerweise an Lizenzgebühren für die Verwertung des Werkes erhalten hätte.
Wir halten fest, dass KI-Output regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das heißt aber nicht, dass man einfach frei damit verfahren darf. Denn es kommen auch andere Schutzmöglichkeiten in Betracht, bspw. das Leistungsschutzrecht eines Tonträgerherstellers. Rechtsverletzungen sind möglich und können zu unangenehmen Ansprüchen führen. Darum sollte man stets vorsichtig mit KI-Output verfahren.
Auf europäischer Ebene ist eine KI-Verordnung in Arbeit. Diese wird in Deutschland unmittelbare Rechtswirkung entfalten und somit einige Neuheiten bezüglich künstlicher Intelligenz und Rechten einführen.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
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