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Die Stellung des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer ist durch ein Ungleichgewicht geprägt. Der Handelsvertreter hat eine schwächere Position, insbesondere wegen der Abhängigkeit gegenüber dem Unternehmer. Der Handelsvertreter vertreibt die Produkte des Unternehmers und passt sich meist auch an dessen Marktstrategie an. Damit der Vertreter geschützt wird und seine schwächere Stellung gestärkt wird, hat der Handelsvertreter zahlreiche Rechte. Darunter sind insbesondere die Regelungen rund um die Provision und die Kontrollrechte gem. § 87c HGB.
In einem aktuellen Urteil vom OLG München vom 20.03.2024 Az. 7 U 58781/22 wurde die Reichweite dieser Rechte nochmal deutlich. Das Gericht hatte entschieden, dass keine Zurückbehaltungsrechte gegen die Informations- und Kontrollrechte des § 87c HGB geltend gemacht werden können.
In dem vor Gericht entschiedenen Fall ging es um einen Kläger, der als selbstständiger Handels- und Versicherungsvertreter tätig war. Es wurde ein Strategieberatervertrag mit der Beklagten geschlossen. Nach Kündigung der Vertrages verlangte der Vertreter eine Abrechnungsprovision. Die Beklagte hatte sich geweigert, weil sie der Meinung war, der Vertreter hätte auf eine Abrechnung verzichtet, weil er eine Zahlung eines Pauschalbetrages angenommen habe. Außerdem hatte die Beklagte Zurückbehaltungsrechte gegen den Anspruch auf Provisionsabrechnung geltend gemacht.
Die Rechte die aus § 87c HGB folgen sind zum einen der Anspruch auf Abrechnung der Provision aus § 87c Absatz 1 HGB.
Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
Weiterhin besteht noch ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs § 87c Absatz 2 HGB, auf Auskunft über die Umstände der Abrechnung § 87c Absatz 3 HGB und der Anspruch auf Bucheinsicht aus § 87c Absatz HGB.
Die Provisionsabrechnung ist sehr wichtig für den Handelsvertreter. Die Abrechnung teilt mit in welcher Höhe der Provisionsanspruch besteht, wie er sich zusammensetzt und wie er errechnet wird. Mit der Abrechnung lässt sich prüfen, ob alle verdienten Provisionen miteinberechnet wurden. Sollte sich die Abrechnung als falsch herausstellen, können die weiteren Kontrollrechte aus § 87c HGB angewandt werden.
Die Rechte aus § 87c HGB sind zwingend und können wenn dann nur erweitert werden. Zwar ist auch ein ausdrücklicher Verzicht möglich, allerdings gibt es sonst keine Möglichkeiten diese Kontrollrechte zu umgehen. Die Rechte des § 87c HGB können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Demnach kann der Unternehmer auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Folglich wurde der Beklagte von dem Gericht dazu verurteilt eine Abrechnung für den Kläger zur Verfügung zu stellen. Dabei war nicht nur die klassische Provisionsabrechnung von dem Schutz des § 87c Absatz 1 HGB erfasst. Der Kläger hatte auch eine Abrechnung über eine Günstigkeitsprüfung für das Kalenderjahr 2014 verlangt. Gegenüber dieser Günstigkeitsprüfung durften ebenfalls keine Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden. Dies liegt daran, dass die Provisionsansprüche durch die Günstigkeitprüfung beeinflusst werden. Damit reicht der Schutz auch auf eine solche Abrechnung.
Der Anspruch auf Provisionsabrechnung soll damit gewahrt werden. Dieser umfassende Schutz kann nicht so einfach umgangen werden. Unternehmer sollten aufpassen, dass sie keine gesetzlichen Ansprüche vorenthalten. Handelsvertreter wiederum sollten auf ihre gesetzlichen Rechte bestehen und diese durchsetzen.
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