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Krypto-Verluste bei der Steuer absetzen


Warum ist die steuerliche Anerkennung von Krypto-Verlusten so wichtig?

Die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus digitalen Vermögenswerten (Krypto-Verluste) ist mehr als eine bloße technische Randfrage. In vielen Fällen entscheidet sie darüber, ob private Anleger erhebliche Beträge zurückerhalten oder dauerhaft auf wirtschaftlichen Einbußen sitzen bleiben. Maßgeblich ist, dass Kryptowährungen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten. Gewinne und Verluste aus deren Veräußerung oder Tausch gehören damit zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sofern die einjährige Spekulationsfrist nicht überschritten wird. Diese Einordnung wurde im Februar 2023 vom Bundesfinanzhof verbindlich bestätigt, sodass auch in der Praxis diese Entscheidung direkt umgesetzt wurde: Die deutsche Finanzverwaltung behandelt den Kryptohandel mit Token im Privatvermögen als Vorgänge nach § 23 EStG.

Grundbegriffe aus dem Kryptorecht:

Krypto steht als Sammelbegriff für digitale Vermögenswerte auf Blockchain-Basis. Die bekanntesten Kryptowährungen sind Bitcoin (BTC) oder Ether (ETH). Der Kryptohandel, also Kauf und Verkauf solcher Werte, wird steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG behandelt und unterliegt der einjährigen Spekulationsfrist.

Token sind digitale Einheiten, die auf einer Blockchain ausgegeben werden. Sie können Zahlungsmittel sein, aber auch Nutzungsrechte oder Beteiligungen verkörpern und gelten steuerlich jeweils als eigenständige Wirtschaftsgüter.


Rechtlicher Rahmen und Haltefrist

Für die steuerliche Beurteilung ist die Dauer zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährungen entscheidend. Werden diese innerhalb von zwölf Monaten angeschafft und wieder veräußert, ist der Vorgang einkommensteuerlich relevant. Gewinne sind dann steuerpflichtig, wobei realisierte Verluste innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet werden können.

Liegt der Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist, greift § 23 EStG grundsätzlich nicht mehr und die Verluste sind dann regelmäßig steuerlich nicht nutzbar, während Gewinne nach Ablauf dieser Frist im Privatvermögen in der Regel steuerfrei sind. Diese zeitliche Grenze ist die Schnittlinie, an der eine Verlustnutzung steht oder fällt.

Wann erkennt das Finanzamt Krypto-Verluste an – realisierte oder nur Kursverluste?

Die Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher Entwertung und steuerrechtlich relevanter Realisierung ist maßgeblich. Ein bloßer Kursrückgang begründet keinen steuerlichen Verlust, erst wenn die Coins tatsächlich veräußert oder gegen andere Wirtschaftsgüter getauscht werden und der erzielte Gegenwert unter den Anschaffungskosten liegt, entsteht ein realisierter Verlust, der nach § 23 EStG berücksichtigt werden kann. Unrealisierte, also rein rechnerische Verluste, bleiben außer Ansatz.

Für die Praxis bedeutet das:

Wer Verluste steuerlich absetzen möchte, muss sie durch Veräußerung vor Ablauf der Haltefrist tatsächlich realisieren.


So berechnen Sie Verluste aus Kryptowährungen nach § 23 EStG

Die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses erfolgt nach § 23 Absatz 3 EStG. Demnach sind der Veräußerungspreis, die Anschaffungskosten und die angefallene Werbungskosten maßgeblich, denn ergibst sich hieraus eine negative Differenz und wurde die Haltefrist eingehalten, liegt ein abziehbarer Verlust vor. Wichtig zu wissen ist jedoch,, dass dieser Verlust an die Einkunftsart gebunden ist, das bedeutet, dass dieser Verlust nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden kann. Hierzu zählen Erlöse aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG, wie beispielsweise Edelmetalle. Eine Verrechnung mit Einkünften aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit scheiden hingegen aus. Auch die Verrechnung mit Erträgen aus Staking scheidet aus, denn diese gelten als sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und können daher nicht der Einkunftsart aus privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet werden.

Außergewöhnliche Verluste: Insolvenz, Hacks, Scams

Verluste entstehen nicht ausschließlich durch einen gewöhnlichen Verkauf, denn auch Insolvenzen von Kryptobörsen, Hackerangriffe, Phishing und Betrugsfälle führen dazu, dass Anleger endgültig die Verfügungsmacht über ihre Bestände verlieren.

Ein Fall aus der Praxis hat dies verdeutlicht: Im Jahr 2021 hat ein Steuerpflichtiger ETH erworben und diese bei einer zentralen Börse gelagert, die anschließt insolvent ging. Nach der Insolvenz der Börse konnte sich der Halter keinen Zugriff mehr zu seinen ETH’s verschaffen. Er machte diese Einbuße als Werbungskosten im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte geltend, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Solche Fälle rücken die dogmatische Frage in den Mittelpunkt, ob der endgültige Entzug der Verfügungsmacht einem Veräußerungsvorgang gleichzustellen ist oder ob es eines ausdrücklichen Realisierungsakts bedarf.

Für die Anerkennung sprechen mehrere systematische Erwägungen. Die Analogie zur Aktienrechtsprechung ist von besonderer Bedeutung, denn das Bundesfinanzhof hat die Verluste aus der entschädigungslosen Entziehung von Aktien durch insolvenzbedingte Kapitalmaßnahmen steuerlich anerkannt. Würde man dies auf die Kryptowerte übertragen, liegt auch hier ein endgültiger und nicht verschuldeter Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vor. Auch der Grundsatz der Besteuerung der Leistungsfähigkeit, nach der das Prinzip der gleichmäßigen Behandlung gilt und demnach diejenigen, die Gewinne versteuern müssen, bei Verlusten nicht allein gelassen werden, legt eine analoge Anwendung der Aktienrechtsprechung auf das Kryptorecht nahe. Nicht zuletzt sind spezifische Risiken des Krypomarkts, wie technische Angriffe auf Börsen und Wallets oder der Insolvenz der Börsenplattform, immanent, sodass auch diese besonderen Umstände für eine analoge und sachgerechte Rechtsanwendung sprechen, denn der Gesetzgeber hat für die Fälle, in denen die Verluste abhandenkommen, noch keine ausdrückliche Regelung zur Anerkennung geschaffen. Dies hat zur Folge, dass es stets auf den Einzelfall und die saubere Dokumentation und stringente Argumentation des Betroffenen ankommt- und etwas Glück auf einen verständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt.

Krypto-Verluste mit Verlustrücktrag und Verlustvortrag optimal nutzen

Nicht jeder Verlust lässt sich im selben Jahr des Verlustes verrechnen. Das Steuerrecht eröffnet mit dem Verlustrücktrag und dem Verlustvortrag zwei Ausgleichsmechanismen. Der Verlustrücktrag ordnet Verluste des aktuellen Jahres dem unmittelbar vorangegangenen Jahr zu und kann dort zu Steuererstattungen führen. Der Verlustvortrag überträgt verbleibende negative Einkünfte in künftige Jahre, wo sie mit späteren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften saldiert werden.

Während der Rücktrag strikt auf das Vorjahr begrenzt ist, wirkt der Vortrag ohne feste zeitliche Schranke in die Zukunft. In der Praxis erlaubt diese Systematik eine Glättung von Ergebnissen und mindert die Volatilität, die gerade der Kryptomarkt mit sich bringt.

Gestaltungsansatz nach Tax Loss Harvesting

Aus dem Zusammenspiel von Haltefrist, Realisierungserfordernis und Verrechnungsregeln ergibt sich ein legitimer Optimierungsansatz, bekannt als Tax Loss Harvesting. Dabei werden Positionen, die unter den Anschaffungskosten notiert werden, gezielt innerhalb der Jahresfrist veräußert, um Verluste zu realisieren und mit Gewinnen derselben Einkunftsart zu verrechnen.

Geeignet ist dieses Vorgehen insbesondere gegen Jahresende oder kurz vor Ablauf der Haltefrist. Entscheidend bleibt aber, dass die Transaktionen dokumentiert und die Beweggründe nachvollziehbar sind, denn reinen formalen oder zirkulären Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt werden zu keiner Überzeugung des Finanzamts führen.

Welche Nachweise sind für die steuerliche Anerkennung von Krypto-Verlusten nötig?

Die steuerliche Anerkennung steht und fällt mit der Beleglage. Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte, Kurse, Gegenwerte und Transaktionskosten sind lückenlos zu erfassen. Bei außergewöhnlichen Verlusten durch Hacks, Scams oder Börseninsolvenzen sollten zusätzlich alle verfügbaren Nachweise gesichert werden, wie beispielsweise Korrespondenzen mit der Börse, polizeiliche Anzeigen, Support-Tickets, Sicherungen der On-Chain-Transaktionen oder Insolvenzmitteilungen, denn je klarer der endgültige Verlust der Verfügungsmacht und dessen zeitliche Einordnung belegt sind, desto höher steht die Chance auf Anerkennung.

Für die Deklaration gilt:

Ergebnisse aus privaten Veräußerungsgeschäften werden in der Steuererklärung in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) erfasst. Handelt es sich hingegen um Gewinne oder Verluste aus derivativen Produkten wie Futures oder Optionen, erfolgt die Erklärung in der Anlage KAP (Allgemeine Ankünfte aus Kapitalvermögen).


Krypto-Steuer-Tools: Unterstützung bei der Erfassung von Verlusten und Gewinnen

Die Vielzahl von Börsen, Wallets und Protokollen macht eine manuelle Erfassung häufig fehleranfällig. In der Praxis hat sich der Einsatz spezialisierter Krypto-Steuer-Tools etabliert, die Daten über Schnittstellen einlesen, Bewegungen kategorisieren und steuerliche Übersichten erstellen. Für die Anerkennung durch die Verwaltung sind diese Werkzeuge keine Pflicht, sie erleichtern aber die Nachvollziehbarkeit und reduzieren Übertragungsfehler. Unabhängig von der technischen Lösung bleibt die Verantwortung beim Steuerpflichtigen: Maßgeblich ist, dass die Steuerdaten vollständig, schlüssig und prüfbar sind.


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