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Die Regulierung von Krypto-Geschäftsmodellen hat mit der MiCAR erst begonnen. Besonders deutlich wird das derzeit dort, wo Krypto-Verwahrung auf E-Geld-Token trifft.
Denn E-Geld-Token sind keine gewöhnlichen Stablecoins. Sie vereinen Krypto-Werte mit dem klassischen Zahlungsverkehr und ziehen damit Pflichten nach sich, die viele Krypto-Verwahrer bislang nicht im Fokus haben. Wer EMT für Kunden verwahrt, bewegt sich, spätestens seit der Positionierung der europäischen Aufsichtsbehörden, nicht nur im Anwendungsbereich der MiCAR, sondern kann zugleich Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts erbringen. Und das mit allen organisatorischen, personellen und kapitalmäßigen Konsequenzen.
Für Anbieter bedeutet das, strategische Entscheidungen zwischen eigener Lizenz, Kooperation oder Auslagerung zu treffen und das in einem sehr kurzen regulatorischen Zeitfenster, das sich schneller schließt, als viele erwarten.
In diesem Beitrag ordnen wir ein, welche Zahlungsdienste Krypto-Verwahrer mit EMT typischerweise anbieten, warum die Abgrenzung so heikel ist und welche Handlungsoptionen Sie bis zum Ende der Übergangsphase haben.
Mit der Markets-in-Crypto-Assets-Regulation hat der europäische Gesetzgeber die Verwahrung von Kryptowerten erstmals unionsweit einheitlich geregelt. Kryptoverwahrung ist nun eine klar definierte, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Anbieter dürfen Kryptowerte für Kunden nur dann verwahren, wenn sie zuvor eine entsprechende Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten haben. In Deutschland ist hierfür die BaFin zuständig.
Die MiCAR-Zulassung eröffnet Kryptoverwahrern grundsätzlich einen weiten Tätigkeitsrahmen. Sie berechtigt zur Verwahrung sämtlicher Token, die als Kryptowerte im Sinne der Verordnung qualifizieren. Dazu zählen neben klassischen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether, auch ausdrücklich die in der MiCAR neu geregelten Sonderformen von Stablecoins. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen vermögenswertereferenzierten Token (ARTs) und E-Geld-Token.
Rechtlich entscheidend ist, dass die MiCAR die Verwahrung der Token zwar erfasst, ihre regulatorische Einordnung jedoch nicht vollständig abschließt. Während ART ausschließlich als Kryptowerte behandelt werden, unterliegen EMT einer doppelten Qualifikation. Sie gelten nicht nur als Kryptowerte, sondern zugleich als E-Geld im unionsrechtlichen Sinne. Genau an dieser Stelle beginnt die aufsichtsrechtliche Komplexität.
Zentrale Eckpunkte der Kryptoverwahrung nach MiCAR
Für Anbieter bedeutet das im Klartext, dass die MiCAR einen gemeinsamen Rahmen schafft, aber die sorgfältige Prüfung angrenzender Rechtsgebiete nicht aushebelt. Wer E-Geld-Token verwahrt, muss sich ergänzend zu kryptorechtlichen Pflichten frühzeitig damit auseinandersetzen, ob und wann zusätzlich Zahlungsdienste im Sinne des ZAG ausgelöst werden.
Ein E-Geld-Token ist ein Kryptowert, der darauf ausgelegt ist, einen stabilen Wert zu halten, indem er sich auf eine einzelne amtliche Währung wie den Euro oder den US-Dollar bezieht. Rechtlich verbindet ein EMT zwei Welten: Er gilt zugleich als Kryptowert im Sinne der MiCAR und als elektronisches Geld nach dem europäischen E-Geld-Recht.
EMT werden typischerweise eingesetzt, um Zahlungen, Transfers oder Abrechnungen auf Blockchain-Basis abzuwickeln, ohne die starken Wertschwankungen klassischer Kryptowährungen. Für Nutzer ähneln sie funktional digitalem Bargeld oder Buchgeld, technisch basieren sie jedoch auf Distributed-Ledger-Technologien.
E-Geld-Token nehmen, wie bereits kurz erwähnt, im System der MiCAR eine Sonderstellung ein. Anders als klassische Kryptowährungen oder vermögenswertereferenzierte Token sind EMT nicht nur als Kryptowerte reguliert, sondern zugleich als E-Geld im unionsrechtlichen Sinne einzuordnen. Genau diese doppelte Qualifikation führt dazu, dass sich für Kryptoverwahrer mit EMT ein zusätzlicher aufsichtsrechtlicher Layer eröffnet, der über die MiCAR hinausgeht.
Während die MiCAR ein eigenständiges und europaweit harmonisiertes Regime für Krypto-Dienstleister schafft, bleibt das Zahlungsdiensterecht weiterhin an die Logik des klassischen Geldverkehrs angelehnt. Sobald EMT zum Beispiel Geldbeträge einsetzen, etwa für Ein- und Auszahlungen, Transfers an Dritte oder walletbasierte Zahlungsvorgänge, geraten Kryptoverwahrer in den Anwendungsbereich der PSD2 und ihrer nationalen Umsetzung im ZAG. Die European Banking Authority hat diese Überschneidung ausdrücklich bestätigt und zugleich anerkannt, dass sie in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt.
Um Marktverwerfungen zu vermeiden, empfiehlt die EBA den Aufsichtsbehörden aktuell, die Durchsetzung der PSD2-Pflichten gegenüber EMT-Dienstleistern bis Anfang März 2026 zurückzustellen. Die Übergangsphase ändert jedoch nichts daran, dass die regulatorische Doppelspur strukturell angelegt ist und langfristig beachtet werden muss.
MiCAR und PSD2 im Vergleich bei E-Geld-Token
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Aspekt |
MiCAR (Kryptowerte) |
PSD2/ZAG (Zahlungsdienste) |
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Anwendungsbereich |
Alle Krypto-Werte, einschließlich EMT und ART; Verwahrung, Transfer, Tausch; keine Finanzinstrumente |
FIAT-Geld und E-Geld; Ein- und Auszahlung, Zahlungsausführung; EMT können als Geldbetrag gelten |
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Zulassung |
CASP-Zulassung mit EU-Pass; spezielle Regelungen für EMT-Emittenten |
Nationale Erlaubnis als Zahlungsinstitut; bei EMT-Transfers häufig zusätzliche Zulassung erforderlich |
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Kundenschutz |
Trennung von Krypto-Assets, Whitepaper-Pflichten, Register, Risikohinweise |
Starke Kundenauthentifizierung, Sicherung von Kundengeldern, Rückbuchungsrechte |
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Eigenmittel |
Mindestens 125.000 € zuzüglich risikobasierter Anforderungen |
Mindestens 125.000 €; bei Doppelzulassung kumulativ |
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Typische Überschneidung |
Verwahrung und Transfer von EMT für Kunden kann Zahlungsdienst sein |
Reine Verwahrung ohne Dritttransfers, teils außerhalb des PSD2-Regimes |
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Übergangsregelung |
MiCAR voll anwendbar |
EBA-No-Action-Letter empfiehlt Zurückhaltung bis März 2026 |
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Offene Diskussionen |
Abgrenzung zwischen Krypto-Transfer und Zahlungsdienst |
Kritik an Doppelregulierung, Forderung nach Klarstellung durch PSD3 |
Sobald Kryptoverwahrer E-Geld-Token für ihre Kunden aktiv in Zahlungsabläufe einbinden, bewegen sie sich im Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts. Das ist regelmäßig der Fall, wenn EMT zwischen Wallets übertragen, an Dritte ausgezahlt oder mit klassischen Fiat-On- und Off-Ramp-Funktionen verknüpft werden. In diesen Konstellationen übernehmen Kryptoverwahrer faktisch Aufgaben, die denen klassischer Zahlungsdienstleister ähneln, etwa die Ausführung von Zahlungsvorgängen oder die Verwaltung geldwerter Guthaben.
Die aufsichtsrechtliche Folge ist, dass neben der MiCAR-Zulassung zusätzliche Anforderungen aus dem Zahlungsdiensterecht greifen können. Maßgeblich ist dabei weniger die technische Ausgestaltung als die wirtschaftliche Funktion des Dienstes für den Kunden. Entscheidend ist, ob der Verwahrer die tatsächliche Verfügung über EMT-Bestände ermöglicht und Zahlungsvorgänge organisatorisch steuert.
Krypto-Verwahrer, die E-Geld-Token in ihre Plattformen integrieren, überschreiten die Schwelle zur Zahlungsdienstleistung häufig schleichend. Ausschlaggebend ist, ob der Dienst aus Sicht der Kunden funktional einem klassischen Zahlungsverkehr entspricht. Je stärker EMT wie ein digitales Guthaben genutzt werden können, desto näher rückt die Tätigkeit an den Anwendungsbereich von PSD2 und ZAG heran. Aufsichtsrelevant sind dabei vor allem Leistungen, bei denen der Verwahrer Zahlungsflüsse steuert, ausführt oder absichert und damit eine zentrale Rolle im Geldkreislauf übernimmt.
Besonders relevant sind dabei folgende Leistungen:
Je umfassender diese Funktionen ausgestaltet sind, desto eher entsteht aus regulatorischer Sicht ein Zahlungsdienst mit entsprechender Erlaubnispflicht.
Bei der Verwahrung und Nutzung von E-Geld-Token kommen insbesondere folgende ZAG-Tatbestände in Betracht:
Entscheidend ist stets die wirtschaftliche Funktion der Leistung. Sobald EMT wie Geldbeträge bewegt, verfügbar gemacht oder weitergeleitet werden, greifen die Zahlungsdiensttatbestände unabhängig von der technischen Blockchain-Struktur.
Wenn also Kryptoverwahrer, die mit E-Geld-Token arbeiten und darüber Zahlungsfunktionen für Kunden ermöglichen, neben der MiCAR-Regulierung auch in den Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes fallen, prüft die BaFin insbesondere Geschäftsmodell, Eigenmittel, IT-Sicherheit sowie die fachliche Eignung der Geschäftsleitung.
Auf europäischer Ebene hat die EBA allerdings auch erkannt, dass der Übergang zwischen MiCAR und Zahlungsdiensterecht erhebliche Umsetzungsfragen aufwirft. Mit ihrem No-Action-Letter empfiehlt sie den Aufsichtsbehörden, bestimmte PSD2- und ZAG-Pflichten für EMT-bezogene Dienste zeitlich nachgelagert durchzusetzen. Diese Übergangsphase verschafft Kryptoverwahrern Spielraum, ändert jedoch nichts daran, dass die Erlaubnispflicht dem Grunde nach besteht und vorbereitet werden sollte.
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Ende 2024: |
MiCAR-Zulassungspflicht für Kryptoverwahrer wird praktisch relevant |
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10. Juni 2025: |
EBA empfiehlt Zurückhaltung bei der Durchsetzung von PSD2- und ZAG-Pflichten |
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2. März 2026: |
Ende der empfohlenen Übergangsphase für EMT-bezogene Zahlungsdienste |
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ab März 2026: |
Reguläre Durchsetzung von ZAG-Pflichten durch nationale Aufsichtsbehörden |
Nicht jeder Kryptoverwahrer ist wirtschaftlich oder organisatorisch darauf ausgerichtet, neben der MiCAR-Zulassung eine eigene Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu beantragen. Insbesondere bei kleineren oder stark technologiegetriebenen Anbietern stehen der zusätzliche Kapitalbedarf, die erweiterten Governance-Anforderungen und die erforderliche Zahlungsdienst-Expertise der Geschäftsleitung einer eigenen Lizenzlösung entgegen. In diesen Fällen kommen alternative Strukturen in Betracht, um EMT-bezogene Zahlungsfunktionen dennoch rechtssicher anzubieten.
Eine gängige Option ist die Auslagerung der Zahlungsdienste an ein bereits lizenziertes Zahlungs- oder E-Geld-Institut. Der Kryptoverwahrer konzentriert sich dabei auf Verwahrung und technische Infrastruktur, während das Partnerinstitut die regulierten Zahlungsprozesse übernimmt. Daneben kann der Kryptoverwahrer als Zahlungsagent tätig werden und die Zahlungsdienste im Namen und auf Rechnung des lizenzierten Instituts ausführen. Die aufsichtsrechtliche Verantwortung verbleibt dann beim Zahlungsinstitut, während der Kryptoverwahrer operativ in die Kundenbeziehung eingebunden bleibt. Beide Modelle erlauben es, EMT-Funktionalitäten anzubieten, ohne selbst vollständig in das Zahlungsdiensteregime einzutreten, setzen jedoch klare vertragliche Abgrenzungen, transparente Kundenkommunikation und eine enge Abstimmung mit der Aufsicht voraus.
Die Übergangsphase bis 2026 verschafft Kryptoverwahrern mit EMT zwar Zeit, ersetzt aber keine strategische Weichenstellung. Spätestens jetzt müssen Anbieter klar festlegen, welchen regulatorischen Pfad sie einschlagen wollen und wie ihr Geschäftsmodell künftig strukturiert sein soll. Unentschlossenheit oder bloßes Abwarten kann dazu führen, dass Geschäftsmodelle kurzfristig angepasst oder Funktionen eingestellt werden müssen. Eine Entscheidung heute schafft Planungssicherheit für Produktentwicklung, Investoren und Aufsicht.
Fünf zentrale Entscheidungsfragen für die Praxis
E-Geld-Token stehen an der Nahtstelle zwischen der Regulierung von Kryptodienstleistungen und dem klassischen Zahlungsdiensteaufsichtsrecht. Die aktuelle Aufsichtspraxis macht deutlich, dass eine MiCAR-Zulassung für viele Geschäftsmodelle nicht ausreicht, sobald EMT funktional wie Zahlungsmittel eingesetzt werden.
Offen bleibt insbesondere die dogmatische Abgrenzung zwischen rein kryptospezifischen Transferleistungen nach der MiCAR und klassischen Zahlungsdiensten. Umstritten ist, ob etwa Rückübertragungen von EMT an Kunden-Wallets oder interne Umbuchungen zwingend als Zahlungsausführung zu qualifizieren sind oder ob sie im Kern als kryptorechtliche Verwahr- und Transferdienstleistungen anzusehen sind. Branchenverbände fordern hier eine klarere Linie, während Aufseher bislang eher vorsichtig und fallbezogen entscheiden. Auch die künftige Ausgestaltung von PSD3 dürfte Einfluss darauf haben, ob die derzeitige Doppelregulierung fortbesteht oder entschärft wird.
Die Übergangsphase bis März 2026 eröffnet zwar einen gewissen Spielraum für die Planung und Strukturierung, ersetzt aber keine Grundsatzentscheidung. Anbieter sollten frühzeitig festlegen, ob sie eine eigene Zahlungsdiensteerlaubnis anstreben, ihr Leistungsangebot regulatorisch begrenzen oder auf Kooperations- und Auslagerungsmodelle setzen.
Klar ist jedoch, dass EMT die regulatorische Einordnung von Kryptoverwahrern grundlegend verändern. Wer jetzt strukturiert analysiert und handelt, schafft Rechtssicherheit und strategische Optionen. Wer zuwartet, läuft Gefahr, unter erhöhtem Zeit- und Aufsichtsdruck reagieren zu müssen.
Möchten Sie wissen, ob Ihr Geschäftsmodell mit EMT noch vollständig innerhalb der MiCAR bleibt oder bereits eine ZAG-Erlaubnis auslöst? Stehen Sie vor der Entscheidung, Zahlungsfunktionen auszuweiten, auszulagern oder bewusst zu begrenzen? Fragen Sie sich, wie Sie die Übergangsphase bis März 2026 strategisch nutzen können, ohne später in kostspielige Umstrukturierungen zu geraten? Oder möchten Sie frühzeitig klären, wie die BaFin Ihr konkretes Setup aufsichtsrechtlich einordnet?
Unser Team berät Sie fachlich fundiert und praxisnah im Kryptorecht und angrenzenden Regulierungsfragen. Dazu gehören insbesondere die umfassende Beratung von ICOs, Exchanges, Kryptowährungen und weiteren FinTech-Projekten unter Einbeziehung von Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht, Steuer- und Geldwäscherecht inklusive KYC sowie Wettbewerbs- und Verbraucherrecht. Wir begleiten die rechtliche Planung und Entwicklung regulierter Krypto-Finanzprodukte, beraten Blockchain-Startups aufsichtsrechtlich, vertreten Mandanten gegenüber der BaFin und in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, unterstützen international tätige FinTechs, begleiten Kryptowährungsanleger steuerrechtlich und betreuen Krypto-Projekte auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.
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