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Fast täglich begegnen uns im Kryptorecht neue Begriffe und Terminologien. So auch im Falle der KryptoFAV. Jedoch handelt es sich hierbei weniger um eine neue Technologie oder digitale Anwendung, sondern um eine Verordnung, die den digitalen Wandel strukturieren soll. Was genau dahinter steckt, erfahren Sie hier.
KryptoFAV ist eine neue Verordnung, welches das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren ergänzt. Sie trat am 18. Juni 2022 in Kraft und enthielt Regelungen zum Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWPG).
Durch das eWPG wurde auch das Kapitalanlagen-Gesetzbuch geändert. § 95 des Kapitalanlagengesetzbuchs (KAGB) wurde für deutsches Sondervermögen die Möglichkeit der elektronischen Fondsanteile geschaffen.
Nach dem neuen § 95 Absatz 1 KAGB kann der Inhaber eines ausgestellten Anteilscheins statt der Urkunde eine Eintragung in ein zentrales elektronisches Wertpapierregister vornehmen lassen.
Was die neue Verordnung „KryptoFAV“ inhaltlich besagt, listen wir für Sie im folgenden kurz auf:
Grundsätzlich legt die kurze Verordnung fest, dass im Allgemeinen die relevanten Vorschriften aus dem eWPG zu den Kryptowertpapieren auf die Kryptofondsanteile entsprechend Anwendung finden, um einen Gleichlauf zwischen den beiden Positionen herzustellen.
Der Gesetzgeber überließ es dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die speziellen Vorschriften für Kryptofondsanteile nachträglich anzupassen.
Security Token sind digitale Vermögenswerte auf Blockchain-Basis, vergleichbar mit einem digitalen Wertpapier oder einer Aktie. Den Inhabern von Security Token stehen mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts zu. Anleger können Security Token in sogenannten Token Sales oder im Rahmen von Security Token Offerings (STOs) erwerben.
Anteile an einem deutschen Investmentvermögen in der Rechtsform von Sondervermögen können nun auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Jedoch werden sie nicht wie die elektronischen Wertpapiere oder elektronischen Anteilscheine in ein zentrales Wertpapierregister eingetragen, sondern in ein sogenanntes Kryptowertpapierregister.
§ 16 Absatz 1 eWPG besagt, dass Kryptowertpapierregister auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen geführt werden müssen. Diese müssen auch die Daten in der Zeitfolge protokollieren und gegen unerlaubte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt sein. Daher eignet sich eine DLT oder eine Blockchain besonders gut hierfür. Kapitalverwaltungsgesellschaften können für die von ihr verwalteten Sondervermögen Anteilscheingeschäfte also auf der Blockchain vornehmen.
Elektronische Anteilscheine sowie Kryptofondsanteile können nur für Sondervermögen (Investmentvermögen in Vertragsform) ausschließlich als auf den Inhaber lautende Anteilscheine begeben werden.
Anteile, die auf den Namen lauten, fallen nicht in den Anwendungsbereich und müssen demnach weiterhin in einer Globalurkunde verbrieft werden. Aktien an Investmentaktiengesellschaften und Kommanditanteile an Investmentkommanditgesellschaften ebenso.
Laut der KryptoFAV können Sondervermögen bzw. dessen einzelne Anteilklassen zeitgleich sowohl als Kryptofondsanteile als auch als (klassische) verbriefte Anteilscheine begeben werden.
Die Verordnung weicht bei den registerführenden Stellen von den Regelungen des eWPG ab. Sie legt fest, dass bei Kryptofondsanteilen lediglich die Verwahrstelle und von ihr beauftragte Unternehmen, die eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügen, als registerführende Stelle in Frage kommen.
Die Verwahrstelle muss aber sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen auch bei einer solchen Beauftragung nachkommen kann. Die Konsequenzen, wenn sie dem nicht nachkommen kann, wurden nicht erwähnt.
Die Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung erfolgt nach § Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 und § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Bei der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen (sogenannte Anteilscheingeschäfte) ergeben sich bei Kryptofondsanteilen einige Vorteile:
Die Fondsindustrie begrüßt den Erlass der Rechtsverordnung, da es ein notwendiger Schritt für Deutschland ist, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Es wird sich jedoch noch zeigen, wie sehr die deutsche Fondsbranche von den neuen Möglichkeiten zur Begebung von Kryptofondsanteilen Gebrauch machen wird.
Markenrecht: Kryptoprojekte und Blockchain
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