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Ende Juni 2026 wurde ein 42-jähriger Mann nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung in der Skalitzer Straße schwer verletzt und wegen des Verdachts auf eine arterielle Hirnblutung notoperiert. Unabhängig von diesem Einzelfall ist das Kottbusser Tor seit Jahren kriminalitätsbelastet und seit dem 1. Juli 2026 aufgrund der aktuellen kbO-Verordnung ausdrücklich als kriminalitätsbelasteter Ort ausgewiesen. Zugleich stellt sich die Frage, wie weit der Staat bei der technischen Überwachung des öffentlichen Raums gehen darf.
Deshalb setzt die Hauptstadt nun auf eine mit KI-gestützter Videoüberwachung. Nach aktuellen Medienberichten soll der Pilotbetrieb am Kottbusser Tor noch im August 2026 beginnen. Die Berliner Innenverwaltung bestätigte gegenüber dem rbb zuletzt allerdings lediglich einen Start im dritten Quartal 2026. Nach dem Kottbusser Tor soll der kriminalitätsbelastete Ort Warschauer Brücke folgen. Was das genau bedeutet, haben wir uns einmal näher angesehen.
Die Berliner Polizei setzt auf eine sogenannte Verhaltens- und Situationserkennung. Die Software wertet die Bilder der Überwachungskameras in Echtzeit aus und sucht nach auffälligen Bewegungsmustern.
Die automatisierte Auswertung darf nach § 24e Abs. 4 ASOG Bln auf Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls hindeuten. Im Gesetzgebungsverfahren wurden beispielsweise Schlägereien oder am Boden liegende Personen genannt.
Eine biometrische Gesichtserkennung soll dabei außen vor bleiben. Erkennt das System ein Muster, das von den hinterlegten Kriterien abweicht, erzeugt es einen Hinweis für die Einsatzkräfte.
Nach den bisher veröffentlichten Angaben sollen Einsatzkräfte auf ihren Bildschirmen lediglich abstrahierte Strichfiguren und deren Bewegungen sehen. Das bedeutet datenschutzrechtlich jedoch nicht automatisch, dass bereits die zugrunde liegende Verarbeitung der Kamerabilder anonym erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob Personen im gesamten Verarbeitungsvorgang identifizierbar bleiben oder wieder identifiziert werden können.
Ob und welche polizeilichen Maßnahmen folgen, entscheiden anschließend Einsatzkräfte. Die KI trifft damit selbst keine Entscheidung über einen Einsatz oder darüber, ob eine Straftat vorliegt. Sie soll vielmehr mögliche Auffälligkeiten vorsortieren und die Aufmerksamkeit der Einsatzkräfte auf bestimmte Kamerabilder lenken.
Dennoch wirft die automatisierte Bewertung praktische Fragen auf.
Die Qualität der eingesetzten Erkennungsmuster und die menschliche Kontrolle dürften deshalb für die praktische Anwendung eine zentrale Bedeutung haben.
Eine KI-Videoüberwachung verbindet klassische Kameratechnik mit Künstlicher Intelligenz. Die Software analysiert Videobilder automatisiert und sucht nach zuvor definierten Mustern, Bewegungen oder Situationen.
Je nach System kann die KI beispielsweise ungewöhnliche Bewegungsabläufe, Menschenansammlungen oder mögliche Gefahrensituationen erkennen und einen Hinweis auslösen. Einsatzkräfte oder andere verantwortliche Personen prüfen anschließend das tatsächliche Videobild und entscheiden über weitere Maßnahmen.
KI-Videoüberwachung muss dabei keine Gesichtserkennung umfassen. Systeme können auch ausschließlich Bewegungen und Verhaltensmuster auswerten, ohne Personen biometrisch zu identifizieren.
Wer sich künftig dem Roten Rathaus nähert, könnte ebenfalls von KI-gestützter Videotechnik erfasst werden. Berlin plant, das System neben kriminalitätsbelasteten Orten auch für den Objektschutz einzusetzen. Als erste Standorte sind das Rote Rathaus und der Dienstsitz der Innenverwaltung in der Klosterstraße vorgesehen.
Nach einer Ausschreibung soll bis Ende September feststehen, welcher Anbieter die Technik bereitstellt. Der Testbetrieb ist nach Angaben der Innenverwaltung für Dezember geplant und soll rund ein Jahr dauern. Eine ursprünglich diskutierte Einbeziehung des Abgeordnetenhauses wurde nach Protesten von Abgeordneten wieder verworfen.
Für die KI-Videotechnik an kriminalitätsbelasteten Orten rechnet Berlin für die Jahre 2026 bis 2030 mit Investitionskosten von rund 2,47 Millionen Euro sowie Betriebskosten von etwa 2,13 Millionen Euro. Für den Objektschutz sind für 2026 und 2027 zusätzlich rund 1,76 Millionen Euro an Investitionen und 355.000 Euro an Betriebskosten vorgesehen.
Die landesrechtliche Grundlage für die Videoüberwachung an kriminalitätsbelasteten Orten bildet insbesondere § 24e ASOG Bln. Die Vorschrift erlaubt unter ihren Voraussetzungen die Erhebung personenbezogener Daten durch Bildaufnahmen sowie die Übertragung und Aufzeichnung der Bilder. Sie enthält außerdem Regelungen zur automatisierten Auswertung. Für KI-gestützte Videoüberwachung zum Schutz gefährdeter Objekte ist insbesondere § 24a ASOG Bln relevant.
Damit hat Berlin den Rahmen dafür geschaffen, KI-gestützte Videotechnik sowohl an bestimmten öffentlichen Orten als auch beim Schutz ausgewählter Gebäude zu erproben.
Anders sieht es bei einem vermeintlich anonymen Menschen aus. Hier kann es datenschutzrechtlich heikel werden. Lässt sich eine Person etwa über ihren Gang, Zeitstempel, Bewegungswege oder die Verbindung mit weiteren Aufnahmen wiedererkennen, steht die Frage im Raum, ob tatsächlich eine wirksame Anonymisierung vorliegt. Genau daran gibt es Kritik. Hinzu kommen offene Fragen zu den Trainingsdaten des Systems. Sind bestimmte Personengruppen darin unterrepräsentiert, können Fehlalarme oder verzerrte Bewertungen häufiger auftreten.
Für die rechtliche Einordnung ist allerdings wichtig, das sich die polizeiliche Datenverarbeitung zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten nicht einfach in die DSGVO als alleiniger Maßstab einordnen lässt.
Für die datenschutzrechtliche Bewertung polizeilicher KI-Videoüberwachung ist die DSGVO nicht automatisch der alleinige oder zentrale Maßstab. Bei Datenverarbeitungen der Polizei zur Gefahrenabwehr sowie zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gelten insbesondere die bereichsspezifischen Vorschriften des ASOG Bln beziehungsweise der StPO und ergänzend die einschlägigen Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes. Der Bereich ist unionsrechtlich wesentlich durch die Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz und Inneres geprägt. Die DSGVO kann dagegen für andere Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen außerhalb dieses speziellen Aufgabenbereichs einschlägig sein.
Auch im für die Polizei einschlägigen Datenschutzregime gelten zentrale Anforderungen an Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datenqualität, Speicherdauer und Datensicherheit. Diese Anforderungen sollten nicht lediglich aus der DSGVO hergeleitet, sondern anhand der jeweils einschlägigen polizei- und datenschutzrechtlichen Vorschriften geprüft werden.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte bereits 2024 eine andere Videoüberwachungsmaßnahme am Kottbusser Tor beanstandet. Dabei handelte es sich um Kameras zur Sicherung der dortigen Polizeiwache. Die frühere Prüfung betrifft nicht unmittelbar das heutige KI-Pilotprojekt, zeigt aber, dass Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit auch bei polizeilicher Videoüberwachung im öffentlichen Raum besonders sorgfältig geprüft werden müssen.
Die damalige Beanstandung bezog sich allerdings auf die frühere Rechtslage. § 24a ASOG Bln wurde inzwischen geändert und erfasst nun ausdrücklich auch Amts- und Dienstgebäude sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine automatisierte Auswertung. Die damalige Bewertung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf das aktuelle Pilotprojekt übertragen.
Zu prüfen ist etwa, welche Bilddaten gespeichert werden, wie lange sie verfügbar bleiben, ob eine nachträgliche Identifizierung möglich ist und wie zuverlässig die automatisierte Erkennung arbeitet. Auch die Berliner Datenschutzaufsicht hat bereits bei früherer Videoüberwachung am Kottbusser Tor beanstandet, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage und die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung gewährleistet sein müssen.
Damit geht die Debatte über die Frage „Gesichtserkennung ja oder nein?“ hinaus. Auch eine reine Bewegungsanalyse kann einen erheblichen Eingriff darstellen, wenn Menschen im öffentlichen Raum fortlaufend erfasst, kategorisiert und aufgrund automatisierter Auffälligkeitshinweise einer näheren Prüfung unterzogen werden.
Unabhängig vom einfachgesetzlichen Datenschutzrecht berührt die Erfassung und automatisierte Auswertung von Personen im öffentlichen Raum das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob eine gesetzliche Befugnis besteht, sondern auch, ob Umfang, Zweck, Dauer und technische Ausgestaltung der Überwachung verhältnismäßig sind.
Neben dem Berliner Polizei- und Datenschutzrecht ist auch die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 zu berücksichtigen. Sie enthält besondere Grenzen für bestimmte KI-Anwendungen der Strafverfolgung. Ob das konkrete Berliner System als Hochrisiko-KI nach Anhang III einzustufen ist, hängt von seiner endgültigen Zweckbestimmung und seinen Funktionen ab; der Einsatz durch die Polizei allein genügt hierfür nicht. Soweit eine Einstufung nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III erfolgt, gelten die speziellen Hochrisiko-Anforderungen der Kapitel-III-Abschnitte 1 bis 3 grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027.
Ob das konkrete System darüber hinaus als Hochrisiko-KI einzustufen ist, hängt von seiner endgültigen Zweckbestimmung und seinen technischen Funktionen ab. Allein der Einsatz durch die Polizei genügt dafür nicht. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten die entsprechenden Vorgaben nach der aktuellen Fassung der KI-Verordnung grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027.
Setzt Ihr Unternehmen Videoüberwachung, KI-gestützte Auswertungssysteme oder andere Technologien ein, bei denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden? Ist geregelt, welche Daten erfasst werden dürfen, wie lange sie gespeichert bleiben und wer darauf zugreifen kann? Gerade bei neuen KI-Anwendungen stellen sich außerdem Fragen zur Rechtsgrundlage, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und zu geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Von der ersten datenschutzrechtlichen Bewertung bis zur laufenden Compliance begleiten wir von SBS LEGAL als Kanzlei für Datenschutzrecht Sie bei der rechtlichen Absicherung digitaler Prozesse und KI-gestützter Systeme. Dazu gehören Datenschutzerklärungen, Einwilligungstexte, Datenschutz-Audits sowie die Prüfung von Vertragsbeziehungen, Auftragsverarbeitungsverträgen und Joint Controller Agreements. Ebenso beraten wir zu internationalen Datentransfers, zur Einbindung von Datenschutzbeauftragten und zu internen Datenschutzrichtlinien. Kommt es zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder behördlichen Bußgeldverfahren, übernehmen wir auch die rechtliche Vertretung.
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