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Kündigungsrecht bei Insolvenz des Vertragspartners unwirksam


Vertragliches Kündigungsrecht ist in vielen Fällen nicht wirksam

Im B2B-Bereich werden in Verträgen häufig Klauseln eingesetzt, die ein Kündigungsrecht im Falle der Insolvenz eines der Vertragspartner einräumen sollen. Insbesondere bei dauerhaften Verträgen kommt eine solche Lösungsklausel häufig zum Einsatz. Damit soll es einer Partei erleichtert werden, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der Vertragspartner insolvent wird. Eine solche Klausel ist allerdings häufig überhaupt nicht wirksam. Die Rechtsprechung hat diese Klauseln mehrfach für unwirksam erklärt.

Lösungsklauseln sollen bei Insolvenz helfen

Sollte ein Unternehmen insolvent werden, sind die Vertragspartner davon wenig begeistert. Insbesondere wenn langfristige Vertragsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen bestehen, kann dies für die Vertragspartner unschön werden. Die Führung des Unternehmens wurde dann bereits von dem Insolvenzverwalter übernommen, der nicht immer über die notwendigen Fachkenntnisse des Unternehmens verfügt. Deshalb sind Klauseln, die den Vertragspartnern im Fall einer Insolvenz ein Kündigungsrecht einräumen, auch so beliebt.

Eine Klausel, die ein solches Kündigungsrecht bieten soll, lautet häufig wie folgt:

"Ein außerordentliches Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht, wenn über das Vermögen des Anbieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird."


Insolvenzverwalter klagte gegen Kündigung

In einem vor dem BGH entschiedenen Fall wurde eine solche Klausel in Beförderungsverträgen aufgenommen (Urteil vom 27.10.2022 – Az. IX ZR 213/21). Die Verträge wurden zwischen einem Busunternehmen und der lokalen Behörde geschlossen. Vertragsleistung war die Beförderung von Schulkindern. Nachdem das Busunternehmen finanzielle Probleme hatte, wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Daraufhin kündigte die Verwaltung die Beförderungsverträge fristlos. Der in dem Busunternehmen eingesetzte Insolvenzverwalter hielt die Kündigung für unwirksam und klagte dagegen. Die Instanzen hatten dem Insolvenzverwalter Recht gegeben.

Rechte des Insolvenzverwalters werden sonst beschränkt

Der BGH hatte in seiner Rechtsprechung immer dazu tendiert solche Klauseln für unwirksam zu halten. Eine solche Lösungsklausel beschränkt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ist in § 103 InsO geregelt. Der § 119 InsO besagt außerdem, dass Vereinbarungen, die die Anwendung des § 103 InsO beschränken, unwirksam sind. Das Wahlrecht ermöglicht dem Insolvenzverwalter zu entscheiden, ob noch nicht vollständig abgewickelte Verträge fortgeführt oder beendet werden sollen. Klauseln, die dem Vertragspartner die Möglichkeit geben, sich von dem Vertrag zu lösen, obwohl die Entscheidung über die Fortführung der Verträge bei dem Insolvenzverwalter liegt, sind daher unzulässig. Die Vertragspartner können sich somit nicht auf eine solche Lösungsklausel berufen.

Ausnahmen in Einzelfällen

Es bestehen in einigen Fällen Ausnahmen von dieser Regel. So können etwa Kündigungsklauseln bei Bauvorhaben wirksam sein. Für den Auftraggeber ist es häufig nicht zumutbar, dass der Vertrag fortgeführt wird, weil dem Insolvenzverwalter oftmals die notwendige Fachkenntnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehlt. Durch eine Insolvenz kann das Bauvorhaben ohne die spezielle Fachkenntnis und Leistungsfähigkeit schnell scheitern. In solchen Fällen wäre eine Lösungsklausel also doch wirksam. Ob eine Ausnahme bei bestimmten Verträgen bestehen kann, muss am Einzelfall entschieden werden. Bei der Entscheidung müssen die Interessen und das Risiko der einzelnen Vertragsparteien gegeneinander abgewogen werden. Es muss jedenfalls eine schwerwiegende Störung in der vertraglichen Beziehung bestehen, damit man sich durch eine Kündigung von der Vertragsbeziehung lösen kann.

Anwendung von Lösungsklauseln muss geprüft werden

Bei der Anwendung von Lösungsklauseln sollte also beachtet werden, dass eine solche Klausel meist unwirksam ist. Lediglich in einigen Einzelfällen besteht eine Ausnahme. Falls Sie eine Lösungsklausel in Ihren Vertrag aufnehmen, sollte der Kündigungsgrund auf jeden Fall klar beschrieben werden. Außerdem sollten Sie prüfen lassen, ob bei Ihnen ein Ausnahmefall besteht oder ob die Klausel für unzulässig erklärt wird.

Dass Sie sich Gedanken über eine Lösungsklausel machen, ist jedenfalls nachvollziehbar. In einigen Bereichen kann ein Insolvenzverfahren einigen Schaden anrichten. Insbesondere im Bereich der IT kommt es im Falle einer Insolvenz zu vielen Einschränkungen und Veränderungen in dem Unternehmen. Als Vertragspartner sollten sie den Fall der Insolvenz unbedingt in Ihren Überlegungen miteinfließen lassen. Der Vertrag sollte so konzipiert sein, dass Sie keine schwerwiegenden Probleme erleiden.


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