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Sachbezüge bieten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zahlreiche Vorteile. Richtig eingesetzt erhalten Arbeitnehmer durch Sachbezüge mehr Netto vom Brutto und Arbeitgeber können Lohnnebenkosten sparen. Ferner können Sachbezüge als Anreiz für Mitarbeiter dienen und zu höherer Motivation und Produktivität führen. Arbeitgeber können durch Sachbezüge auch die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen erhöhen. Auch Kryptowährung kann als Sachbezug vergeben werden.
Durch die Vergabe von Sachbezügen können Unternehmen außerdem ihr Image als attraktiver Arbeitgeber verbessern und sich im Wettbewerb um Talente von anderen Arbeitgebern abheben. Sachbezüge werden grundsätzlich in Form von Gutscheinen oder Wertkarten ausgegeben und bieten somit eine große Flexibilität bei der Auswahl des Sachbezugs. Wir erzählen Ihnen, welche Möglichkeiten es für Arbeitgeber gibt.
Arbeitgeber können demnach Ihren Mitarbeitern sogenannte Sachbezüge zuwenden, um das Gehalt nebenher etwas aufzustocken und dabei auch noch Steuern sparen. Grundsätzlich zählen Einkünfte, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zukommen, als steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß §19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu zählen nach §8 Abs. 1 Satz 1 Einnahmen die in Geld oder Geldeswert bestehen. Als Teil dieser Einkünfte sind auch Sachbezüge inbegriffen, also Einkünfte, die nicht in Form von Geld gezahlt werden, wie in §8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel genannt (z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Wie also kann man Steuern sparen? Die Antwort findet sich in §8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Sachbezüge bleiben gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Wie eingangs erwähnt können Sachbezüge in unterschiedlichen Formen gewährt werden. Üblicherweise werden Sachbezüge in Form von Tankgutscheinen oder Gutscheinen für Supermarktketten ausgegeben. Mit der immer weitersteigenden Popularität von Kryptowährungen drängt sich bei vielen Arbeitgebern die Frage auf, ob auch Kryptowährungen Sachbezüge darstellen können. Mit dieser Frage hat sich auch der Bundesfinanzhof in seiner jüngst ergangenen Entscheidung beschäftigt (BFH v. 14.02.2023, IX R 3/22 Rn. 29). Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Kryptowährungen kein Geld im Sinne des Steuerrechts sind, weil der geforderte Währungsbegriff nur staatliche Währungen (Fiat-Geld) erfasst. Kryptowährungen sind keine staatliche Fiat-Währung, da sie nicht von Regierungen oder Zentralbanken herausgegeben und kontrolliert werden.
Die Entstehung und Verbreitung von Kryptowährungen erfolgt dezentral und unabhängig von staatlichen Institutionen. Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin werden durch komplexe mathematische Algorithmen erzeugt und durch ein verteiltes Netzwerk von Computern gesichert und verwaltet. Diese dezentrale Struktur und die Abwesenheit einer zentralen Autorität machen Kryptowährungen unabhängig von staatlicher Kontrolle und Einflussnahme.
Damit kann der Arbeitgeber Kryptowährungen an Mitarbeitern als Sachbezüge gewähren. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Wert der gewährten Sachbezüge die Grenze von monatlich 50 Euro nicht überschreitet. Angesichts der hohen Volatilität des Marktes für Kryptowährungen, welche durch hohe Preisschwankungen gekennzeichnet ist, sollte bei der Vergabe von Kryptowährungen als Sachbezug die Wertgrenze im Auge behalten werden.
Das Wohlwollen des Arbeitgebers muss nicht mit der Gewährung von monatlichen Sachbezügen enden. Schließlich bietet das Einkommenssteuergesetz in §37 Abs. 2 EStG ferner die Möglichkeit einer jährlichen Bonuszahlung. Nach §37 Abs. 2 EStG ist es einem Arbeitgeber möglich, die Einkommenssteuer für Sachbezüge seiner Arbeitnehmer zu übernehmen. Hierfür kann ein pauschaler Steuersatz von 30% angewendet werden, sofern der jährliche Wert der Sachbezüge den Höchstbetrag von 10.000 Euro nicht überschreitet. Insbesondere die Pauschalversteuerung kann für Arbeitgeber interessant sein, da sie den Verwaltungsaufwand reduziert und Planungssicherheit schafft.
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