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| Wettbewerbsrecht

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail benötigen Einwilligung


Die Karlsruher Richter sahen hierin eine Verletzung der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG), zumindest solange keine vorherige Einwilligung des Kunden vorläge. Es mache auch keinen Unterschied, so die Richter, dass die Aufforderung an den Kunden eine Bewertung abzugeben, nicht eigenständig, sondern aus sachlichem Anlass zusammen mit einer Rechnung erfolgte.

Während der Versand der Rechnung selbst keiner Werbung gleich käme und mithin nicht zu beanstanden sei, wirke sich dies nicht auf den zusätzlichen Appell an den Kunden eine gute Beurteilung abzugeben aus. Beide seien getrennt voneinander zu beurteilen und trügen einen eigenständigen Charakter, so das Gericht.

Bei einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen von Verkäufer und Kunde, überwöge das im Grundgesetz verankerte Recht des Kunden. Ein Eingriff in Artikel 2 GG, wenn auch vergleichsweise geringfügig, sei grundsätzlich rechtswidrig und nicht durch das Interesse des Verkäufers, Werbung in Form einer Kundenzufriedenheitsanfrage zu verbreiten, zu rechtfertigen.

Auch die Möglichkeit des Klägers die Aufforderung zur Bewertungsabgabe zu ignorieren, verleihe dieser Art von Belästigung des Kunden noch keinen Bagatell-Charakter. Ein Eingriff in dessen Privatsphäre sei allein deshalb nicht auszuschließen, da dieser sich in jedem Falle mit der Anfrage zumindest gedanklich befassen müsse.

Auch die Genehmigung solcher Praktiken in Einzelfällen sei unzulässig, da dies letztendlich doch zu einer Häufung solcher Situationen führen würde, so dass sich der Arbeitsaufwand des Nutzers rapide akkumulieren würde.

Es wäre absehbar, dass die kostengünstige und arbeitssparende Möglichkeit der Automatisierung solcher Prozesse zu einer extensiven Verbreitung dieser Praxis führen würde und dass Konkurrenten der Beklagten diese bei Zeiten imitieren würden, was insgesamt eine erhebliche Belästigung der Nutzer nach sich zöge.

Laut dem Gericht, sei der Aufwand für den Verkäufer einem Kunden die Option zu geben einer Verwendung seiner E-Mail Adresse zu Werbezwecken und einem damit verbundenen Eingriff in seine Privatsphäre zu widersprechen, verhältnismäßig klein und ohnehin gemäß §-_7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geboten.

Das Urteil geht deutlich weiter als die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail.

Zuvor waren vor allem solche Kundenzufriedenheitsanfragen als rechtswidrig eingeordnet worden, die ohne anderen (erlaubten) sachlichen Anlass wie einer Rechnung an Kunden versandt worden waren.

Nach dem aktuellen Urteil sind aber fortan E-Mail-Kundenanfragen generell als rechtwidrig zu bewerten, solange der Nutzer diesen nicht zuvor per Opt-In zugestimmt hat, oder gegebenenfalls der Ausnahmefall des

Mithin sind selbst Kundenzufriedenheitsanfragen in Form eines beigefügten Links, wenn überhaupt, nur noch in sehr limitierten Fällen und unter strengen Bedingungen möglich.


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