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Mit Inkrafttreten des § 707a Abs. 1 S. 2 BGB am 01.01.2024 ist nunmehr geregelt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur dann als Gesellschafterin einer anderen GbR eingetragen werden kann, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister verzeichnet ist.
Nach dem Beschluss des OLG vom 10. Juli 2024 – Az.: 7 W 41/24 findet die Regelung über den Verweis in den §§ 161 Abs. 2 und Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) HGB auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften.
Die Bestimmungen zur Eintragung von Kommanditgesellschaften ins Handelsregister setzen die vorherige Eintragung des Komplementärs voraus. Laut § 707a Abs. 1 S. 2 BGB muss der Komplementär, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haftet, bereits im Handelsregister eingetragen sein, bevor die Kommanditgesellschaft selbst registriert werden kann.
Diese Regelung gewährleistet eine transparente rechtliche Struktur der Kommanditgesellschaft und klärt die Haftungsverhältnisse. Die damit verbundene doppelte Registerpublizität betrifft nicht nur die Kommanditgesellschaften, sondern wird auch auf andere Gesellschaftsformen angewendet, sodass ähnliche Vorschriften für verschiedene Unternehmensstrukturen gelten.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Gründung einer Kommanditgesellschaft ohne die vorherige Registrierung des Komplementärs nicht möglich ist. Dies hilft potenziellen Gläubigern, die Haftungsverhältnisse und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter zu erkennen, bevor sie Geschäftsbeziehungen eingehen.
Ein Antrag zur Eintragung einer Kommanditgesellschaft wird beim Registergericht abgelehnt, solange der dazugehörige Komplementär nicht im Handelsregister eingetragen ist. Auch nach hiesiger Ansicht der Registergerichte ist die Eintragung der Kommanditgesellschaft ins Handelsregister ohne dieses Erfordernis keineswegs möglich.
Unter der früheren Rechtslage war es möglich, dass eine Kommanditgesellschaft beispielsweise eine Vor-GmbH oder Vor-UG als Komplementärin im Handelsregister eintragen ließ. Diese Praxis ist jedoch nicht mehr zulässig. Bei der Gründung von Kommanditgesellschaften ist dies nun zu berücksichtigen. Wenn in solchen Fällen zum Beispiel die GmbH als Komplementärin neu gegründet werden muss, sollte zunächst die Gründung und Eintragung der GmbH abgeschlossen sein, bevor die Kommanditgesellschaft zur Eintragung angemeldet wird.
Der Zeitpunkt der Eintragung einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister hat wesentliche Auswirkungen auf die Haftung der Kommanditisten. Nach § 176 Abs. 1 HGB haften Kommanditisten, die dem Geschäftsbetrieb zugestimmt haben und deren Gesellschaft bereits vor der Eintragung tätig war, grundsätzlich mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verpflichtungen, die bis zur Eintragung entstanden sind, sofern die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt.
Aus diesem Grund ist es für Kommanditisten von großer Bedeutung, die Eintragung ihrer Gesellschaft schnellstmöglich nach der Gründung vorzunehmen. In Fällen, in denen eine zügige Eintragung notwendig ist, könnte es ratsam sein, eine bereits im Handelsregister eingetragene Vorratsgesellschaft zu erwerben und diese als Komplementärin zu nutzen.
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