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| Medienrecht, Reputationsrecht
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Ob Podcasts, TV-Sendungen oder Bücher: Das Genre „True Crime“ erfreut sich zurzeit großer Beliebtheit. Die Geschichten echter Kriminalfälle fesseln viele begeisterte Fans. So auch die Zuschauer einer True-Crime-Sendung eines großen privaten Fernsehsenders. Zum Konzept dieser Sendung gehört auch, dass eine sogenannte Profilerin echte Verbrechen und Verbrecher analysiert. Ein Kriminologe sah das kritisch – und zeigte im Rahmen eines Zeitungsartikels auf, dass die Arbeit der Profilerin wissenschaftlichen Standards seiner Meinung nach nicht gerecht werde. Die Profilerin wollte diese Kritik wiederum verbieten lassen.
Doch sowohl das Landgericht (LG) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wiesen die sofortige Beschwerde zurück. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die kritischen Werturteile des Kriminologen. Denn diese dienten dazu, die Öffentlichkeit redaktionell aufzuklären. Das Persönlichkeitsrecht der Profilerin sei ebenfalls nicht verletzt. Sie muss die Kritik also aushalten. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 6 W 64/21, vorgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.6.2021, Az. 2/3 O 226/21)
Die Antragstellerin im vorliegenden Fall tritt in einer Serie eines privaten Fernsehsenders auf, in der es um True-Crime geht. Darin bezeichnet sie sich selbst als „Profilerin“: Es werden „echte Verbrecher und die Schauplätze der kriminellen Vergehen“ gezeigt – und sie als „Profilerin“ analysiert die Verbrechen und Verbrecher in kurzen Stellungnahmen.
Eine große deutsche Tageszeitung veröffentlichte einen redaktionell-kritischen Artikel über die „True-Crime-Fernsehsendung“. Darin kommt auch der Direktor der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden (KrimZ) – die zentrale Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologisch-forensische Forschungsfragen – zu Wort. Der Psychologe und Kriminologe kritisiert die Profilerin aus der Sendung. So meint er, sie betreibe „Schwindel“ und arbeite „in höchstem Maße unseriös“. Ihre Arbeit habe nämlich mit „wissenschaftlich fundierter forensisch-psychologischer Herangehensweise nichts zu tun“. Stattdessen verwende sie lediglich „pseudowissenschaftliche Wortneuschöpfungen“ – und die ungeschützte Berufsbezeichnung „Profilerin“.
Dagegen ging die kritisierte Profilerin im Eilverfahren vor: Dem KrimZ-Direktor sollten seine Äußerungen untersagt werden. Die Richter am LG Frankfurt wiesen die Eilanträge mit Beschluss vom 10.06.2021 zurück – ebenso wie die sofortige Beschwerde diesbezüglich (mit Beschluss vom 06.07.2021). Auch mit einer Beschwerde vor dem OLG Frankfurt hatte die Antragstellerin keinen Erfolg (Beschluss vom 27.07.2021).
Die Antragstellerin habe laut OLG Frankfurt keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch (aus §8 (UWG)) darauf, dass die angegriffenen Aussagen des KrimZ-Direktors zu unterlassen seien. Damit gaben die Richter des OLG ihren Kollegen am LG Recht und teilten auch deren Argumentation: Einen Unterlassungsanspruch könne es hier schon deshalb nicht geben, weil gar keine geschäftliche Handlung vorliege.
Laut §2, Absatz 1 Nr. 1 (UWG) sei etwas nur dann eine geschäftliche Handlung, wenn es dem Ziel dient, den Absatz oder Bezug von Waren/Dienstleistungen zu fördern. Bei der Kritik des KrimZ-Direktors an der Profilerin sei das nicht der Fall. Denn er habe seine Äußerungen im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt – in seiner Funktion als Fachmann und Wissenschaftler. Dabei ging es ihm eben nicht darum, die Leistungen die er selbst/seine Forschungseinrichtung anbietet, zu fördern. Zwar könnte das auch im Zuge des Artikels passieren. Aber das war ja nicht das eigentliche Ziel des Kriminologen. Sondern: die Öffentlichkeit redaktionell zu unterrichten. Dafür, dass diese fachlich-wissenschaftliche Intention bloß vorgeschoben sein könnte, gebe es keine Anhaltspunkte. Immerhin habe die Kritik des KrimZ-Direktors an der Profilerin stets einen sachlichen Bezug zur True-Crime-Sendung. Und es werde die Qualifikation der Profilerin und ihre Tätigkeit für die Sendung in Frage gestellt – nicht aber pauschal ihre Leistungen als Marktteilnehmerin.
Die Profilerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die angegriffenen Äußerungen seien nämlich zulässige Werturteile – und keine verbotene Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Denn die Kritik an der Profilerin diene ja offensichtlich der Aufklärung, „dass die Darstellungen im Rahmend der Fernsehserie […] nicht wissenschaftlichen Standards genügen“ (zumindest aus Sicht des Krimnologen). Deswegen überwiege hier das Recht des KrimZ-Direktors, seine Meinung frei zu äußern, den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Profilerin.
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