Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für IT-Recht und Kryptorecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Blockchain-Technologien waren insbesondere in der Anfangsphase kaum reguliert. Lange blieben viele Einzelheiten über die Anforderungen an Krypto-Dienstleister unklar. Das sorgte insgesamt dafür, dass Deutschland als Tech-Standort unattraktiv war. Und noch immer hat sich in vielen Punkten keine klare Rechtslage im Kryptorecht herauskristallisiert. Schritt für Schritt tut sich allerdings etwas. Diesen Sommer hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Hinweisschreiben zur Kryptowertpapierregisterführung veröffentlicht und damit etwas Klarheit in das entsprechende Erlaubnisverfahren gebracht. Erfahren Sie mit uns mehr über die Veröffentlichung der BaFin.
Hintergrund des Hinweisschreibens der BaFin ist, dass Finanzdienstleister ihre Dienstleistungen in Deutschland grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis anbieten dürfen. Dies gilt mittlerweile auch für gewisse Dienstleistungen im Krypto-Bereich, die auf der Blockchain-Technologie beruhen. Es sind teilweise sehr umfangreiche und aufwendige Erlaubnisverfahren notwendig, in denen verschiedenste Nachweise und Pflichten erbracht werden müssen. Der Finanzsektor weist naturgemäß hohe Risiken auf, die auf die einzelnen Akteure zukommen. Man möchte mit einer Zertifizierung der Anbieter ein hohes Schutzniveau erreichen und die Risken entschärfen.
Nach einer gesetzlichen Übergangsfrist konnten Krypto-Anbieter für Kryptowertpapierregisterführung bisher mit einer vorläufigen Erlaubnis der BaFin auf dem Markt tätig werden. Bis spätestens zum 10. Juni 2022 mussten sie allerdings einen vollständigen Erlaubnisantrag einreichen. Haben sie diese Frist versäumt, wurde ihnen ihre vorläufige Erlaubnis entzogen. Der Druck auf die Unternehmen, einen vollständigen Antrag einzureichen, war also entsprechend hoch und das Hinweisschreiben unter den Beteiligten lang ersehnt.
Die gesetzlichen Vorgaben sind noch sehr jung. Die Regulierung der Krypto-Branche ist damit sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Betroffenen Neuland. Detailfragen zum Erlaubnisverfahren werden die Unternehmen vermutlich noch für eine längere Zeit beschäftigen. Man konnte nicht genau sagen, welche Anforderungen die BaFin an die Vollständigkeit eines Antrags stellen würde. Das Hinweisschreiben greift einige unklare Punkte auf und bietet den betroffenen Unternehmen zumindest einen Leitfaden. Aber was wird überhaupt aufgegriffen?
Das Hinweisschreiben beschäftigt sich leider nicht mit dem ganzen Erlaubnisverfahren. Vielmehr werden verschiedene Schwerpunkte gezielt aufgegriffen. Die BaFin betont in dem Hinweisschreiben, dass besonderes Augenmerk auf die Informationssicherheit der antragstellenden Unternehmen gerichtet wird. Schließlich wird eine Krypto-Dienstleistung ausschließlich digital abgewickelt. Entsprechend hoch muss damit das Schutzniveau sein, welches ein Unternehmen für seine Kunden bereitstellen kann.
Es wird zudem darauf verwiesen, dass Unternehmen ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 150.000 EUR nachweisen müssen. Ferner werden verschiedene Anforderungen an die Geschäftsführung der entsprechenden Unternehmen aufgegriffen. So muss nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Geschäftsführer fachlich geeignet, zuverlässig und hinreichend verfügbar sein. Im Optimalfall weist das Unternehmen direkt mehrere Geschäftsführer auf, um den Anforderungen des Vier-Augen-Prinzips Genüge tragen zu können. Als Finanzdienstleistungsinstitut unterfallen die antragstellenden Unternehmen dem Geldwäschegesetz, auf das die BaFin ebenfalls in ihrem Hinweisschreiben eingeht.
Zum Schwerpunkt der Informationssicherheit liefert die BaFin für den Erlaubnisantrag weitere Details. Es wird beispielsweise gefordert, dass das antragstellende Unternehmen eine generelle strategische Ausrichtung im Bereich IT aufweisen muss. Hierfür wird die genaue Beschreibung einer IT-Architektur im Erlaubnisantrag vorausgesetzt. Das Unternehmen muss Schutzbedarfsziele definieren und Prozesse zur Verwirklichung der Ziele aufgreifen. Dies gilt besonders für Unternehmen, die für ihre Dienstleistung Cloudlösungen verwenden. Neben den generellen hohen Anforderungen an die Umsetzung der Vorgaben kommen in diesem Aspekt noch datenschutzrechtliche Komponenten, die beachtet werden müssen, hinzu. So muss im Falle eines Clouddienstes sichergestellt werden, dass alle Daten innerhalb Europas gespeichert werden. Im Übrigen gelten auch alle anderen bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT der Unternehmen, die von der BaFin vorausgesetzt werden.
Das Hinweisschreiben bringt etwas mehr Klarheit in das Erlaubnisverfahren für Unternehmen, die Kryptowertpapierregisterführung anbieten. Trotzdem ist damit nicht jegliche Unklarheit aus der Welt geschafft. Aufgrund der noch jungen Vorschriften im Krypto-Bereich, wird es einige Zeit brauchen, bis sich eine eingespielte Verwaltungspraxis sowohl bei den Unternehmen als auch bei der BaFin selbst eingependelt hat. Bis dahin ist es den betroffenen Unternehmen anzuraten, ihren Erlaubnisantrag so umfassend und penibel wie möglich durchzuführen. Ansonsten riskieren sie die Versagung der Erlaubnis, welche nach Klarstellung der BaFin aber trotzdem die Kosten des Erlaubnisverfahrens auslöst.
Gehören Sie zu den Unternehmen, die über eine Erlaubnis für Kryptowertpapierregisterführung nachdenken oder stecken Sie mit Ihrem Unternehmen schon mitten im Erlaubnisverfahren? Beschäftigen Sie sich womöglich mit anderen Fragestellungen des Kryptorechts? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgurnd jahrelanger Erfahrung fachkundig und kompetent in allen Belangen des Internetrechts und setzen Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch.
Wir freuen uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme. Auch bezüglich der Themen Compliancerecht oder Datenschutzrecht stellen wir Ihnen die richtigen Partner an Ihre Seite.
Mit diesem Anliegen sind Sie bei uns genau richtig! Unsere Experten für Kryptorecht gehen mit Ihnen zusammen das Problem an.
Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie uns gern auf einem unserer vielen Kanäle - via E-Mail, per Telefon, via WhatsApp oder in Social Media (Instagram, Facebook). Auf unserem Youtube-Kanal erzählen wir Ihnen Einiges aus unseren Blogartikeln in Bild und Ton.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?