Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Es gibt einen Grund, warum reiche Menschen häufig Stiftungen gründen. Nämlich sind diese vorteilhaft, wenn man große Vermögen nachhaltig anreichern- und Gewinne reinvestieren möchte. Denn auch steuerlich gibt es dabei Begünstigungen, die bei entsprechenden Summen große Unterschiede machen können. Wenn man jetzt ein Vermögen in Form von Kryptowährungen betrachtet, eröffnen sich mit dem sog. Staking noch weitere Möglichkeiten. Dieser Vorgang lässt sich auch mit einer Stiftung kombinieren, wobei es dabei einen überraschenden Haken gibt.
Privatrechtliche Stiftungen sind Einrichtungen oder Organisationen, deren Vermögen der Förderung bestimmter Zwecke dient. Meistens sind dies dann gemeinnützige Zwecke. Abgesehen davon, dass man damit etwas Gutes für die Welt tun kann, eignet sich diese Option auch als Geldanlage, um die Familie abzusichern oder den Nachlass zu regeln. Die geförderten Zwecke kann man als Gründer selbst festlegen.
Besonders attraktiv ist die Art der Vermögensverwaltung. Was man in eine Stiftung investiert, bleibt bestehen. Gewirtschaftet wird mit den aus dem Vermögen entstehenden Einkünften. Und gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO) darf bis zu ein Drittel des Einkommens einer steuerbegünstigten Stiftung in angemessener Weise für eigene Zwecke – im Besonderen den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen – genutzt werden. Auch der Nachlass lässt sich individuell über die Stiftung regeln.
Sofern eine Stiftung gemeinnützig ausgerichtet ist, profitiert man von Steuervorteilen. Dies ist verknüpft mit dem Gedanken, dass das Vermögen für Dritte genutzt werden soll. Daher wird man von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Man sollte Stiftungen aber nicht allgemein als Steuersparmodell bezeichnen, da man mit dem Vermögen ja nicht mehr frei verfahren kann.
Eine Stiftung unterliegt stets der Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Soli (insg. 15,825 %). Es wird nicht zwischen Kapitalertragsteuer und individuellem Steuersatz unterschieden. Das vereinfacht schon mal Aspekte der Steuererklärung, wenn man eine Stiftung gegründet hat.
Kommen wir nun zu den Kryptowährungen. Auch hier gibt es natürlich Investoren, die sich auf diese Weise ein Vermögen zusammengespart haben. Ihnen eröffnet sich eine besondere Weise, um regelmäßig Einkünfte zu erlangen: Das Staking.
Hierbei können Krypto-Investoren Gewinne erhalten, indem sie ihre Coins in Kryptowallets sperren und sie zum Validieren von Netzwerktransaktionen oder als Liquiditätsquelle für andere zur Verfügung stellen. Dadurch gewinnt der Anbieter der Kryptowährung Planungssicherheit, da die entsprechenden Coins nicht zirkulieren werden.
Der sog. Validator hat einen Mindestbetrag in die entsprechende Währung wie Bitcoin oder Ethereum eingezahlt und haben ein direktes Interesse am Erfolg des Netzwerks. Ähnlich wie mit einem Sparbuch erhalten sie beim Staking dann regemäßige, zusätzliche Einkünfte und kommen im Gegenzug erstmal nicht an ihr Vermögen.
Es ist bekannt, dass die Behandlung von Gewinnen aus Krypto-Trading den entsprechenden Behörden über die letzten Jahre viele Probleme bereitet hat. Wir haben erst kürzlich zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz berichtet, das viele Änderungen auf nationaler Ebene bringen wird. Wenn es um Staking geht, sieht die steuerliche Situation aktuell leider nicht besonders attraktiv aus.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist nämlich der Meinung, dass es sich dabei um Einkünfte aus § 22 Einkommensteuergesetz EStG handelt. Diese werden als sog. Einkünfte aus sonstigen Leistungen bezeichnet und mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert, d.h. im schlimmstmöglichen Szenario mit dem Höchststeuersatz (insg. inkl. Kirchensteuer und Soli: ca. 48 %). Das tut natürlich weh, wenn man sich für die Staking-Option entscheidet.
Einige Experten halten diese Einordnung für verfehlt und würden Stakingeinkünfte als Einkünfte nach § 20 EStG, also Kapitaleinkünfte, einordnen. Diese sind mit der Abgeltungsteuer belastet (insg. inkl. Kirchensteuer und Soli: ca. 28 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält wenigstens Ether, Bitcoin und Monero für mit Fremdwährungen vergleichbar und erkennt an, dass Kryptowährungen üblicherweise wie Zahlungsmittel eingesetzt werden. Trotzdem sollte man, um sicher zu sein, der Einordnung des BMF folgen.
Es gibt die Möglichkeit, sein in Kryptowährungen investiertes Vermögen für die Gründung einer Stiftung zu nutzen. Dadurch vereinfacht man die steuerliche Behandlung der Staking-Einkünfte, die normalerweise ja als Einkünfte aus sonstigen Leistungen behandelt werden.
Wie oben beschrieben, gilt dann die Körperschaftsteuer. Und auch eine Gewerbesteuer ist nicht fällig, solange die Stiftung mit ihren Stakingaktivitäten nicht originär gewerblich tätig wird – das sollte regelmäßig auch nicht der Fall sein.
Will man die Gewinne aber an Begünstigte (sog. Destinäre) ausschütten, sind sie erneut zu versteuern. Und zwar als Kapitaleinkünfte mit regelmäßig ca. 28%. Das Staking durch Stiftungen eignet sich also am besten für solche Krypto-Investoren, die ihr Vermögen erstmal in Ruhe anreichern wollen, ohne es direkt auszuschütten.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für Krypto-Staking mit Stiftungen zum Steuersparen? Dann sind Sie bei uns richtig.