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Hat man als Anleger den Entschluss gefasst, in Kryptowährung zu investieren oder sich auch nur ein gewisses Wissen hierzu anzueignen, so sollte man sehr vorsichtig sein, mit wem man dieses Wissen wie teilt, denn es kann einem schnell als Finanz- bzw. Anlageberatung angelastet werden. Bei naturgemäß nicht vorhandener Beraterdokumentation kann einen dies dann in die Haftung drängen. Anlageberater müssen zum einen speziell zertifiziert sein und zum anderen ihre Beratungstätigkeit dokumentieren, um aus einer Fehlberatung nicht haften zu müssen.
Gegenwärtig werden immer mehr Fälle bekannt, in denen vermeintlich gut gemeinte Anlagemöglichkeiten in Kryptowährung beim Austausch zwischen kryptoaffinen Personen geteilt werden. Wenn eine solches Investment dann fehlschlägt und es zu Verlusten kommt, wird dies schnell der Person in die Schuhe geschoben, die zu dieser Anlage „geraten“ hat.
Vor Kurzem erreichte unsere Kanzlei ein Fall, in dem ein Anleger einen bestimmten Geldbetrag für Investitionen zur Verfügung hatte, welchen er in Kryptowährung anlegen wollte. Vor diesem Hintergrund trat er mit zwei weiteren, kryptoaffinen Menschen in Kontakt. Es entstand ein reger Austausch hinsichtlich passiver Einkommensquellen und aktiver Einkommensströme sowie über den Vor- und Nachteil bei der Anlage in Kryptowährungen.
Nach einem ausgiebigen Kontakt über Mail, Messenger, Telefon- und Videokonferenzen entschied sich der Anleger, einen sechsstelligen Betrag in mehreren Tranchen in eine Kryptowährung anzulegen. Die beiden anderen Anleger hatten bereits bei einer speziellen Bank investiert, wozu sie dem Investor auch einiges an Informationsmaterial zukommen ließen. All diese Informationen lassen sich jedoch auch für jedermann frei zugänglich auf der Website des Unternehmens einsehen.
Dem Anleger sagte das Konzept zu und so eröffnete er bei der empfohlenen Bank mehrere Konten und legte das zur Verfügung stehende Geld in Bitcoins an.
Später verkündete die Bank dann, dass die alten Programme auslaufen würden und dann keine Neuinvestition in Bitcoin mehr möglich sei. Es wurde allen drei Anlegern jedoch die Möglichkeit aufgezeigt, Bitcoin in eine andere, kleinere Kryptowährung zu investieren. Dieser Möglichkeit kamen alle drei Anleger auch nach, da ihnen durch das Unternehmen eine 30-prozentige Vergütung im Monat in Aussicht gestellt wurde.
Der Anleger legte dieses Vorgehen später jedoch so aus, dass ihn eine der zwei anderen Investoren zu seiner Anlage und dem Investment in die unbekanntere Kryptowährung beraten hätte. Dieser sei deswegen dafür verantwortlich, dass er selbst überhaupt das Investment tätigte. So sei es weiterhin die Schuld des anderen Anlegers, dass er große Verluste machte, da, entgegen der Einschätzungen, die Wertentwicklung der Kryptowährung stark rückläufig war.
Der Anleger argumentierte, dass die notwendigen Bedingungen, die eine Anlageberatung kennzeichnen (siehe unten), in diesem Fall verwirklicht wurden. Dies habe zur Folge, dass durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen ein Anlageberatungsvertrag gemäß § 311 [sic!] BGB geschlossen wurde. Der Anleger habe im Rahmen der Anlageberatung jedoch schwer gegen die Pflichten, die sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergeben haben, verstoßen. Hieraus würden sich zwangsläufig zivilrechtliche Konsequenzen ergeben, da das Investment nicht geeignet gewesen sei.
Woraus ergibt sich nun überhaupt die Haftung für einen Anlageberater und weswegen können gut gemeinte Anlagetipps zur Haftung führen, wenn sie als Anlageberatung ausgelegt werden?
Gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz (KWG) gilt die Anlageberatung unter anderem als „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen“. Die Empfehlung zu diesen Geschäften muss „auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt“ werden.
Sobald der Kunde den betreffenden Dienstleister nur in allgemeiner Form über seine finanzielle Situation unterrichtet und der Dienstleister daraufhin Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten empfiehlt, gilt dies bereits als „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers“. Die Empfehlung wird auf diese persönlichen Umstände gestützt, sofern der Dienstleister die vom Anleger bereitgestellten Informationen bei der Empfehlung berücksichtigt hat.
Die Empfehlung wird vom Dienstleister alternativ „als für den Anleger geeignet dargestellt“, wenn der Anleger davon ausgehen muss, dass die Empfehlung des Dienstleisters auf Berücksichtigung der persönlichen Umstände beruht, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Die Problematik, die sich auch im vorliegenden Fall stellt, besteht darin, dass eine fehlerhafte Anlageberatung zivilrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, d.h. dass der Anlageberater für einen eventuellen Schaden aufkommen muss. In diesem Fall wirft der eine Anleger dem anderen vor, eine fehlerhafte Anlageberatung durchgeführt zu haben, was bei ihm erhebliche Verluste zur Folge hatte, für die der andere Anleger nun aufkommen solle.
Hierin besteht sodann die Schwierigkeit: ein tatsächlicher Anlageberater ist nicht daran zu erkennen, dass er all die notwendigen Bedingungen erfüllt. Eine Person kann auch ohne z.B. eine Geeignetheitsprüfung durchzuführen oder eine Erlaubnis der BaFin zu besitzen eine Anlageberatung vollziehen und damit als Anlageberater deklariert werden. Dies führt dann wiederum, aufgrund des Fehlens gewisser notwendiger Schritte, zu einer Haftung. So wirft der Anleger in diesem Fall dem vermeintlichen Anlageberater vor, keine Geeignetheitsprüfung oder Plausibilitätskontrolle durchgeführt zu haben sowie keine Erlaubnis zur Anlageberatung zu besitzen, sodass er für den entstandenen Schaden aufkommen müsse.
Folgt auf die Beratung und das Umsetzen der empfohlenen Handlungen ein erheblicher Schaden, so kann dieser von dem Investor berechnet und zurückgefordert werden. Voraussetzung ist, dass zumindest ein Minimum der Bedingungen erfüllt ist, die gut gemeinte Anlagetipps zu einer Anlageberatung machen. Dies gilt insbesondere, wenn eine versprochene oder in Aussicht gestellte Wertsteigerung nicht eingetreten ist, da der Kurs der Kryptowährung z.B. rückläufig war. Nach § 280 I S. 1 BGB kann der Anleger den entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Gemäß § 252 BGB kann der Investor auch Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Gewinne haben. Der Paragraph umfasst nämlich auch Vermögensschäden, die dadurch eingetreten sind, dass es zu einem Vermögenszuwachs nicht gekommen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anleger das Investment ohne die Beratung nicht vorgenommen hätte und aus diesem Grund heute noch sein z.B. in Bitcoin angelegtes Investment hätte. Im vorliegenden Fall ergebe sich insgesamt ein Millionenbetrag, der vom Investor von dem angeblichen Anlageberater ersetzt verlangt wird.
Aus diesen Gründen sollte man sehr vorsichtig sein, mit wem man gut gemeinte Anlagetipps teilt. Insbesondere durch die steigende Beliebtheit an einer Anlage in Kryptowährung häufen sich diese Fälle, in denen einem anderen Anleger aufgrund eines Tipps oder eines Austausches eine fehlerhafte Anlageberatung vorgeworfen wird und dieser für den entstandenen Schaden aufkommen soll.
Besondere Vorsicht sollte hier bei den neueren, unbekannteren Kryptowährungen walten, die noch nicht an den großen Börsen gelistet sind, da eine solche Anlage besonders hohe Risiken mit sich bringt.
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Es zeigt sich bereits beim kurzen Überfliegen des Whitepapers des Unternehmens, dass die versprochene Rendite von 30% im Monat lediglich durch Spekulation zustande kommt und nicht durch die wirtschaftliche Umsetzung seines Anwendungsfalls, nämlich der Ablösung von Zahlungssystemen.
Dadurch, dass die Kryptowährung bis dato nicht an den großen Börsen gelistet ist, ist ihre Fungibilität stark eingeschränkt. Auch fehlen praktische Anwendungsfälle.
Aus diesem Grund sollten Anleger insbesondere mit Tipps zu kleineren Kryptowährungen vorsichtig sein, da hier ein großes Risiko liegt und es somit wahrscheinlicher ist, dass ein Investment einen hohen Schaden mit sich zieht und vom vermeintlichen Berater dann Schadensersatz verlangt wird.
Haben auch Sie jemandem einen gut gemeinten Rat zu Anlagemöglichkeiten in Kryptowährung gegeben, der nun zu einer Forderung nach Schadensersatz führt, weil Ihnen eine fehlerhafte Anlageberatung vorgeworfen wird? Dann sind Sie bei SBS LEGAL - Kanzlei für Kryptorecht genau richtig.
Als Kanzlei für Kryptorecht betreuen unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater seit mehreren Jahren IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie, Mining-Unternehmen, Initial-Coin-Offerings (ICO), Bitcoin-Händler- und -Vermarkter, Exchanges, Kryptowährungen akzeptierende Handelsplattformen, ebenso wie neu entstehende Kryptowährungen.
Unsere Kanzlei bietet bei der Begleitung neben der beratenden Tätigkeit beim Aufsetzen von IT-Projekten insbesondere eine rechtlich fundierte Expertise bei der Auseinandersetzung mit Aufsichtsbehörden ebenso wie in gerichtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei verfügt für diese forensische Tätigkeit in einer Vielzahl von Ländern über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, um eine flächendeckende international Betreuung zu gewähren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.