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Haben Sie schon einmal vergeblich den Sternchenhinweis bei Nährwertangaben auf Lebensmitteln gesucht? Meist finden sich die Erläuterungen der Sternchen versteckt am Rande der Lebensmittelverpackung. Die Hinweise sind in der Lebensmittelbranche üblich. Fehlt allerdings der Sternchenhinweis zur Erläuterung gänzlich, ist dies irreführend. Das entschied nun das Landgericht Bamberg am 4. Mai 2021.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen Lidl wegen unlauterem Wettbewerb geklagt.
Der Discounter hatte den Quarkriegel „High Protein Quarkriegel“ vertrieben. Auf der Verpackung war deutlich hervorgehoben die Angabe (8,8 g PROTEIN *). Dieses Sternchen in der Angabe wurde weder auf der Vor- noch auf der Rückseite der Verpackung näher erläutert.
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst wettbewerbsrechtlich wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ab. Die LMIV gilt seit Dezember 2016 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere die Nährwertkennzeichnung. So müssen bei praktisch allen verpackten Lebensmitteln die Energie sowie die Mengen an den Nährstoffen Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Proteine und Salz angegeben werden. Nährstoffe sind dabei von Zusatzstoffen zu unterscheiden. Die für Zusatzstoffe in Lebensmitteln geltenden Regelungen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgeschrieben.
Der Verband ist der Ansicht, dass die Produktaufmachung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 LMIV verstoße. Die Proteinangabe sei mehrdeutig und irreführend, da für den Verbraucher nicht verständlich sei, worauf sich die Angabe bezieht. Die Beklagte war indes der Auffassung, dass die Nährwertdeklaration den Regelungen der EU- Verordnungen entspreche und damit gesetzeskonform ist.
Das Landgericht Bamberg gab in seinem Urteil dem VZBV Recht und verurteilte den Discounter den Vertrieb des Quarkriegels in der beschriebenen Produktaufmachung zu unterlassen. Im Falle des Verstoßes wird die Beklagte verpflichtet ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR zu zahlen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Auf der Verpackung findet sich kein Hinweis darauf, ob die Angabe 8,8 g Protein sich auf eine Portion oder einen Referenzwert bezieht. Ein Sternchenhinweis müsse klar, unmissverständlich, gut lesbar und vollständig sein. Diesen Anforderungen wird die Sternchenangabe auf dem Quarkriegel nicht gerecht.
Der VZBV leitet mit den Verbraucherzentralen rund 1.000 Verfahren pro Jahr ein. Mehr als die Hälfte der Streitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt. In etwa 20 bis 25 % kommt es zur Klageerhebung.
Das von dem VZBV geführte Projekt „Lebensmittelklarheit“ informiert Verbraucherinnen und Verbraucher rund um das Thema Kennzeichnung und Aufmachung der Lebensmittel. Auf der Internetseite können sich Verbraucher melden, wenn sie sich durch deren Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung getäuscht sehen. Die Projektleitung prüft das Anliegen und veranlasst alles weitere. So sollen irreführende Kennzeichnungen wie im Fall des Quarkriegels aufgedeckt und eingedämmt werden.
Sie haben Fragen welche Angaben über Lebensmittel dargestellt werden müssen oder sehen sich wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder Klagen ausgesetzt?
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