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Amazon-Händler: Kontrolle ist besser - Stichprobe reicht nicht


KG Berlin: Regelmäßige Kontrolle der Angebote notwendig

Immer mehr Personen steigen in den Online-Handel ein. Entweder über den eigenen Online-Shop oder Verkaufsplattformen wie Amazon. Doch anstatt, dass mehrere Angebote für ein Produkt existieren, so wie es bei eBay der Fall ist, erfolgt beim Amazon Marketplace eine Zentralisierung: Für jeden Artikel besteht ein Grundangebot, das eine eigene ASIN (Amazon Standard Identification Number) erhält. Dieser ASIN Code wird von Amazon zur Identifizierung und Gruppierung von typengleichen Produkten genutzt.

Amazon-Händler und andere Händler besitzen dann die Möglichkeit und Pflicht sich diesem Angebot anzuschließen. Somit wird eine Flut von Produkten mit nahezu identischen Angeboten vermieden. Allerdings kann nicht jeder Händler die Produktbeschreibung verändern. Dies ist nur ausgewählten Händlern vorbehalten. Es kann aber der Fall entstehen, dass nicht bloß die Angebotsbeschreibung geändert wird, sondern der ganze Artikel an sich. Zunächst zulässige und korrekte Angebote, können somit  derartig editiert werden, dass sich Angebot und Artikel nicht mehr decken und dies eine Rechtsverletzung auslöst. Um dies zu verhindern sollten die angehängten Händler ihre Artikel überprüfen. Doch in welchem Zeitraum?

In seinem Beschluss vom 21.06.2021 (Az.: 5 U 3/20) entschied das KG Berlin dazu, dass Amazon Marketplace-Verkäufer, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, angewiesen sind, in regelmäßigen Abständen ihre Amazon Angebote auf Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Es genügt nicht die bloße Entnahme von Stichproben.


Trotz Unterlassungserklärung kam es zum Wettbewerbsverstoß

Vom Beklagten wurde bereits gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die beinhaltete, im Bereich des E-Commerce bestimmte wettbewerbsrechtliche Verstöße zu unterlassen.Amazon Vertragsstrafe Stichproben

Aus Sicht des Klägers stellte dann aber ein aktuelles Amazon-Angebot des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß dar. Vom Beklagte wurde vorgebracht, dass die Angebote nicht von ihm, sondern von einem anderen Verkäufer eigenständig editiert worden waren und er könne nicht seine sämtlichen Produkte auf Änderungen kontrollieren. Zur Gewährleistung der Rechtskonformität entnehme er aber in regelmäßigen Abständen Stichproben. Zusätzlich sei die Vertragsstrafe mit 5.000 Euro zu hoch angelegt, weil sein jährlicher Umsatz nur 50.000 Euro betrage. 

Stichproben sind nicht ausreichend - Kontrolle ist besser! 

Das Kammergericht Berlin teilte diese Ansicht nicht, stattdessen bestätigte es ebenfalls den Verstoß gegen die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung. Der Verkäufer müsse durchaus für eine regelmäßige und umfassende Überprüfung sorgen. Die Entnahme von Stichproben reicht nicht aus, wenn das System es nicht garantiere, dass alle Angebote, die schon länger auf der Plattform vertreten sind, in angemessenen Abständen überprüft werden. Damit hat er sich nicht hinreichend um seine Prüfungspflichten gekümmert.

Hinsichtlich des Arguments der kostenintensiven Prüfung ist anzubringen, dass der Beklagte sich den Vertrieb über eine Plattform wie Amazon selbst ausgesucht habe, die wegen ihrer Editierungsmöglichkeit durch angehängte Verkäufer, eine regelmäßige Überprüfung notwendig mache. Der Beklagte müsse daher hinnehmen, welche Kosten aufgrund dieser unternehmerischen Entscheidung auf ihn zukommen.

Angemessenheit der Vertragsstrafe

Des Weiteren befand das KG Berlin die Vertragsstrafe mit 5.000 Euro als angemessen, gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Würde man die Vertragsstrafe zu gering ansetzten, ginge der Zweck des Vertragsstrafeversprechens verloren, den Schuldner daran zu hindern, weitere Wettbewerbsverstöße zu begehen. Die Spanne von Vertragsstrafen im Geschäftsbereich normalen wirtschaftlichen Inhalts bemesse sich zudem auf etwa 2.500-10.000 Euro. Es sei auch nicht anhand durchgreifender Gründe zu erkennen, ob eine andere Beurteilung greife. Die Billigkeitskontrolle, die das Gericht anwendet, nimmt ebenfalls die Art und Größe des Unternehmens unter die Lupe, um einschätzen zu können, in wie weit die Höhe der Vertragsstrafe auf das zukünftige Handeln des Schuldners Einfluss hat.

Der angegebene Umsatz von 50.000 des Beklagten sei weder zu gering, noch habe der Kläger bei der Bestimmung über die Höhe der Vertragsstrafe seinen Ermessensspielraum überschritten, so das KG. Zudem könnte - durch die Popularität von Amazon - eine Vielzahl der Besucher der Plattform die Werbeaussagen bemerken, was zu einer Imitation dieser Handhabe führen könnte.


SBS LEGAL - Fachanwalt für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Als Marktführer im Online-Handel ist Amazon für viele Verkäufer die wichtigste Plattform. Eine Vertragsstrafe oder eine Sperrung des Amazon Kontos bedeuten daher immense Umsatzeinbußen. Ein Risiko für die eigene wirtschaftliche Existenz! Wenn die Sperrung allerdings  grundlos und ohne Vorankündigung passiert ist, stehen die Chancen sehr gut, eine Freigabe erwirken zu können – ob außergerichtlich oder (wenn es schnell gehen soll) auch gerichtlich.

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal mit dem Problem eines gesperrten Amazon-Kontos bzw. Wetbewerbsverstoßes vertraut. Unsere erfahrenen Anwälte besitzen die nötige fachliche Expertise, um in so einem Fall eine erfolgreiche Lösung herbeizuführen – und haben das schon vielfach unter Beweis gestellt. Denn wir betreuen und beraten seit Jahren kompetent Mandanten in jeglichen Bereichen des Wettbewerbsrechts.

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