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| Gesellschaftsrecht

Kleiner Fehler führt zur Abberufung und Ausschluss


Gesellschafter können bereits bei geringen Fehlern ausgeschlossen werden

Wann kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden oder sogar als Geschäftsführer abberufen werden? Diese Frage kommt bei so einigen Gesellschaften früher oder später auf. Ob ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt, muss erstmal ermittelt werden.

Das OLG München hatte sich zuletzt mit der Frage der Abberufung, dem Ausschluss und der Kündigung auseinandergesetzt, ob ein kleiner Fehler eines Gesellschafters, ohne wirklichen wirtschaftlichen Schaden einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers darstellen kann. Das OLG München hatte mit Urteil vom 25.05.2023 – Az. 23 W 354/23 entschieden, dass selbst kleine Fehler zu der Abberufung eines Gesellschafters führen können.

Geschäftsführer hat die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß durchgeführt

In dem vor dem OLG München entschiedenen Fall ging es um eine 2-Personen-GmbH. Der Franchisenehmer war zu 49% beteiligt und war zugleich der einzige Geschäftsführer der GmbH. Zu 51% war der Franchisegeber beteiligt. Der Franchisenehmer soll laut dem Franchisegeber Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß verbucht haben und EDV-Datensätze manipuliert haben. Der Franchisegeber hatte dies mittels Testkäufen herausgefunden. Außerdem hatte der Franchisenehmer die Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert, was gem. § 14 IV 1 Nr. 4 UStG erforderlich gewesen wäre.


Abberufung in der Gesellschafterversammlung

Der Franchisegeber hatte daraufhin eine Gesellschafterversammlung einberufen. In dieser Versammlung wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen. Die Abberufung erfolgte aufgrund eines wichtigen Grundes. Deshalb unterlag der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der Selbstbetroffenheit einem Stimmverbot und hatte somit kein Stimmrecht. Dies sah der Geschäftsführer nicht ein und führte die Geschäfte weiter.

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung

Der Franchisegeber ist dagegen mittels eines einstweiligen Verfügung vorgegangen und wollte die Ausübung der Geschäftsführung untersagen, sowie das Betreten der Geschäftsräume. Das Landgericht München hatte den Antrag zurückgewiesen. Das OLG München allerdings hatte dem Antrag stattgegeben. Das OLG sah die Pflichtverletzung des Geschäftsführers als ausreichend massiv an, sodass sie darin einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung gesehen hatten.

Kein wirtschaftlicher Schaden und dennoch wichtiger Grund

Zwar ist der Gesellschaft kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, allerdings ist die ordnungsgemäße Buchhaltung eine wichtige Verpflichtung eines Geschäftsführers ist. Diese Pflichtverletzungen sind auch so gewichtig, dass die weitere Ausübung der Geschäftsführung entgegen der Gesellschafterinteressen ist. Darüber hinaus besteht laut dem OLG eine Wiederholungsgefahr.

Dass die Geschäftsführertätigkeit für den Geschäftsführer eine langjährige Tätigkeit darstellt und er damit seinen Lebensunterhalt finanzierte, hatte aufgrund des Gewichts der Verletzung keine Auswirkung auf die Entscheidung des OLG.

Somit kann auch ein kleiner Fehler ein Grund für eine Kündigung und Ausschluss eines Gesellschafters und ein Grund für einen Abberufung eines Geschäftsführer sein.


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