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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht

Kündigungsbutton bereits zu Beginn der Bestellung


Verkäufer müssen unbedingt eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen

Das Kündigungsrecht bei Fernabsatzverträgen wurde über die Jahre immer mehr vereinfacht. Mit der Einführung einer Kündigungsschaltfläche wurde ein großer Schritt in die Richtung der Rechte und den Schutz der Verbraucher gemacht. Noch immer halten sich einige Verkäufer nicht daran und stellen keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Tatsächlich müssen Verkäufer bereits zu Beginn vom Bestellprozess einen solchen Kündigungsbutton auf ihrer Website anbieten. Das hatte zuletzt auch das OLG Celle bestätigt. In dem Beschluss vom 18.04.2024 – Az. 13 U 7/24 wurde nochmal die Wichtigkeit der Kündigungsrechte deutlich. Besonders die einfache und leicht zugängliche Möglichkeit auf einer Website Verträge zu kündigen ist einzuhalten.

Angebot von Waren ohne Kündigungschaltfläche verbraucherrechtswidrig

In dem vor dem OLG Celle entschiedenen Fall ging es um eine Website, auf der die von der Beklagten verkauften Gitarrenkurse angeboten wurden. Auf dieser Website war keine Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Absatz 2 BGB angezeigt. Der Verkäufer wurde daraufhin auf Unterlassung des Anbietens von Gitarren zum Verkauf auf einer Internetplattform ohne Existenz einer Kündigungsschaltfläche verklagt.

Angebot durch Dritten ändert nichts an Vertragspartnern

Zwar hat die Beklagte keine eigene Verkaufsplattform betrieben, allerdings hat sie einen Dritten mit dem Anbieten der Kurse beauftragt. Auf den ersten Blick schien der Dritte wie ein eigener Anbieter, allerdings werden die Verbraucher, nachdem sie den Bestellprozess auf der Website des Dritten beginnen, dann auf eine Produktseite der Beklagten weitergeleitet. Auf dieser Seite erfolgt dann der verbindliche Vertragsabschluss. In dem Fall musste sich die Beklagte die Handlungen des Dritten zurechnen lassen. Das Angebot der Gitarrenkurse wurde zwar auf der Website eines Dritten angeboten, dennoch handelt die Beklagte in dieser Konstellation als Vertragspartnerin der Verbraucher.

Kündigungsschaltfläche auf jeder Website

Das Problem bestand darin, dass die Kündigungsschaltfläche nach § 312k Absatz 2 BGB nicht auf der Website des Dritten angezeigt war. Es genügte also nicht, dass eine solche Kündigungsschaltfläche lediglich auf der Website der Beklagten war.

§ 312k Absatz 2 BGB

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.


Stärkung des Schutzes von Verbraucher

Die Vorschrift soll es den Verbrauchern erleichtern die Kündigungsmöglichkeiten zu finden. Dies ist bei Fernabsatzverträgen, also solchen Verträgen, die über den elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden, besonders wichtig. Damit sollen die Rechte von Verbrauchen gestärkt werden.

Transparente und einfache Möglichkeit zur Kündigung

Die Kündigungsschaltfläche muss eine eindeutige und leicht auffindbare Schaltfläche sein. Dies soll für Transparenz sorgen und eine klare und unmissverständliche Darstellung sorgen. Damit sollen insbesondere „Abo-Fallen“ vermieden werden. Außerdem soll der Verbraucher vor komplizierten Kündigungsprozessen geschützt werden und ihm ermöglicht werden, dass er auf einfache Art und Weise kündigen kann. Der Kündigungsbutton muss dort aufzufinden sein, wo der Vertragsschluss angeboten wird, aber auch dort wo der Bestellprozess beginnt. Diese zwei Zeitpunkte sind maßgeblich, weil dort die Verbraucher, die eine Kündigung beabsichtigen, am ehesten danach suchen würden. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher nach dem Beginn der Bestellung auf eine weitere Seite geleitet wird, auf welcher die Kündigungsschaltfläche abgebildet ist. Es unterläuft den Zweck des Verbraucherschutzes, wenn nur dort eine Kündigungsschaltfläche vorhanden wäre.

Kündigungsschaltfläche zu Beginn des Bestellprozesses

Die Kündigungsschaltfläche muss auf der Website vorhanden sein, auf der aus der Sicht der Verbraucher der Bestellprozess beginnt. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Verbraucher auf der Website des Verkäufers ist oder auf der Website eines Dritten, welche dann auf eine Website des Verkäufers weitergeleitet wird.

Aufgerufene Website muss Kündigungsschaltfläche enthalten

In dem von dem OLG Celle entschiedenen Fall lag das Problem insbesondere darin, dass die Kündigungsschaltfläche nur auf der Startseite der Beklagten zu finden war. Bei der weitergeleiteten Seite hingegen handelte es sich nicht um die Startseite, sondern nur um den Abschluss des Bestellvorgangs.


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Das Wettbewerbsrecht hat diverse Regelungen, die zum Schutz der Verbraucher und des Marktwesens zwingend eingehalten werden müssen. Bei Zuwiderhandlungen gibt es einige Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Neben Abmahnungen sind vor allem Unterlassungsansprüche eine beliebte Methode, um Verkäufer daran zu hindern gesetzeswidrig zu handeln.

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