SBS Firmengruppe Logos

| Urheberrecht

Klage abgewiesen - YouTube ist nicht zur Löschung verpflichtet!


Mithaftung von YouTube nur bei leicht erkennbarer Rechtsverletzung

YouTube ist bei einer Rechtsverletzung in einem hochgeladenen Video zur Löschung verpflichtet und haftet für die Rechtsverletzung, allerdings nur wenn der Rechtsverstoß leicht und unschwer erkennbar war. Das entschied das Landgericht Köln am 07. März 2024 (Az. 14 O 20/22).

Nacktszenen ohne Erlaubnis hochgeladen

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall ging es um ein Video, welches ein Beklagter auf YouTube hochgeladen hat. Es handelte sich um einen Kurzfilm, der Nacktszenen enthielt und in dem die Klägerin mitgespielt hatte. Der Beklagte hatte den Film produziert und war der Regisseur.

Die Klägerin hatte sowohl den Produzenten des Filmes verklagt als auch YouTube. Sie hatte die Löschung des Film verlangt. Laut ihrer Aussage hätten der Produzent und sie sich darauf geeinigt, dass der Film nur auf Filmfestivals gezeigt wird. Eine Veröffentlichung Online war nie erlaubt gewesen.

Produzent wurde erfolgreich verklagt

Der Produzent hatte, nachdem YouTube von ihm eine Stellungnahme verlangt hatte, behauptet, dass so eine Vereinbarung nie getroffen wurde und deshalb der Film rechtmäßig veröffentlicht wurde. Aufgrund dieser Stellungnahme hatte YouTube das Video nicht gelöscht.

Die Klage der Klägerin gegen den Produzenten war erfolgreich. Der Produzent konnte im Prozess nicht beweisen, dass ihm die Nutzungsrechte an dem Film auch für die Online-Veröffentlichung zustanden.


Klage gegen YouTube abgewiesen

Die Klage gegen YouTube hatte hingegen keinen Erfolg. Für YouTube müsste es ausreichend erkennbar sein, dass ein Video rechtswidrig ist, damit eine Pflicht zur Löschung und eine Haftung angenommen werden kann.

Die Plattform soll nicht bei Rechtsfragen entscheiden müssen. Die Gefahr würde bestehen, dass zu viele Videos unrechtmäßig blockiert werden (Overblocking), weil YouTube dann meist bereits bei der ersten Aufforderung die Videos blockieren würde.

Rechtsverstoß muss klar erkennbar sein 

YouTube kann nur mit den zur Verfügung stehenden Informationen entscheiden, ob eine Rechtsverletzung besteht. Damit entstehen lediglich Pflichten zur Löschung, wenn ein klar erkennbarer Rechtsverstoß besteht. Dieser Rechtsverstoß muss ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung festgestellt werden können.

Wird eine Löschung eines Videos beantragt, so muss dieser Hinweis ausreichende Angaben darüber enthalten, dass YouTube ohne einer näheren rechtliche Prüfung zu dem Entschluss gelangen kann, dass das Video rechtswidrig ist und die Löschung erforderlich ist.

Nutzungsrechte werden vermutet

An solchen ausreichenden Angaben hat es im vom Landgericht entschiedenen Fall gefehlt. Zwar konnte die Klägerin belegen, dass sie an dem Film als Künstlerin teilgenommen hat. Allerdings greift die Vermutung des § 92 Absatz 1 UrhG für den Hersteller des Films, dass diesem die Nutzungsrechte zustanden.

§ 92 UrhG

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.


Löschung nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung

Die Klägerin hätte gegenüber YouTube beweisen müssen, dass dem Beklagten die Nutzungsrechte nicht zustanden und es sich deshalb um einen Rechtsverstoß handelt. Dies hat sie nicht getan. Deshalb stand YouTube nicht in der Pflicht das Video zu löschen und die Klage war erfolglos.

YouTube muss also lediglich bei offensichtlichen Rechtsverletzung die Inhalte löschen und dafür haften.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.

Haben Sie noch Fragen zum Urheberrecht?

Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller bezüglich Urheberrecht? Dann sind Sie bei uns richtig.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht