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Kooperationen sind auf dem allgemeinen Wirtschaftsmarkt bekannt. Sie werden genutzt, um sich eine bessere Position zu verschaffen oder sich wirtschaftlich abzusichern. Grenzen findet diese Verbindungsfreiheit im Kartellrecht.
Auch auf dem Apothekenmarkt kommt es vermehrt zu solchen Partnerschaften, um gegen den wachsenden Wettbewerbs- und Kostendruck anzukämpfen. Hier herrschen jedoch weitaus strengere Regeln für Verbindungen und Kooperationen.
Angesichts der bedeutenden Verantwortung, die Apotheker tragen, und der Abhängigkeit der Bevölkerung vom Zugang zu Arzneimitteln ist es nicht verwunderlich, dass für Apotheker strengere Vorschriften gelten. Obwohl Kooperationen auf dem allgemeinen Wirtschaftsmarkt als selbstverständlich angesehen werden, darf man nicht vergessen, dass Apotheker nicht nur Kaufleute sind, sondern auch Angehörige eines Heilberufs.
Gemäß § 1 Apothekengesetz (ApoG) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Auf Profit ausgelegte Kooperationen können diesem Auftrag zuwiderlaufen.
In § 7 ApoG wird der Apothekeninhaber verpflichtet, die Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten. Hierbei wird auf die in § 2 ApoG benannten Pflichten verwiesen:
Der Betreiber darf daher keine unangemessenen wirtschaftliche Bindungen eingehen, die die Gefahr begründen, dass er seine gesetzliche öffentliche Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllen kann und nicht mehr eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung mitwirken kann.
Dabei stellt sich die Frage, was unter einer unangemessenen wirtschaftlichen Bindung zu verstehen ist. Denn zunächst impliziert der Wortlaut, dass nicht alle Kooperationen per se ausgeschlossen sind.
Ziel der Vorschrift ist es die Unabhängigkeit der Apotheken sichern. Daher sind Absprachen zur Vorlage von Umsatzzahlen sowie zur Beschränkung des Warensortiments oder Bestimmungen zu Lieferanten ausgeschlossen.
Nach dem Apothekengesetz ist die Unabhängigkeit des Apothekers die zentrale Voraussetzung für etwaige Kooperationserlaubnisse.
In der Praxis ist dagegen schwer zu bestimmen, ob eine Regelung der Unabhängigkeit des Apothekers in gewichtiger Weise entgegensteht.
Kooperationen verlangen oft eine Auslagerung von Entscheidungen auf zentrale Organe eines Zusammenschlusses. Dem steht die Unabhängigkeit jedoch entgegen: Mehrheitsentscheidungen stehen der Unabhängigkeitsgedanken dann entgegen, wenn die Mitglieder zur Ausführung der Entscheidung verpflichtet werden.
Dagegen ist ein gemeinsamer Marktauftritt. I
Oder eine Vertriebskooperation genauso wie ein gemeinsamer Leistungsangebot unbedenklich.
Doch welchen spezifischen Vorschriften unterliegt der Apotheker konkret? Wir haben die wichtigsten Verbote im Rahmen des ApoG für Sie zusammengetragen:
Um partiarische Rechtsverhältnisse zu unterbinden, finden sich in § 8 ApoG einige Regelungen zu bestimmten Formen des Zusammenschlusses (Gesellschaftsformen).
Gemäß § 8 dürfen mehrere Personen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben. Dabei bedürfen alle Gesellschafter einer Erlaubnis.
Ferner wird insbesondere die Form einer stillen Gesellschaft verboten und Vereinbarungen, die darauf ausgelegt sind vom Umsatz oder vom Gewinn der Apotheke zu profitieren.
Durch diese spezifischen Verbote soll verhindert werden, dass außenstehende die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Apothekers ausnutzen können. Insbesondere bei einer vertraglichen Kooperation ist darauf zu achten, dass die Vorschriften im Rahmen des ApoG nicht verletzt werden.
Auch das Fremdbesitzverbot dient dem Schutz der Apothekerunabhängigkeit. Es verhindert, dass Personen ohne Apothekenbetriebserlaubnis am Apothekenbetrieb teilnehmen können. Laut ApoG dürfen insbesondre Kapitalgesellschaften keine Apotheke betreiben.
Aktuell wird das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof überprüft.
Gemäß § 10 ApoG dürfen keine Regelungen über das Sortiment Inhalt der Verpflichtungen der Kooperation sein. So darf sich der Erlaubnisinhaber nicht dazu verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder anzugeben oder die Auswahl der Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler beschränken.
Dieses Verbot gilt jedoch nur für das tatsächliche Angebot. Apotheker dürfen trotzdem für bestimmte Arzneimittel werben. Es darf nur keine Beschränkung auf die ausschließliche Abgabe eines Produkts oder die Nichtabgabe eines Produkts vorliegen.
Auch die Kooperation zwischen den Apotheken und Ärzten werden durch das ApoG reguliert: Gemäß § 11 ApoG dürfen Apotheker mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.
Diese Regelung steht mit § 24 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) im Einklang. Diese regelt die Unzulässigkeit von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen.
Hierbei gelten Ausnahmen für die integrierte Versorgung, solange sie mit dem Charakter des speziellen Integrationsvertrags übereinstimmen. Außerdem ist bei anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheke erlaubt.
Auch für Bietergemeinschaften gelten Sonderbestimmungen. Unter einer Bietergemeinschaften versteht man einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen oder Anbietern, die sich gemeinsam an einer Ausschreibung oder einem Wettbewerb beteiligen, um ein Angebot für einen Auftrag oder Projekt abzugeben. Hierbei kooperieren die Unternehmen, um ihre jeweiligen Stärken zu bündeln und ein besonders wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben.
Doch Bietergemeinschaften sind nicht per se unzulässig: Das Kartellrecht lässt eine solche Verbindung in den Fällen zu, in denen dadurch die Marktverhältnisse nicht spürbar beeinflusst werden. Als Faustregel ist eine Bietergemeinschaft grundsätzlich dann unbedenklich, wenn jedes Unternehmen für sich betrachtet nicht über die erforderliche Kapazität zur Ausführung es Auftrags verfügt oder zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses kein erfolgsversprechendes Angebot abgeben kann.
Eine bekannte Form von Kooperationen ist DocMorris. Dies ist ein Lizenzmodell mit deutschen Präsenzapotheken. Und so funktionierts:
Die Apotheken, die dem System von DocMorris angehören, dürfen sich entgeltlich der Marke DocMorris und deren Kenntnisse bedienen. Die Gebühren können einmalig oder monatlich gezahlt werden.
Doch neben den Vorteilen der Apotheke ergeben sich aus dem Vertrag auch Pflichten. Wir haben einige Beispiele für Sie zusammengetragen:
Auch wenn sich aus den Verträgen einige Pflichten ergeben, bleibt die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben weiterhin beim niedergelassenen Apotheker.
Bereits die aufgeführten Punkte bilden bedeutende Einschränkungen und damit eine tiefgreifende Form der Zusammenarbeit. Hierbei stellt sich die Frage, ob dies eine unzulässige Kooperation darstellt.
Eine solche Zusammenarbeit überschreitet nicht die Grenzen der Zulässigkeit, zumindest dann nicht, wenn der Apotheker keine Apothekerbefugnisse abgibt und somit die Unabhängigkeit bewahrt wird. Insbesondere dürfen solche Kooperationen nicht zu partiarischen Rechtsverhältnissen führen.
Das Beispiel der intensiven Kooperation von DocMorris zeigt, dass Kooperationen bis zu einem weiten Grad zulässig sind. Doch wann überschreiten Vertragsinhalte die Grenze der Zulässigkeit?
Es ist nicht pauschal festzulegen, wann eine Form der Zusammenarbeit zulässig oder unzulässig ist. Eine strikte Linie kann nicht gezogen werden. Jedoch kann man Indizien für die Beurteilung heranziehen:
Das Apothekenrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung und Wichtigkeit. So umfasst es auch Materien wie das Datenschutzrecht und Gesellschaftsrecht.
Durch die hohe Bedeutung als Teil des Heilberufs obliegt den Apothekern eine große Verantwortung gegenüber der Bevölkerung. Daher werden unter anderem Kooperationen apothekenrechtlich stark reguliert, um die Unabhängigkeit zu wahren.
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