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Kundenbewertungen im Internet beeinflussen die Kaufentscheidung von potenziellen Kunden erheblich und sind daher ein wichtiger Vertrauensfaktor. Daher nutzen Unternehmen Kundenbewertungen auch bewusst als Teil ihrer Verkaufsstrategie. Dabei ist den meisten Unternehmen nicht bewusst, dass eine rechtliche Haftung droht, wenn irreführende Kundenrezensionen aktiv genutzt werden, beispielsweise durch sichtbare Platzierung auf der Unternehmenswebsite. In einem solchen Fall haftet das Unternehmen möglicherweise für deren Inhalt wie für eigene Werbeaussagen. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie sie eine Haftung für Kundenbewertungen auf ihrer Website umgehen können.
Mehrere Urteile – beispielsweise vom Landgericht Frankfurt a.M., Landgericht Bochum und dem Bundesgerichtshof (BGH) – zeigen, wann Unternehmen sich Kundenrezensionen zurechnen lassen müssen und wie schnell aus Kundenfeedback ein Wettbewerbsverstoß werden kann. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, wann sie als Unternehmen die Inhalte von Kundenmeinungen wie eigene Werbeaussagen behandeln müssen.
Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az. 3-08 O 38/22) aus Dezember 2024 legt die Vorussetzungen dar, wann sich ein Unternehmen Kundenmeinungen rechtlich zu eigen macht. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Kosmetikhersteller die Produktbeschreibung für eine Haartinktur mit angeblicher Wirkung gegen graue Haare mit positiven Kundenbewertungen ergänzt hat. Die Richter werteten dies als unzulässige gesundheitsbezogene Werbung. Ausschlaggebend für diese Einschätzung war die Tatsache, dass die Kundenbewertung besonders hervorgehoben wurde und damit gezielt zur Verkaufsförderung eingesetzt wurde.
In einem anderen Fall, welcher vom Landgericht Bochum entschieden wurde, hatte ein Kafferöster sich versucht einer rechtlichen Haftung für eine Kundenbewertung zu entziehen, mit dem Argument, dass das Bewertungssystem von einem externen Dienstleister betrieben wurde, und er als Unternehmer keinen Einfluss auf die Inhalte hätte. Diese Argumentation fand vor Gericht keine Anerkennung, da das Unternehmen – nach Meinung der Richter – die Bewertung durch die Platzierung bei den Produkten auf der Website dennoch zur Werbung nutze. Dadurch entstehe der Eindruck für potenzielle Käufer, dass das Unternehmen sich mit den Aussagen der Kundenbewertungen identifiziere.
Anders sieht es laut dem BGH bei unabhängigen Plattformen wie Amazon aus. Dort gelten andere Maßstäbe als auf der eigenen Website. Solang der Anbieter die Bewertungen nicht gezielt beeinflusst oder hervorhebt, sich die Inhalte gezielt zu eigen macht oder gefälschte Rezensionen einsetzt, haftet er nicht für dessen Inhalt. Der BGH begründet dies damit, dass bei Plattformen wie Amazon die inhaltliche Kontrolle fehlt. Auf einer eigenen Website besteht diese inhaltliche Kontrolle für ein Unternehmen. Außerdem unterliegen Bewertungen auf Handelsplattformen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Allerdings betont der BGH, dass insbesondere bei Arzneimitteln und Medizinprodukten im Einzelfall das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit überwiegen kann.
Bereits 2016 hatte der BGH entschieden, dass Werbung irreführend sein kann, wenn angeblich „garantiert echte Meinungen“ durch ein Schlichtungsverfahren verzögert veröffentlicht werden. Verbraucher könnten durch diese vorgehen in die Irre geführt werden, wenn das Bewertungssystem bestimmte Aussagen filtert oder verzögert. Bei der Benutzung eines solchen Schlichtungsverfahrens ist Transparenz gegenüber den Verbrauchern Pflicht, um ein Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dem Kunden muss in einem solchen Fall klar kommuniziert werden, dass Bewertungen erst nach Freigabe erscheinen und unter Umständen nicht alle Bewertungen veröffentlicht werden.
Wenn Unternehmen Kundenbewertungen sichtbar und werblich im Verkaufsprozess nutzen, übernimmt das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für dessen Inhalt. Denn: Kundenbewertungen Werbung ist und Werbung rechtlich reguliert ist. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie sie Kundenbewertungen handhaben und ob sie diese tatsächlich gezielt in ihrem Verkuafsprozess einsetzen sollten. Ein Verstoß kann nicht nur Abmahnungen und Unterlassungserklärungen als Konsequenz haben, sondern auch zu Vertragsstrafen und zu Imageschäden führen.Sofern Sie als Unternehmen auf ihrer Website ein eigenes Bewertungssystem integrieren oder Kundenmeinungen gezielt hervorheben, sollten Sie die Kundenmeinungen regelmäßig auf rechtliche Risiken prüfen – besonders bei Aussagen mit gesundheitsbezogener, wissenschaftlicher oder rechtlicher Relevanz. Um eine rechtliche Haftung zu vermeiden sollten Sie weiterhin Bewertungen nicht gezielt werblich einsetzen.
Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gern bei der rechtssicheren Einbindung von Bewertungssystemen in ihrem Verkaufsprozess. Wir unterstützen Sie in der rechtssicheren Gestaltung ihrer Website, bei der Überprüfung des rechtlichen Risikos von Kundenbewertungen auf Ihrer Website und bei der Verteidigung von Abmahnungen und Unterlasungsklagen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.