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Kooperationsverträge im Influencer-Marketing


Kooperationsvertrag für Influencer, die Werbung betreiben

Eine Influencer-Werbekampagne, kann, je nach Ausgestaltung, eine große Investition für das Marketing darstellen.

Dementsprechend sollten entsprechende Kooperationen im Bereich des Influencer-Marketings rechtssicher in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Influencer und dem beworbenen Unternehmen vereinbart werden, um die Rechte beider Parteien zu schützen.

Einen sog. Kooperationsvertrag kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht, denn es handelt sich um einen Vertrag eigener Art, der eine Mischung verschiedener Vertragstypen darstellt.

Nach folgendem Muster sollten Kooperationsverträge aufgebaut werden, um keine wesentlichen Aspekte zu vernachlässigen.

Bezeichnung der Vertragsparteien

Es ist von überragender Bedeutung, dass die Vertragsparteien im Kooperationsvertrag genau bezeichnet werden. Bei natürlichen Personen müssen neben dem Namen auch die Anschrift, bei juristischen Personen die Firma, die Anschrift und die vertretungsberechtigte Person benannt werden.

Der Vertragsgegenstand

Im Kooperationsvertrag ist zunächst möglichst genau zu benennen, welche Leistungen in welchem Zeitrahmen erbracht werden sollen.

Pflichten und Leistungen des Unternehmers

Die vereinbarten Pflichten und Leistungen müssen konkret beschrieben werden. Hierbei gilt: Bei einem etwaigen gerichtlichen Prozess ist die Durchsetzung der Ansprüche je einfacher, desto konkreter die Leistungspflichten beschrieben sind.

Insbesondere sollten die Vergütung und die Mitwirkungspflichten des Unternehmers in den Vertrag aufgenommen werden:

Im Rahmen der Vergütung ist es üblich, den Nettobetrag zzgl. der Umsatzsteuer zu nennen. Des Weiteren sollte die Fälligkeit der Vergütung durch Benennung eines Tages nach dem Kalender vereinbart werden. Im Übrigen sollte die Vereinbarung einen Hinweis beinhalten, dass die Vergütung erst nach Rechnungsstellung erfolgt.

Die Mitwirkungspflichten des Unternehmers liegen häufig in der Bereitstellung bestimmter Informationen oder Werbematerials. Insbesondere sind Informationen über den Ablauf der Werbekampagne oder zu verwendende Produkte nötig. Diese Mitwirkungspflichten sollten konkret benannt werden.

Pflichten und Leistungen des Influencers

Ebenfalls sollten die Pflichten des Influencers vertraglich konkret festgelegt werden. Pflichten und Leistungen des Influencers sind insbesondere Verschwiegenheitspflichten, Übertragung von Nutzungsrechten, Kennzeichnungspflicht und inhaltliche Verantwortlichkeit:

Aus Wettbewerbs-Gründen kann es für das Unternehmen erforderlich sein, dass während des Vertragsverhältnisses keine Informationen an Dritte herausgegeben werden, sodass die Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht in Betracht kommt.

Zum Zwecke der Kooperation stellt der Unternehmer dem Influencer im Normalfall Bilder oder Texte zur Verfügung, die der Influencer dann zur Schaffung des Werbebeitrags nutzt.

Es ist von enormer Bedeutung, dass urheber- und leistungsschutzrechtliche oder nutzungsrechtliche Fragen zu Beginn des Schaffungsprozesses geklärt werden.

Aus Sicht des Unternehmers ist es interessengerecht, dass der Influencer die zur Verfügung gestellten Texte/Bilder nur in Bezug auf den zu schaffenden Werbebeitrag verwenden darf.

Zudem ist es für den Unternehmer erforderlich, die Werke des Influencers gewerblich zu verwerten, sodass der Unternehmer sich etwaige Nutzungsrechte einräumen und übertragen lassen sollte.

Wird dies durch die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts geregelt, darf alleine der Erwerber das Werk exklusiv verwenden. Durch die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten dagegen kann das Nutzungsrecht mehreren übertragen werden.

Hierbei ist die Beschränkung von Nutzungsrechten in örtlicher, zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Sicht möglich.

Da wegen des Verbraucherschutzes insbesondere bei entgeltlichen Kooperationen besondere Kennzeichnungspflichten des Influencers bestehen, sollte vertraglich festgeschrieben werden, dass der Influencer darauf hingewiesen wurde, dass entsprechende Kennzeichnungspflichten bestehen und der Influencer diesen nachkommen muss.

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten sollte eine Freizeichnung vereinbart werden, sodass bei Verstoß ausschließlich der Influencer verantwortlich und haftbar ist.

Vertragslaufzeit und Kündigung

Im Kooperationsvertrag sollte die Vertragslaufzeit, insbesondere ein Vertragsbeginn und ein Vertragsende festgelegt werden.

Außerdem sollten Vereinbarungen hinsichtlich des Kündigungsrechts vereinbart werden.

Dabei ist zu beachten, dass im Fall eines Dauerschuldverhältnisses gem. §314 Abs. 1 BGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht abbedungen werden kann. Allerdings können individualvertraglich einzelne „wichtige Gründe“ ausgeschlossen werden. Das besondere im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung ist, dass dabei keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Ein nötiger entsprechender wichtiger Grund ist in diesem Rahmen dann gegeben, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung beiderseitiger Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist fortzuführen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit sollte für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund die Schriftform im Sinne des §126 BGB vereinbart werden.

Im Übrigen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts.

Eintreten ungeplanter Ereignisse

Die Parteien sollten vertraglich vereinbaren, welche Folgen im Falle von Krankheit, höherer Gewalt und ähnlichen Ereignissen eintreten. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass die verhinderte Partei die Verhinderung rechtzeitig anzeigen muss und im Anschluss ein neuer Termin vereinbart werden soll. Außerdem sollten im Vorfeld die Folgen des Eintritts eines außerhalb des Einflussbereiches der Parteien stehenden Ereignisses geklärt werden.

Keine Scheinselbstständigkeit oder Eingliederung in den Betrieb

Empfehlenswert ist vertraglich festzuhalten, dass der Influencer trotz der ggf. teilweise bestehenden Abhängigkeit von den Anweisungen des Unternehmers, nicht in dessen Betrieb eingegliedert wird, sondern als selbstständiger Akteur agiert.

Ebenfalls ist es von Bedeutung, dass der Influencer weitere Auftraggeber hat und nicht nahezu ausschließlich sein gesamtes Einkommen vom Auftraggeber bzw. Unternehmer bezieht, da sonst die Gefahr der Annahme von Scheinselbständigkeit droht.

Kosten einer Abmahnung

Wegen der nach wie vor bestehenden Grauzonen sollte auch vertraglich geklärt werden, wer im Falle des vertragsgemäßen Erstellen und Veröffentlichen der Inhalte die Kosten einer potentiellen Abmahnung trägt.

Vereinbarung eines Wettbewerbsverbot

Aus Unternehmersicht kann die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sinnvoll sein, wodurch der Influencer während des Vertragszeitraums zeitgleich keine Werbung für ein anderes Unternehmen machen darf, das in Konkurrenz zum Unternehmer steht.

Mehrfache Verwendung des Kooperationsvertrags

Es ist zu beachten, dass ein Vertrag, der durch die Parteien nicht individuell ausgehandelt wird und zugleich mehrfach verwendet wird, den gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen darf.


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Das Vertragsrecht regelt die Form von mehrseitigen Rechtsgeschäften und von Verträgen im Allgemeinen. Nicht immer muss ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden, denn auch mündliche Vereinbarungen können ebenso rechtswirksam sein. Wir beraten Sie gern in vertragsrechtlichen Belangen, wenn es z.B. um Vertragsfreiehti, Geschäftsfähigkeit oder um ein Zustandekommen eines Vertrages geht.

Im Bezug auf das Influencer-Marketing können wir Richtung Medienrecht schauen. Es regelt die Nutzung von Information und Kommunikation sowie die Darstellung von Personen und Unternehmen in allen Offline- sowie Online-Medien und umfasst verschiedene Rechtsgebiete, wie Markenrecht und Urheberrecht oder Domain- und Namensrecht sowie Internetrecht, Presse-, Rundfunk- und eben dem Social Media-Recht

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