SBS Firmengruppe Logos

| Steuerrecht

Kryptowährungen als Arbeitgeberbonus steuerfrei?


Das Steuerrecht gestattet Arbeitgebern für den Fall, dass sie ihren Mitarbeitern einen Arbeitgeberbonus zuwenden wollen, diesen Bonus steuerlich zu begünstigen.

Anerkannt ist dies für jährliche Bonuszahlungen in Geld. Ist es legitim einen Sachbezug in Form von Kryptowährungen gleichermaßen steueroptimiert zuzuwenden?

Sachbezüge im Sinne des Steuerrechts

Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (=EstG) sind solche Einnahmen, die separiert vom jahresüblichen Gehalt als Zusatz ausgezahlt werden, gleichwohl aber nicht in Geld bestehen.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.


Bespielhaft umfasst sind vom Sachbezug-Begriff Sachleistungen wie Tankkarten, Warenproben oder Gutscheine. Der Wert einer jeden dieser Waren ist vom Arbeitgeber als sogenannte geldwerter Vorteil zu versteuern, und weitergehend in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Steuersenkung durch nicht-geldliche Vorteile?

Tatsächlich sind Sachbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro steuerfrei auszuschütten, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.


Darüber hinausgehend gestattet das Gesetz jährliche Boni über Sachbezüge auszuschütten, wie beispielsweise über § 37 Abs. 2 EStG.

§ 37 Abs. 2 EStG

(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.


Über den § 37 b EStG ist es dem Arbeitgeber möglich bis zu einem jährlichen Sachbezug von 10.000 Euro über einen Steuersatz in Höhe von 30 % zu übernehmen, was bei einer Zuwendung von umgerechnet 10.000 Euro einen Gesamtbetrag von 13.000 Euro für den Arbeitnehmer bedeuten würde.

(Sachbezug: Im Wert von 10.000 Euro; Gesamtbetrag für AG: 13.000€, da 30 % von 10.000€ gleich 3000€)

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass beim Arbeitnehmer tatsächlich die vollen 10.000 Euro als Sachbezug ankommen, während der Arbeitgeber einen Betrag von 13.000 Euro zu erbringen hat. Dies bedeutet eine deutlich attraktivere Variante, wenn man von einer Bruttozahlung in Geld in Höhe von 13.000 Euro ausgeht, die auf normale Weise besteuert wird.

Kann Bitcoin Sachbezug sein, wenn es Geld ist?

Bis zum heutigen Tage wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob Currency Token wie Bitcoin als solche wie die vorbenannten Sachbezüge bewertet und entsprechend gewährt werden können. Sollte dies verneint werden, und doch eine Behandlung als Geld bejaht werden, wäre eine Geltendmachung als Sachbezug nicht möglich.

Derweil sind wir von SBS Legal der Ansicht, dass Krytowerte als Sachbezüge klassifiziert und ausgeschüttet werden können. Begründet werden kann diese Auffassung damit, dass Bitcoin keine Bewertung als Geld im Sinne des Steuerrechts tragen. Dies entschied zuletzt der Bundesfinanzhof (=BFH), siehe BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22, Rn. 29.  Allgemein anerkannt ist nämlich, dass der Währungsbegriff ausschließlich staatliche Währungen erfasst. Vergleicht man zentrale Eigenschaften der staatlichen Währungen mit denen von Bitcoin, sind Kryptowährungen als Gegenentwurf zu einer zentralen, vom Staat gesteuerten Währungsverfassung zu begreifen. Sehr klar formuliert das Gesetz dahingehend beispielsweise in § 14 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Deutsche Bundesbank (=BBankG), wonach das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel im deutschen Raume der Euro ist. Gleichartig formuliert das Kreditwesengesetz, wenn es sagt: Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der eben nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert wird, und zeitgleich nicht den Gesetzes-Status einer Währung besitzt, so § 1 Abs. 11 Satz 4 Kreditwesengesetz (=KWG).

Basierend auf den vorgebrachen Argumenten, können unserer Auffassung nach Kryptowerte Gegenstand von Sachbezügen sein.

Anrufungsauskunft und Auskunftsantrag als Kontaktmittel zum Finanzamt

Gleichwohl ist tunlichst darauf hinzuweisen, dass Arbeitgebern, die eine Ausschüttung von Kryptowährungen als Sachbezug andenken, und die ein hohes Haftungsrisiko durch falsche Lohnversteuerung vermindern möchten, vorerst die Absprache mit dem Finanzamt zu suchen.

Gerne sind wir Ihnen bei einem solchen Vorhaben behilflich, und erläutern Ihrem Betriebsfinanzamt entsprechend, aus welchem Grunde Kryptowährungen als Sachbezug der Pauschalbesteuerung unterliegen können. Zur Wahl steht da die sogenannte Anrufungsauskunft, oder ein Antrag auf die Ausgabe einer verbindlichen Auskunft.


SBS LEGAL - Ihre Kanzlei für Kryptorecht 

Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.

Noch Fragen zum Thema Kryptorecht, Kryptowährungen und deren Behandlung?

Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke steht Ihnen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Verfügung. Zögern Sie also nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.

Die Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht