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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Kryptorecht

Krypto-Investition bedeutet Geldwäsche? Verfahren eingestellt


Wegen zunächst verdächtig wirkenden Transaktionen auf einem Bankkonto hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Strafanzeige erhoben. Auch wurde von der Bank das Konto des Kunden gesperrt. Der Tatverdacht fiel auf Geldwäsche. Dann stellte sich heraus, dass es sich eigentlich um ein bloßes Privatkonto handelte, mit dem in zwei Fällen Kryptowährungen gekauft werden sollten.

Das verdächtige Bankkonto

Bei einem Gespräch zwischen zwei Kunden und einem Mitarbeiter der Bank kamen erste Zweifel auf. Den Kunden sei eine „Super-Geldanlage“ vermittelt worden. Diesen Tipp erhielten sie wohl über eine Freundin, die wiederum von einem Bekannten denselben Tipp erhalten hatte. Daraufhin seien sie zu mehreren Zahlungen i.H.v. ca. 9.000,00 EUR verleitet worden.

Die Bank wurde nun hellhörig. Sie überprüfte das fragliche Konto genauer – und was sie vorfand, erhärtete ihren Verdacht. Auf dem Konto seien keine alltäglichen Zahlungen, wie Mietzahlungen, Gehaltseingänge oder Zahlungen des alltäglichen Lebens festzustellen. Beim Betrachten der Kontoaktivität sei ein insgesamt auffälliges und ungewöhnliches Verhalten festgestellt worden. Der Kunde erhielt hohe Gutschriften von Privatkonten, welche in Bezug auf den Verwendungszweck kaum Rückschlüsse auf den Zweck der Gutschriften zuließen oder darauf, warum der Kunde diese Gelder erhalten hatte.

Ein Verwendungszweck führte das Ganze jedoch bereits in die richtige Richtung: Krypto. Allerdings sorgte dieses Indiz nicht dafür, dass sich der Verdacht legte. Denn Geschäfte mit Kryptowährungen können unseriös sein, weshalb sich stets eine gute Beratung im Kryptorecht empfiehlt.

Sperrung des Kontos

Weiter hat die Bank festgestellt, dass Bargeldabhebungen an wechselnden Standorten wie Zypern, Deutschland oder der Türkei getätigt wurden. Die Gelder wurden in denselben Ländern als Zahlungsmittel verwendet oder an Konten in anderen Ländern weitergeleitet. Dieses Transaktionsmuster sei der Bank aus bereits gemeldeten Fällen bekannt und nicht plausibel.

Als Folge wurde das Konto komplex gesperrt, sodass weitere Transaktionen nicht möglich waren. Außerdem wurde eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung eingeleitet.

Weitere Schritte des Gerichts

Das zuständige Amtsgericht beantragte nun auch die Beschlagnahme des Kontos. Bei solch einer Sachlage bestehe ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Geldwäsche gemäß 261 Abs. 1, 5 Strafgesetzbuch (StGB). Und zwar, indem dieser sein Konto als Empfängerkonto zur Verfügung stellte, um die inkriminierten Gelder den unbekannten Tätern der Betrugstaten zukommen zu lassen und so das Auffinden und die Sicherstellung der dubiosen Gelder zu vereiteln.

Es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 261 Abs. 7, 74, 74a StGB vorliegen. Die Beschlagnahme sei zur Sicherung der Einziehung gemäß § 74 StGB erforderlich, da zu befürchten sei, dass das Geld bis zur endgültigen Entscheidung noch bewegt werden könnte.

Geldwäsche nach § 261 StGB

In § 261 StGB wird die Geldwäsche unter Strafe gestellt. Absatz 7 stellt klar, dass hierfür auch das Verschleiern durch Inverkehrbringen reicht. Und zwar dann, wenn man bereits an einer Vortat beteiligt war.

► Der ganze § 261 StGB


Strafanzeige und Vorladung

Als nächstes wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige erhoben. Als Begründung wurden der bisherige Sachverhalt und ein Verdacht auf Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte genannt.

Außerdem wurde der Beschuldigte vorgeladen, um zu den Tatvorwürfen vernommen zu werden. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich als Beschuldigter jedoch nicht äußern muss.

Stellungnahme durch SBS LEGAL

Nunmehr suchte sich der Beschuldigte anwaltliche Vertretung bei SBS LEGAL. Es wurde kommuniziert, dass er sich nicht zu den Vorwürfen äußern würde. Stattdessen sollte Akteneinsicht für eine Stellungnahme auf Seiten des Beschuldigten gewährt werden.

In der Stellungnahme wurde die Situation dann vollständig erklärt. Der Mandant war Geschäftsmann und u.a. Vertriebspartner bei eines seriösen Kryptonetworks. Die beiden Bankkunden, welche den Anfangsverdacht begründet hatten, waren tatsächlich auch Kunden bei dem Mandanten. Sie wollten durch Minting die angebotene Kryptowährung generieren, hatten aber selbst keine Möglichkeit, Zahlungen in Kryptowährung vorzunehmen.

Nur deswegen hatte sich der Mandant dazu bereit erklärt, sein Konto für die Krypto-Investitionen zu nutzen. Die beiden Kunden sollten die Zahlung in Euro auf sein Konto transferieren, woraufhin er dann auf einer externen Kryptobörse (Exchange) die nötige Kryptowährung erwerben würde. Dies erfolgte ausnahmsweise und ausschließlich in diesen beiden Fällen und würde auch künftig nicht mehr vorkommen.

Kryptowährungen am Markt

Es gibt auf dem freien Markt mehrere Tauschbörsen für Kryptowährungen. Die einzelnen Krypto-Tokens repräsentieren nämlich immer einen gewissen Wert. Für diesen kann man sie dann eintauschen - beispielsweise gegen "Echtgeld" oder gegen andere Kryptowährungen.

► Alles zum Kryptorecht

► Wie kann ein Anwalt für Kryptowährungen helfen?


Zu den Transaktionen in unterschiedlichen Ländern war nur anzuführen, dass der Mandant familiäre und persönliche Beziehungen in diesen Ländern hatte. Insofern waren die verschiedenen Transaktionen zu erklären, zumal ja schon ermittelt worden war, dass es sich um ein Privatkonto handelte.

Schließlich: Einstellung des Verfahrens

Auf die Stellungnahme von SBS LEGAL hin entschied sich die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden sollte. Dies bedeutet, dass der zuständige Staatsanwalt von der Stellungnahme überzeugt war und von einer Klageerhebung abgesehen hat.


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Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der Vorgänge rund um Mining, Minting oder Exchanges.

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