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Zunächst müssen wir erklären, was es mit der systematischen Internalisierung auf sich hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) definiert das nach § 2 Absatz 8 Nummer 2 b) des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) als
Systematische Internalisierer sind demnach gem. § 79 Satz 1 WpHG alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Solche sind dann auch mitteilungspflichtig. Das bedeutet, dass sie der BaFin unverzüglich ihre Stelle als systematische Internalisierer anzeigen müssen, damit die Information der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt werden kann.
Nach § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 WpHG liegt ein häufiger systematischer Handel dann vor, wenn viele Geschäfte außerhalb der Börse, also meistens zwischen zwei Parteien über ein Händlernetzwerk getätigt werden. Hierfür werden Kundenaufträge mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens durchführt. Ein erheblicher Umfang ist dann nach der Gesamtbetrachtung zu ermitteln. In aller Regel liegt Häufigkeit vor, wenn der systematische Handel die Obergrenze in erheblichem Umfang überschritten hat (sog. Schwellenwertüberschreitung).
Zudem kann sich ein Unternehmen freiwillig den Regeln für die systematische Internalisierung unterwerfen und Erlaubnis bei der BaFin beantragen (sog. Unterwerfungserklärung / Opt-in).
Multilateral bedeutet im Gegensatz zu bilateral nur, dass der Betreiber eines solchen Handelssystems nur die Parteien für ein potenzielles Geschäft über Finanzinstrumente zusammenbringt, aber nicht selbst Vertragspartner wird. Bei bilateralen Geschäften gibt es lediglich zwei Vertragspartner. Für den Tatbestand eines multilateralen Handelssystems müssen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn
Nähere Erläuterungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich eines multilateralen Handelssystems können Sie von unseren Experten erfahren oder selbst auf der Internetseite der BaFin nachlesen.
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Da nun geklärt ist, wann man der BaFin die systematische Internalisierung mitteilen und dementsprechend eine Genehmigung beantragen muss, nehmen wir die Situation für den Kryptomarkt genauer unter die Lupe. Denn auch bei Kryptowerten, welche ebenfalls Finanzinstrumente darstellen, kann die systematische Internalisierung vorliegen.
Wenn ein Dienstleister an regulierten Finanzmärkten mit eigenem Kapital und zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung durchgehend den An- und Verkauf von Kryptowerten anbietet, handelt als sogenannter Market Maker. Das ist vergleichbar mit einem Broker an der Börse. Auch das Eröffnen des Handelsangebots oder die Erleichterung des Zugangs zum Handel mit Kryptowerten kann als Dienstleistung und somit als Eigenhandel erlaubnispflichtig sein. Schwierigkeiten bereitet die Frage, welche Geschäfte hier genauer betrachtet werden sollten.
Die Börsenaufsicht reguliert den OTC-Handel sehr streng. Dabei ist nicht gleich jedes Geschäft eines OTC-Handels verdächtig. Es müssen bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, damit Anbieter als systematische Internalisierer gelten. Ähnliche Regeln wie beim Wertpapier-Handel (siehe oben) können auch beim Kryptomarkt gelten, sodass bei einem OTC-Handel immer das Gesamthandelsvolumen betrachtet werden muss. Zwar gibt es zu Kryptowerten noch keine europäische Verordnung, wie etwa beim Wertpapierhandel (Art. 12 bis 17 der EU-Verordnung Nr. 2017/565), jedoch könnten ähnliche Obergrenzen auch hier festgelegt werden und man darf sich wegen der fehlenden Formalität nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Wegen dieser rechtlichen Unsicherheit müsste die BaFin dann eine Auslegungsentscheidung treffen. In den meisten Fällen werden Anbieter, die den Eigenhandel als Dienstleistung für andere betrieben, eine Erlaubnis benötigen. Wenn man aber als systematischer Internalisierer eingestuft wird, kommen weitere aufsichtsrechtliche Pflichten hinzu. Deshalb sollte man die Frage vorher abklären, um weitestgehend (Rechts-)Sicherheit zu erlangen. Unsere Anwälte für Kryptorecht helfen Ihnen selbstverständlich bei jedem Schritt.
Sie können das betroffene Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der BaFin mitteilen, indem Sie das Musterformular elektronisch ausfüllen und es von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnen lassen. Die Scankopie ist per E-Mail an SI-Mitteilung@bafin.de zu senden.
Folgende Sachverhalte sind der BaFin nach § 2 Absatz 8 Satz 5 WpHG mitzuteilen:
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