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Kopplung im Onlineshop: Kundenkonto nur mit Newsletter?


Viele Onlineshops verbinden die Registrierung eines Kundenkontos mit zusätzlichen Einwilligungen für Werbezwecke. Datenschutzrechtlich stellt sich dabei schnell die Frage, wie frei eine Entscheidung noch ist, wenn der Zugang zum Angebot von einer Newsletter-Anmeldung abhängt.

Mit dieser Gestaltung hatte sich das OLG München in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Az. 29 U 599/24 e) zu befassen. Der Senat änderte damit das Urteil des LG München I vom 19. Januar 2024 (Az. 37 O 4402/23), das die Klage insoweit noch abgewiesen hatte.

Das Verfahren betrifft nicht nur die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO, sondern auch mögliche wettbewerbsrechtliche Folgen für Unternehmen, die Registrierung und E-Mail-Werbung miteinander verknüpfen. Was das genau bedeutet, haben wir uns in diesem Beitrag angesehen.


Darf ein Kundenkonto von der Newsletter-Einwilligung abhängen?

Ausgangspunkt war der Onlineshop eines Unternehmens, das preisreduzierte Markenartikel über einen geschlossenen Mitgliederbereich anbot. Wer dort einkaufen wollte, musste zunächst ein Kundenkonto anlegen. Im Registrierungsprozess war zugleich die Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails vorgesehen. Ohne diese Newsletter-Einwilligung ließ sich die Anmeldung nicht abschließen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete das gesamte Vorgehen. Aus seiner Sicht fehlte den Nutzern eine echte Wahl, weil sie auf den Newsletter nicht verzichten konnten, wenn sie Zugang zum Mitgliederbereich erhalten wollten. Das Unternehmen hielt dagegen, die enge Verbindung zum Newsletter sei Teil seines Geschäftsmodells und ermögliche einen schnellen Warenumschlag sowie günstige Preise.

Im Verfahren ging es damit insbesondere um

  • die Freiwilligkeit der Newsletter-Einwilligung,
  • die Verbindung von Kundenkonto und Werbeeinwilligung,
  • die Bedeutung des konkreten Geschäftsmodells,
  • die Frage, ob Nutzer eine gleichwertige Möglichkeit ohne Newsletter erhalten müssen sowie
  • mögliche wettbewerbsrechtliche Folgen einer datenschutzwidrigen Gestaltung.

Was bedeutet Kopplung im Datenschutzrecht?

Von einer Kopplung spricht man, wenn der Abschluss eines Vertrags oder die Nutzung einer Leistung von einer zusätzlichen Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird. Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangt, diesen Umstand bei der Beurteilung der Freiwilligkeit besonders zu berücksichtigen. Eine Kopplung ist nicht ausnahmslos unzulässig. Wesentlich ist insbesondere, ob die betreffende Datenverarbeitung für die vertragscharakteristische Leistung objektiv erforderlich ist und der betroffenen Person eine echte Wahl verbleibt.


OLG München verlangt eine echte Wahl bei der Newsletter-Einwilligung

Das OLG München änderte die Entscheidung der Vorinstanz und bewertete die gekoppelte Einwilligung als unwirksam. Nach Auffassung des Senats fehlte es an der erforderlichen Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Nutzer konnten das Kundenkonto nur bestätigen, wenn sie zugleich dem Erhalt des Newsletters zustimmten, und damit fehlte eine gleichwertige Möglichkeit, den Mitgliederbereich ohne Werbeeinwilligung zu nutzen.

Auch das Geschäftsmodell des Unternehmens rechtfertigte die Verknüpfung nicht. Die vertragscharakteristische Leistung bestand nach Ansicht des Gerichts im Verkauf reduzierter Markenartikel. Dass der Newsletter den schnellen Abverkauf fördern und damit wirtschaftlich nützlich sein sollte, machte ihn noch nicht objektiv erforderlich für die Vertragserfüllung.

Hinzu kommt die wettbewerbsrechtliche Bedeutung. Das OLG stufte die betroffenen Einwilligungsvorschriften der DSGVO als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG ein. Weil Art und Umfang der Datennutzung die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher beeinflussen können, sah der Senat auch eine Beeinträchtigung ihrer Interessen. Damit kann eine unzulässige Kopplung nicht nur datenschutzrechtliche Folgen haben, sondern auch wettbewerbsrechtlich relevant werden.


Art. 7 Abs. 4 DSGVO

„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“


Wenn der Newsletter zur Zugangshürde wird

Wer Kundenkonten, Mitgliederbereiche, Bonusprogramme oder ähnliche digitale Angebote betreibt, sollte prüfen, ob eine Werbeeinwilligung tatsächlich freiwillig erteilt werden kann. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Nutzer den gewünschten Dienst nur erhalten, wenn sie zugleich in eine zusätzliche Datenverarbeitung für Werbezwecke einwilligen. Maßgeblich ist dabei nicht allein, ob der Newsletter für das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll oder hilfreich ist. Nach der Linie des OLG München kommt es darauf an, ob die Verarbeitung für die eigentliche Vertragsleistung objektiv erforderlich ist und ob eine gleichwertige Nutzung ohne Einwilligung möglich bleibt.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur neue Anmeldeprozesse entsprechend gestalten, sondern auch bestehende Strukturen überprüfen. Das betrifft insbesondere bereits aufgebaute Newsletter-Verteiler, wenn die zugrunde liegenden Einwilligungen über gekoppelte Registrierungen eingeholt wurden. Hinzu kommt ein erhöhtes Durchsetzungsrisiko. Eine unzulässige Kopplung kann nicht nur datenschutzrechtliche Konsequenzen auslösen, sondern auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Damit können unzulässige Kopplungen nicht nur datenschutzrechtliche Konsequenzen haben. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche qualifizierter Verbände und gegebenenfalls von Mitbewerbern in Betracht.


Fünf praktische Tipps für Unternehmen

  • Registrierung und Newsletter trennen. Das Kundenkonto sollte vollständig angelegt und genutzt werden können, ohne dass zugleich eine Einwilligung in E-Mail-Werbung erforderlich ist.
  • Newsletter-Checkbox freiwillig gestalten. Die Checkbox sollte nicht vorausgewählt sein und getrennt von AGB sowie Datenschutzhinweisen erscheinen. Nutzer dürfen nicht den Eindruck erhalten, die Einwilligung sei Voraussetzung für die Registrierung.
  • Double-Opt-in werbefrei halten. Die Bestätigungsmail sollte ausschließlich der Verifikation der Einwilligung dienen und selbst keine Werbung enthalten.
  • Einwilligungen umfassend dokumentieren. Unternehmen sollten unter anderem den verwendeten Einwilligungstext, den jeweiligen Formularstand, die Bestätigungsmail und den Bestätigungsklick nachvollziehbar speichern.
  • Bestehende Verteiler überprüfen. Bestehende Verteiler überprüfen. Wurden E-Mail-Adressen über möglicherweise unwirksam gekoppelte Einwilligungen gewonnen, sollte geprüft werden, ob sie weiterhin für Werbung genutzt werden dürfen. Dabei sind sowohl die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage als auch die Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG gesondert zu prüfen.

SBS LEGAL – Kanzlei für Datenschutzrecht

Ist Ihre Newsletter-Einwilligung wirklich freiwillig gestaltet? Können Kunden Ihr Konto oder Mitgliederangebot auch ohne Werbeeinwilligung nutzen? Und wissen Sie, ob bestehende Verteiler auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen? Gerade bei Onlineshops, Bonusprogrammen und digitalen Mitgliedschaften können kleine Fehler im Registrierungsprozess datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Folgen haben.

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Für solche Fragen steht Ihnen SBS LEGAL als Kanzlei für Datenschutzrecht zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Einwilligungstexten, Datenschutzerklärungen und rechtssicheren Anmeldeprozessen, prüfen Vertragsbeziehungen sowie Online-Shop- und E-Commerce-Strukturen und begleiten Datenschutz-Audits. Ebenso übernehmen wir die Abwehr von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und behördlichen Bußgeldverfahren, prüfen internationale Datentransfers und gestalten AV-Verträge sowie Joint Controller Agreements. Auch bei Compliance-Richtlinien, der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und datenschutzrechtlichen Vorgaben für Beschäftigte unterstützen wir Sie umfassend.

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Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimme diesen hiermit zu.

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