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Fachgebiete NEWS


| IT-Recht

Kontosperrung bei Klarna & Guthaben einbehalten


Konto gesperrt und Guthaben einbehalten

Der Albtraum eines jeden Unternehmens: Das Konto bei Klarna wurde gesperrt und das darauf enthaltene Guthaben wurde eingefroren. SBS LEGAL erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Klarna Bank AG!

Großer Schock: Das Geschäftskonto unserer Mandantin wurde gesperrt und das darauf befindliche Guthaben (zunächst) eingefroren.

Hintergrund der Kontosperrung und „Argumente“ der Klarna Bank AG

Unsere Mandantin betreibt einen Onlineshop, welcher sich an deutsche Kunden richtet. Das Sortiment besteht aus Geschenk‑ sowie Gutscheinkarten zu den Bereichen Unterhaltung, Einkaufserlebnis sowie Mobilfunk.

Ende Juni, etwa einen Monat nach Eröffnung des Geschäftskontos bei der Klarna Bank AG, erhielt unsere Mandantin eine E-Mail, in welcher sie aufgefordert wurde, diverse Fragen zu dem Geschäftsmodell zu beantworten. Dieser Aufforderung kam unsere Mandantin vollständig und wahrheitsgemäß nach. Als die Mandantin etwa eine Woche später um eine Sachstandsmitteilung bat, wurde sie schlicht damit vertröstet, dass sich die Angelegenheit derzeit noch in der Bearbeitung befinde. Der Bitte unserer Mandantin, wenigstens einen Teil des einbehaltenen Kontoguthabens freizugeben, da ihr andernfalls eine Zahlungsunfähigkeit drohe, wurde nicht nachgekommen. Stattdessen kündigte die Klarna Bank AG unserer Mandantin mit E-Mail vom 06.07.2021 das eingegangene Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos auf. Die Begründung der Kündigung enthielt dabei den pauschalen Hinweis darauf, dass die Kündigung erforderlich sei, weil das Geschäftskonzept gegen die ethischen Richtlinien und Vorgaben der Klarna Bank AG verstoßen würde.

Schwierig ist jedenfalls, dass die „ethischen Richtlinien“, auf welche sich die Klarna Bank AG stützt, nicht öffentlich einsehbar sind und unserer Mandantin auch vor oder bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt wurden. Bis zum Tag der Kündigung hatte unsere Mandantin keinerlei Kenntnis von der Existenz dieser Richtlinien. Die Richtlinien sind online nicht auffindbar, sondern mussten im Rahmen eines Telefonats unserer Mandantin mit einem Mitarbeiter der Klarna Bank AG fernmündlich, durch Nennung einer entsprechenden URL, mitgeteilt werden.

Auf Nachfrage, worin der Verstoß gegen ethische Richtlinien bei dem von ihr geführten Geschäftsmodell liegen solle, wurde unserer Mandantin sodann mitgeteilt, dass monetäre Dienstleistungen nicht unter „ethisch vertretbare Dienstleistungen“ zu fassen wären. Infolgedessen legte unsere Mandantin ihre Berechtigung zum Vertrieb der von ihr angebotenen Gutscheinkarten vor.

Die Klarna Bank AG zeigte sich hiervon jedoch unbeeindruckt und begründete ihren Entscheidungsprozess damit, dass dieser auf einer Reihe unterschiedlicher Kriterien beruhe, zu denen keine weiteren Informationen gegeben werden können.

Auf eine erneute Abmahnung unserer Mandantin mit Schreiben vom 02.08.2021, welche abermals die Aufforderung zur unverzüglichen Unterlassung der unberechtigt auferlegten Kontosperre und zur vollständigen Wiederherstellung sämtlicher Kontofunktionen sowie des alten Guthabens enthielt, erwiderte die Klarna Bank AG schlicht, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen werde, da ihre Entscheidung endgültig sei. Die sodann erneut gesetzte, letzte Frist bis zum 06.08.2021 ließ die Klarna Bank AG sodann – unbeantwortet – verstreichen.


Ergebnis: Die Klarna Bank AG muss das Konto unserer Mandantin sowie das darauf befindliche Guthaben freigeben

Wir gingen daher den nächsten Schritt, da unsere anwaltlichen, außergerichtlichen Schreiben, wie aufgezeigt, nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatten. So wurde – erfolgreich – der Weg des vorläufigen Rechtsschutzes eingeschlagen. Unserer Mandantin hätten wesentliche wirtschaftliche Nachteile gedroht, wäre diese auf das Hauptsacheverfahren verwiesen worden. Der Geschäftsbetrieb wäre existenziell gefährdet worden.

Das Verhalten der Klarna Bank AG führte letztlich dazu, dass das LG Berlin am 09.08.2021 im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschied, dass der Klarna Bank AG untersagt wird, das Geschäftskonto unserer Mandantin zu sperren und das auf dem Konto befindliche Guthaben einzubehalten. Das Gericht hielt unseren Antrag für zulässig und begründet.

Unser Rechtsanwalt konnte somit vor dem LG Berlin eine einstweilige Verfügung gegen den Finanzdienstleister erwirken. Ein großer Erfolg! Unserer Mandantin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegenüber der Klarna Bank AG zu. Das Gericht folgte unserer Argumentation. Dieses darf das Konto nicht sperren und auch das darauf befindliche Guthaben nicht einbehalten.

Zwar kann die Klarna Bank AG hiergegen noch Rechtsmittel einlegen – nichtsdestotrotz ist die existenzbedrohende Lage für unsere Mandantin erst einmal Geschichte.


Die relevanten Unterlassungsansprüche unserer Mandantin gegenüber der Klarna Bank AG im Überblick

Insgesamt hat unsere Kanzlei SBS Legal im anwaltlichen Schreiben darauf hingewiesen, dass unserer Mandantin aus den §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB sowie aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 1004 BGB analog, aus § 823 Abs. 1 BGB und aus den Grundrechten Unterlassungsansprüche gegen die Klarna Bank AG zustehen.

Klarna Bank AG – Marktbeherrschende Stellung im Bereich der Rechnungszahlung

Die Klarna Bank AG ist im Hinblick auf die angebotene Rechnungszahlung, verbunden mit der Möglichkeit für Kunden zu Ratenzahlungen, Stundungen etc. im deutschen Markt marktbeherrschend im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB. Das Dienstleistungsangebot der Klarna Bank AG gegenüber Händlern auf ihrer Plattform ist mit anderen Vertriebskanälen nicht ersetzbar. Bei Klarna handelt es sich um den zweitgrößten deutschen Payment-Anbieter im E‑Commerce. Klarna bietet – im Unterschied zu PayPal – aber auch Rechnungszahlung an und ist insofern, was Rechnungszahlung anbelangt, marktbeherrschend.

Die von der Klarna Bank AG angebotene Plattform ist für unsere Mandantin unverzichtbar, um ihre Kundengruppen über das Internet zu erreichen. Wie wichtig diese Möglichkeit der Rechnungszahlung ist, wurde auch dadurch deutlich, dass unsere Mandantin allein zwischen dem 12.07.2021 und 05.08.2021 15 Anfragen von Kunden erhielt, warum die Möglichkeit der Rechnungszahlung via Klarna nicht mehr angeboten werde bzw. ab wann ein solches Vorgehen wieder möglich sein wird.

Viele Studien („Online Payment 2021" der Kölner EHI Retail Institut, ECC-Payment Studie Vol. 21 des Institut für Handelsforschung (IFH) Köln oder „Erfolgsfaktor Payment“ der ibi research Institut GmbH an der Universität Regensburg) haben zudem in den vergangenen Jahren den Stellenwert der Rechnungszahlung belegt und aufgezeigt, dass es sich dabei in aller Regel um die beliebteste Zahlungsart handelt.

Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

Nach § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Ein Missbrauch liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aber vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Das bedeutet, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen in seiner Entscheidung über die Aufnahme und Beendigung von Geschäftsbeziehungen auf ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten beschränkt ist. Möchte ein solch marktbeherrschendes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung zu einem Geschäftspartner beenden, muss es hierfür sachliche Gründe haben und diese dem Geschäftspartner auch entsprechend mitteilen, damit dieser die Möglichkeit hat, die Umstände, welche das Unternehmen zur Beendigung der Geschäftsbeziehung veranlasst haben, nachzuvollziehen und zu beseitigen. Auch können die Erfolgsaussichten eines etwaigen gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann abgeschätzt werden, sind dem Betroffenen die entsprechenden Gründe bekannt.

Im konkreten Fall hat die Klarna Bank AG unserer Mandantin jedoch die tragenden Gründe ihrer Entscheidung nicht mitgeteilt. Die Begründung erfolgte vielmehr floskelhaft und erweckt teils den Eindruck der Willkür. Die Klarna Bank AG möchte sich von unserer Mandantin wohl schlichtweg trennen, ohne sich von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Hierin ist eine unbillige Behinderung und somit ein Vorgehen, das den Anforderungen an ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht entspricht, zu sehen. Mangels Bekanntgabe der tragenden, sachlichen Gründe wäre es unserer Mandantin schlichtweg nicht möglich gewesen, etwaige gegen die Richtlinien verstoßende Umstände auf Ihrer Seite aus der Welt zu schaffen.

Die Antragsgegnerin erfüllt auch die in Art. 4 VO (EU) 2019/1150 geregelten Anforderungen an eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens eines Online-Vermittlungsdienstes i. S. v. Art. 1 Abs. 2, 2 Nr. 2 VO (EU) 2019/1150 nicht. Demnach hat der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung geltenden Gründe anzugeben (Art. 4 Absatz 5 UAbs. 1 VO (EU) 2019/1150). Diesen Anforderungen wird die zur Sperrung abgegebene Begründung, in der nur pauschal, unter Verwendung standardisierter Textbausteine auf eine geschäftliche Entscheidung hingewiesen wird, nicht gerecht.

Nebenvertraglicher Unterlassungsanspruch unserer Mandantin aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 1004 BGB analog sowie Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass ein Unterlassungsanspruch sich auch aus den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 1004 BGB analog ergibt. Dieser Unterlassungsanspruch schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch vor ungerechtfertigten Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. bei Engriffen in das unternehmerische Persönlichkeitsrecht. Die Klarna Bank AG kann sich im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle sowie im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1150 auf ihre Geschäftsbedingungen nicht berufen, wenn sie ohne angemessene oder mit einer vorgeschobenen, inhaltlich unzutreffenden Begründung eine Kontosperre veranlasst. Denn mit diesem Verhalten nimmt die Antragsgegnerin entgegen § 241 Abs. 2 BGB keine Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen unserer Mandantin. Als Betreiberin einer solchen Plattform darf die Antragsgegnerin die hieraus resultierende strukturelle Überlegenheit nicht dazu nutzen, bestimmte Personen oder Unternehmen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Jeder Nutzer hat daher zunächst einen Anspruch darauf, die Finanzdienstleistungen der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen zu dürfen, sofern und solange dem nicht gewichtige rechtliche Gründe entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist.

Zudem erweist sich die grund- und ansatzlose Sperre als zielgerichteter, rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als sonstiges, absolut geschütztes Recht im Rahmen des § 823 BGB.


Sonderproblem und Stolperfalle „AGB-Kontrolle“

Zu berücksichtigen ist überdies, dass die von der Klarna Bank AG beabsichtigte Loslösung von der Geschäftsbeziehung schon deshalb rechtswidrig und unwirksam ist, weil die „ethischen Richtlinien“ überhaupt nicht wirksam in die vertraglichen Beziehungen einbezogen worden sind. Sie sind zudem – wegen ihrer Intransparenz – überraschend und halten einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht Stand.

>> AGB-Recht


Sie sind in einer ähnlichen Situation? Schnelligkeit zählt!

Befinden Sie sich möglicherweise in einer ähnlichen Situation? Eine einstweilige Verfügung ist meist der beste Weg zur Kontofreigabe (siehe auch – neben dem erfolgreichen Vorgehen gegen die Klarna Bank AG – bereits der Erfolg unserer Kanzlei im Hinblick auf eine einstweilige Verfügung gegen PayPal im Zusammenhang mit einer Kontosperrung). Diese kann jedoch nur innerhalb eines Monats, nachdem das Konto gesperrt wurde, erlassen werden. Andernfalls müsste man eine (langwierige) Hauptsacheklage erheben, die aber dem Ziel einer schnellen Kontofreigabe regelmäßig nicht ebenso zufriedenstellend gerecht wird, wie der einstweilige Rechtsschutz. Zögern Sie also nicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und sich zeitnahe an einen erfahrenen Anwalt zu wenden, wenn Sie sich in einer ähnlich brenzligen Situation befinden. Wird zu lange gewartet, kann dies möglicherweise als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit angelastet werden, so dass eine Entscheidung in einem Eilverfahren nicht mehr möglich ist. Dies sollte unter allen Umständen verhindert werden!



SBS LEGAL – Anwalt für Wettbewerbsrecht, Handelsrecht und IT‑Recht in Hamburg

Ist auch Ihr geschäftliches Konto – ganz gleich ob Klarna, PayPal & Co. – gesperrt worden? Als Kanzlei für Wettbewerbs-, Handels- und IT-Recht bringen wir die notwendige fachliche Expertise mit, um Ihnen in dieser misslichen Situation bestmöglich zur Seite zu stehen und erfolgreich Lösungen zu erarbeiten und zu präsentieren – ganz gleich ob gerichtlich oder außergerichtlich. Wenden Sie sich mit sämtlichen Fragen gerne an unsere Kanzlei SBS-Legal im Hamburg. Unser kompetentes Anwaltsteam freut sich darauf, Ihnen bestmöglich weiterzuhelfen.

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