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Kontaktformular ersetzt nicht E-Mail-Adresse


Betreiber einer kommerziellen Website müssen für die Kontaktaufnahme eine E-Mail-Adresse angeben. So heißt es in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2022 – Az. 12 O 219/22.

Kontaktformular statt E-Mail-Adresse

In dem gerichtlichen Verfahren wendete sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Flug-Airline. Die Verbraucherzentrale bemängelte, dass die Airline auf ihrer Website keine E-Mail-Adresse angegeben hat. Verbraucher hatten nur über ein Kontaktformular die Möglichkeit, sich mit der Airline in Verbindung zu setzen.
Das Landgericht musste nun entscheiden, ob die Bereitstellung eines Kontaktformulars ausreicht, oder ob die Airline auch eine E-Mail-Adresse bereitstellen muss.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale und hält die Angabe einer E-Mail-Adresse für zwingend.
Nach § 5 Telemediengesetz hat der Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien Angaben,E-Mail-Adresse, Kontaktformular, Website, Verbraucherschutz die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Daraus folgt, dass das Kontaktformular nicht die E-Mail-Adresse ersetzt.  
Da die Airline eine solche Adresse nicht bereitstellte entschied das Landgericht im Eilrechtsschutz gegen diese und erließ eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen.

Nicht auf toten Briefkasten zurückgreifen

Diese Rechtsprechung sollte aber nicht zum Anlass genommen werden eine E-Mail-Adresse bereitzustellen um die sich niemand kümmert. Oder diese Adresse mit einem automatischen Antwortprogramm auszustatten, durch das auf eine andere Form der Kommunikation verwiesen wird.
Es besteht keine allgemeine Pflicht für Unternehmen auf E-Mails zu antworten. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sie ihrer Pflicht zur Bereitstellung einer E-Mail-Adresse gerecht werden, indem sie lediglich diese Adresse angeben, da aber nichts weiter hinter steckt.
Die Angegebene E-Mail-Adresse muss dem hinter der Rechtsprechung stehenden Sinn und Zweck dienen und die Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern verbessern.
Es gibt bereits Urteile in denen es als wettbewerbswidrig beurteilt wurde, wenn lediglich eine automatische Antwort erfolgte, in der mitgeteilt wurde, dass die Nachricht nicht zur Kenntnis genommen wird.


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