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Krankenhäuser – Wann sind sie von der Gewerbesteuer befreit?


Umfang der Befreiung von der Gewerbesteuer

Der Betrieb von einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder einem Altenheim hat steuerliche Vorteile. Nach dem § 3 Nr. 20 Buchstabe b, c und d Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind sie nämlich von der Gewerbesteuer befreit. Wie weit diese Befreiung gilt und welchen Umfang sie hat, wird immer wieder von dem Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Welche Gewinne sind von der Befreiung umfasst?

Pflegeeinrichtungen, Altenheime und Krankenhäuser führen meist nicht nur Pflegeleistungen durch, sondern darüber hinaus andere Leistungen. Auch durch diese Leistungen werden Gewinne erzielt. Dabei stellt sich die Frage, ob auch diese Gewinne von der Gewerbesteuer befreit sind oder nur die Gewinne, die unmittelbar mit den Pflegeleistungen in Verbindung stehen. Beantwortet hat der BFH die Frage in seinem Urteil vom 01.09.2021 (III R 20/19).

Einnahmen aus verschiedenen Bereichen

In dem von dem BFG behandelten Fall ging es um ein Pflegeheim. Das Pflegeheim hatte die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH hat Pflegeleistungen erbracht und daneben auch Darlehen vergeben und Verträge vermittelt. Die Einnahmen der GmbH setzten sich somit zum einen aus den Aufwandserstattungen der Sozialversicherungsträger für die Pflegeleistungen und zum anderen aus Zins- und Provisionsverträgen von den Darlehen und Verträgen zusammen.

Während die GmbH dachte, dass diese Gewinne auch unter die Befreiung fallen würden, war das Finanzamt der Auffassung, dass der Umfang der Befreiung nicht so weit geht.

Verbindung zu Pflegeleistungen erforderlich

Der § 3 Nr. 20 b, c GewStG bestimmt, dass Pflegeeinrichtungen dann von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragen werden. Ist dies erfüllt, ist die Pflegeeinrichtung grundsätzlich von der Gewerbesteuer berfreit. 

Der BFH hat entschieden, dass die Befreiung nur auf die Pflegeleistungen bezogen ist. Damit fallen nur Gewinne darunter, die aus den erbrachten Pflegeleistungen erzielt wurden sind. Die anderen Leistungen, also in dem Fall die Zins- und Provisionserträge, sind im Gegensatz dazu gewerbesteuerpflichtig. Der Grund für die Befreiung liegt nämlich in der Verbesserung der bestehenden Versorgungsstrukturen. Die Befreiung soll zur Entlastung der Sozialversicherungsträger beitragen. Deshalb können aber auch nur die Gewinne von der Befreiung umfasst werden, die in Verbindung mit der Pflegeleistung stehen. Nur in diesen Fällen kann auch die Entlastung der Sozialversicherungsträger erreicht werden.

Dementsprechend müssen Pflegeeinrichtungen genau darauf achten, welche ihrer Gewinne nun von der Befreiung der Gewerbesteuer umfasst sind.


Gewerbesteuer im Fall einer Betriebsaufspaltung

Ein weiterer Fall bei dem der Umfang der Befreiung nicht ganz eindeutig ist, ist der Fall der Betriebsaufspaltung. Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen in mehrere einzelne Einheiten aufgespalten wird. Diese Einheiten sind rechtlich selbstständig, aber trotzdem noch miteinander verflochten. Dies ist etwa dann gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen z.B. Grundstücke überlässt.

Steuerliche Konsequenzen bei der Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung hat insbesondere steuerliche Konsequenzen. Es soll verhindert werden, dass das aufgespaltene Unternehmen bessergestellt wird als ein Einheitsunternehmen. So unterfallen etwa die Einnahmen aus einer Verpachtung der Grundstücke des Besitzunternehmens der Gewerbesteuer. Damit kann die Gewerbesteuer nicht dadurch umgangen werden, in dem die Einkünfte auf zwei Einheiten aufgeteilt werden.

Einkünfte des Besitzunternehmens steuerpflichtig?

Eine Betriebsaufspaltung war auch in dem vom BFH mit Urteil vom 20.08.2015 (Az. IV R 26/13) entschiedenen Fall gegeben. Dort war eine Krankenhausbetreiberin als Betriebsunternehmen an dem Besitzunternehmen beteiligt. Die Krankenhausbetreiberin pachtete ein Betriebsgebäude von dem Besitzunternehmen. Das Finanzunternehmen hatte die Einnahmen, die das Besitzunternehmen durch die Verpachtung erzielt hatte mit der Gewerbesteuer belastet. Dagegen hatte das Besitzunternehmen geklagt.

Befreiung gilt auch bei einer Betriebsaufspaltung

Der BFH gab der Klägerin Recht. Der BFH hatte die Einnahmen durch die Verpachtung von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 b GewStG umfasst. Die Befreiung der Betriebsgesellschaft als Krankenhaus erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung danach auch auf das Besitzunternehmen. Damit wird auch nicht die Gewerbesteuerpflicht umgangen, denn wäre keine Betriebsaufspaltung gegeben und die Unternehmen wären ein Einheitsunternehmen, so wäre dieses Einheitsunternehmen als Ganzes von der Gewerbesteuer befreit.

Somit sind die Fälle der Befreiung von der Gewerbesteuer für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern nicht immer eindeutig. Die neueste Rechtsprechung sollte unbedingt im Blick behalten werden.


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Haben Sie noch Fragen zu dem Umfang der Befreiung von der Gewerbesteuer?

Möchten Sie wissen, wann Ihre Einkünfte von der Gewerbesteuer umfasst sind? Es ist nicht immer eindeutig, ob gewisse Einkünfte unter die Gewerbesteuer fallen oder steuerpflichtig sind. Es bedarf daher eine weitgehende Expertise und Beratung. Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten des Steuerrechts. Mithilfe der direkten Zusammenarbeit mit unserer inhouse Steuerberatung von SBS TAX sind wir der perfekte Ansprechpartner für Anliegen in Bezug auf Steuern und Recht.

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