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Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen gesetzlichen Schutz vor Kündigung. Dies ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert und soll Eltern die Sicherheit geben, sich um ihr Kind kümmern zu können, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Der Kündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit beantragt wurde. Allerdings gibt es hier zeitliche Einschränkungen. Bei Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt, beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vor deren Beginn.
Ein wichtiger Hinweis: Wird die Elternzeit zu früh beantragt, könnte eine Lücke im Kündigungsschutz entstehen. Beantragen Sie beispielsweise die Elternzeit 12 Wochen vor deren Beginn, besteht für vier Wochen kein besonderer Kündigungsschutz.
Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt uneingeschränkt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Dies betrifft sowohl Beschäftigte, die ihre bisherige Teilzeitarbeit fortsetzen, als auch jene, die während der Elternzeit neu in Teilzeit einsteigen. Bis zu 32 Wochenstunden dürfen während der Elternzeit gearbeitet werden (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es bis zu 30 Wochenstunden).
Gemäß § 18 Abs. 2 BEEG ist die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit in demselben Umfang gegen Kündigungen geschützt wie das ruhende Hauptarbeitsverhältnis.
In besonderen Fällen kann eine Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise zulässig sein. Dies erfordert jedoch immer die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Ausnahmen können beispielsweise sein:
Die zuständige Behörde prüft jeden Fall individuell und wägt ab, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Elternteils an dessen Fortsetzung überwiegt.
Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt: Die Elternzeit verlängert den Vertrag nicht automatisch. Die Elternzeit endet, wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft, da Elternzeit nur möglich ist, solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Es gibt jedoch Sonderregelungen für Auszubildende und wissenschaftliche Mitarbeiter.
Darüber hinaus gilt bei befristeten Verträgen eine Besonderheit: Der im BEEG vorgesehene zweijährige Bindungszeitraum für die Elternzeit ist auf die Dauer des befristeten Vertrages begrenzt, sofern dieser kürzer als zwei Jahre läuft.
Nach Beendigung der Elternzeit ändert sich die rechtliche Situation für Arbeitnehmer deutlich. Der besondere Kündigungsschutz fällt weg, und es gelten wieder die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Der besondere Kündigungsschutz erlischt unmittelbar mit dem Ende der Elternzeit. Ab dem ersten Arbeitstag nach der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich wieder eine Kündigung aussprechen. Wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde, gilt der besondere Schutz nur während dieser Zeiträume, nicht jedoch in den Zeiträumen dazwischen.
Bei unbefristeten Verträgen greift nach Ende der Elternzeit wieder der allgemeine Kündigungsschutz. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie auf betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen basiert. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB müssen eingehalten werden, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
War ein Arbeitnehmer beispielsweise bereits sechs Jahre für das Unternehmen tätig, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende des Kalendermonats.
Eine Kündigung direkt zum Ende der Elternzeit ist nicht zulässig, da der Arbeitgeber die geltende Kündigungsfrist einhalten muss. Da eine wirksame Kündigung erst nach Ablauf der Elternzeit ausgesprochen werden kann, bleibt dem Arbeitnehmer noch die entsprechende Frist, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
Allerdings kann der Arbeitnehmer selbst zum Ende der Elternzeit kündigen. Dafür muss er allerdings gemäß § 19 BEEG eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Für eine rechtmäßige Kündigung nach der Elternzeit müssen – wie auch sonst – triftige Gründe vorliegen:
In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Hier kann auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Eine Besonderheit: Während Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach der Elternzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben, werden in der Praxis oft Abfindungen gezahlt – insbesondere bei Aufhebungsverträgen oder wenn eine Kündigungsschutzklage droht. Häufig enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten wird.
Wichtig: Gegen eine Kündigung kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Elternzeit wirft für viele Eltern Fragen auf. Haben Sie noch denselben Arbeitsplatz? Können Sie in Teilzeit arbeiten? Was passiert mit Ihrem Urlaub? Hier die wichtigsten Antworten.
Nach Ende der Elternzeit haben Sie grundsätzlich das Recht, an Ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Dieses Recht basiert auf der EU-Elternzeitrichtlinie (RL 2010/18/EU), nach der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit vorrangig an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren sollen. Ist das nicht möglich, muss Ihnen ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Allerdings spielt der genaue Wortlaut Ihres Arbeitsvertrags eine entscheidende Rolle. Ihr Arbeitgeber hat ein gewisses Weisungsrecht (Direktionsrecht) und darf Ihnen in bestimmten Grenzen eine andere Tätigkeit zuweisen.
Ein gleichwertiger Arbeitsplatz darf nicht mit einer Schlechterstellung verbunden sein. Besonders wichtig: Das Gehalt darf nicht niedriger sein als vor der Elternzeit. Weitere Kriterien für die Gleichwertigkeit sind:
Laut Rechtsprechung reicht es nicht aus, nur das gleiche Gehalt zu zahlen. War jemand beispielsweise vorher in einer Leitungsposition, muss auch nach der Elternzeit eine vergleichbare Position mit ähnlicher Verantwortung angeboten werden.
Nach Ende der Elternzeit gilt zunächst wieder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können Sie einen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellen. Voraussetzungen dafür:
Der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese müssen allerdings konkret begründet werden.
Erfreulich: Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Sie können ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Dies gilt unabhängig davon, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird.
Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber allerdings Ihren jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten.
Sollte eine Kündigung nach der Elternzeit ins Haus flattern, stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Wege offen. Ein gründliches Verständnis der Optionen ist entscheidend, um die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen.
Bei einer Kündigung, die Sie für unrechtmäßig halten, können Sie eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung rechtlich zulässig war. Wurde die Kündigung während der Elternzeit ohne Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgesprochen, ist sie nichtig. Auch nach der Elternzeit kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa wenn sie sozial ungerechtfertigt ist oder gegen das Maßregelungsverbot verstößt.
Die wichtigste Frist: Sie haben nach Erhalt der Kündigung genau drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig war. Bei Kündigungen während der Elternzeit beginnt die Frist erst, wenn Sie von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfahren. Außerdem sollten Sie eine nicht ordnungsgemäß unterschriebene Kündigung unverzüglich, idealerweise innerhalb von drei Tagen, zurückweisen.
In Deutschland gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch wird in der Praxis häufig eine Abfindung gezahlt – besonders bei Aufhebungsverträgen oder um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Als Faustregel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit orientiert sich die Abfindungshöhe normalerweise am ursprünglichen Gehalt vor der Elternzeit.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Alternative zur Kündigung sein und während oder nach der Elternzeit geschlossen werden. Vorteile sind die flexible Festlegung des Beendigungszeitpunkts und möglicherweise eine Abfindung. Zu beachten ist allerdings, dass dies in der Regel zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt. Außerdem sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung berücksichtigen. Positiv: Das Elterngeld bleibt von einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich unberührt.
Rechtliche Beratung ist praktisch immer sinnvoll, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Kündigung auf formelle und materielle Schwachstellen prüfen. Besonders wertvoll ist anwaltliche Unterstützung bei Verhandlungen über Abfindungen oder Aufhebungsverträge, da hier die Höhe der Abfindung oft deutlich gesteigert werden kann. Zudem können Anwälte Sie bei der Einhaltung aller relevanten Fristen unterstützen und so verhindern, dass Ansprüche verfallen.
Die rechtliche Situation rund um Kündigung und Elternzeit bleibt auch 2025 ein komplexes Themenfeld. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer zwar besonderen Kündigungsschutz, allerdings endet dieser unmittelbar mit dem Abschluss der Elternzeitperiode. Danach greifen wieder die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Besonders wichtig zu wissen: Der Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit entscheidet über den Beginn des Kündigungsschutzes. Außerdem darf während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden.
Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Rückkehr an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Gleichwertig bedeutet dabei nicht nur gleiches Gehalt, sondern auch vergleichbare Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Resturlaub verfällt erfreulicherweise nicht während der Elternzeit und kann im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Falls es dennoch zur Kündigung kommt, sollten Betroffene die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten. Ohne diese Klage gilt selbst eine rechtswidrige Kündigung als wirksam. Obwohl kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht, werden in der Praxis häufig Zahlungen geleistet – besonders bei Aufhebungsverträgen oder drohenden Kündigungsschutzklagen.
Angesichts der komplexen Rechtslage empfiehlt sich bei Fragen zur Elternzeit oder bei Erhalt einer Kündigung dringend fachkundige Beratung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann individuelle Lösungswege aufzeigen und dabei helfen, die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen. Letztendlich steht fest: Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt, kann auch nach der Elternzeit seinen beruflichen Weg erfolgreich fortsetzen.
Ein Schwerpunkt der Kanzlei SBS LEGAL ist das Rechtsgebiet Arbeitsrecht. Insbesondere Rechtsanwalt Knut Stenert berät aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent und setzt die Interessen unserer Mandanten gerichtlich sowie außergerichtlich durch.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht, Kündigungsfristen oder dem Kündigungsschutz haben, so steht Ihnen unser Team gerne mit professionellem Rat zur Seite.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.