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Blog News, Krankschreibung
Viele Beschäftigte fragen sich gerade: Muss ich künftig schon am ersten Krankheitstag zum Arzt? Anlass ist ein neuer Beschluss der Koalition. Die Krankschreibung ab dem ersten Tag soll zur Pflicht werden, und die telefonische Krankschreibung soll wegfallen. Doch was davon gilt heute schon – und was ist bisher nur ein politischer Plan? Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt achten sollten.
Am 2. Juli 2026 haben sich Union und SPD im Koalitionsausschuss auf ein Reformpaket verständigt. Im Papier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" heißt es wörtlich, dass die telefonische Krankschreibung abgeschafft wird. Nach demselben Papier soll außerdem eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung eingeführt und die unrichtige Ausstellung einer solchen Bescheinigung nach § 278 Strafgesetzbuch strenger bestraft werden.
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich zunächst um einen politischen Beschluss, nicht um ein geltendes Gesetz. Der Koalitionsausschuss hat ein politisches Beschlusspapier verabschiedet, keinen Gesetzentwurf; ein Referentenentwurf, ein Kabinettsbeschluss oder eine erste Lesung im Bundestag lagen zunächst nicht vor. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, ändert sich für Beschäftigte durch die Ankündigung allein nichts. Angekündigt wurden außerdem Ausnahmen: Kanzler Merz wies laut t-online.de darauf hin, dass Betriebe durch einzelvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen von einer Attestpflicht ab dem ersten Tag abweichen können sollen.
Nein. Solange die geplante Verschärfung nicht Gesetz ist, gilt die bisherige Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Die telefonische Krankschreibung ist bis dahin weiter möglich, und ein ärztliches Attest ist gesetzlich grundsätzlich erst später fällig.
Der zentrale Paragraf ist § 5 Abs. 1 EntgFG. Er verlangt zweierlei. Erstens müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, also so schnell wie möglich. Zweitens gilt für das Attest: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Praktisch bedeutet das: Wer kurz erkrankt und nach ein bis zwei Tagen wieder gesund ist, braucht nach dem Gesetz von sich aus kein Attest – solange der Arbeitgeber nichts anderes verlangt. Die reine Krankmeldung ersetzt das Attest übrigens nicht: Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Bei gesetzlich Versicherten läuft der Nachweis heute meist elektronisch. Die Arztpraxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab; die Pflicht, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, bleibt jedoch bestehen.
Ja. Das ist der oft übersehene Punkt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Diese Möglichkeit steht bereits in § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG – unabhängig von der geplanten Reform.
Wie weit dieses Recht reicht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt. In seinem Urteil vom 14. November 2012 (Aktenzeichen 5 AZR 886/11) entschied es: Die Ausübung des Rechts, schon am ersten Tag ein Attest zu verlangen, steht im freien Ermessen des Arbeitgebers; er braucht dafür keinen begründeten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine Erkrankung vorgetäuscht. Der Arbeitgeber muss sein Verlangen also nicht begründen.
Grenzenlos ist das Recht aber nicht. Seine Grenze findet das Verlangen in den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung: Es darf nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen. Ein Arbeitgeber darf ein früheres Attest also grundsätzlich verlangen, aber nicht einzelne Beschäftigte ohne sachlichen Anlass gezielt herausgreifen.
Die telefonische Krankschreibung erlaubt es, sich bei bestimmten leichteren Beschwerden ohne Praxisbesuch krankschreiben zu lassen. Sie war während der Corona-Pandemie zur Entlastung der Arztpraxen eingeführt worden. Fällt die telefonische Krankschreibung weg, müssten Beschäftigte für eine AU voraussichtlich häufiger wieder persönlich in die Praxis. Ob und in welchem Umfang weiterhin eine Feststellung per Videosprechstunde möglich bleibt, hängt vom endgültigen Gesetzes- und Richtlinientext ab.
Die Pläne sind umstritten. Ärzte, Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren die geplante Abschaffung; Kritiker verweisen unter anderem auf eine drohende Mehrbelastung der Praxen und die Sorge, dass Beschäftigte krank zur Arbeit erscheinen. Für die rechtliche Bewertung gilt: Erst der Gesetzestext wird zeigen, was am Ende tatsächlich gilt.
Das ist derzeit offen. Selbst wenn eine Attestpflicht ab Tag eins kommt, ist nicht automatisch gesagt, dass das Attest noch am selben Tag vorliegen muss – diesen Zeitpunkt müsste der Gesetzgeber festlegen. Ein gewisser Puffer bleibt schon nach heutigem Recht denkbar, denn eine rückwirkende Krankschreibung ist in engen Grenzen möglich. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine rückwirkende Feststellung nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Ob eine Arbeitsunfähigkeit schon vor dem Arztbesuch bestand, kann der Arzt oft nicht sicher beurteilen.
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist kein Kavaliersdelikt. Wer als Arbeitnehmer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis Gebrauch macht, kann nach § 279 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden; das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach § 278 Strafgesetzbuch gesondert strafbar. Arbeitsrechtlich drohen zusätzlich Abmahnung, außerordentliche Kündigung und die Rückforderung der Entgeltfortzahlung. Umgekehrt gilt: Ein Arbeitgeber darf nicht allein aus einem unguten Gefühl kündigen, sondern muss den Sachverhalt sorgfältig aufklären.
Für Beschäftigte gilt: Melden Sie sich im Krankheitsfall weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber – daran ändert die Reformdebatte nichts. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und etwaige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Steht dort bereits eine Attestpflicht ab dem ersten Tag, müssen Sie sich schon heute daran halten. Verwechseln Sie außerdem den politischen Plan nicht mit geltendem Recht.
Für Unternehmen gilt: Wer eine vorgezogene Attestpflicht anordnet, sollte dies einheitlich und nachvollziehbar tun, um den Vorwurf der Willkür oder Ungleichbehandlung zu vermeiden. Bei Zweifeln an einer Krankmeldung ist eine saubere Sachverhaltsaufklärung wichtiger als eine schnelle Reaktion. Und mit Blick auf die angekündigte Reform lohnt es sich, bestehende Regelungen frühzeitig zu überprüfen.
Ob Krankschreibung ab dem ersten Tag, eine vorgezogene Attestpflicht im Arbeitsvertrag oder der Streit um eine Kündigung nach einer angezweifelten Krankmeldung: Das Arbeitsrecht steckt gerade in einer Phase der Veränderung. SBS Legal begleitet Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in Hamburg und bundesweit – von der ersten Einschätzung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
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