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KI und Urheberrecht: Wem gehört Musik im KI-Zeitalter?


Darf eine KI mit weltbekannten Songs trainiert werden, ohne die Künstler zu fragen? Genau diese Frage beschäftigt derzeit erstmals ein europäisches Gericht. Vor dem Landgericht München steht der US-amerikanische KI-Anbieter Suno im Fokus eines viel beachteten Verfahrens der GEMA. Im Kern geht es darum, ob urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training eines KI-Systems verwendet wurden. Der Prozess gilt als richtungsweisend und könnte entscheiden, welche Grenzen KI-Unternehmen künftig beim Umgang mit kreativen Inhalten beachten müssen.

GEMA gegen KI-Anbieter

Im November 2025 fand vor dem Landgericht München das erste große KI-Grundsatzverfahren in Europa statt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob generative KI-Systeme urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis nutzen dürfen. Das Verfahren machte deutlich, dass auch interne Abläufe in KI-Systemen urheberrechtlich relevant sein können.

Bereits 2024 hatte die GEMA Klage gegen OpenAI eingereicht. Hintergrund war der Vorwurf, dass ChatGPT mit urheberrechtlich geschützten Songtexten aus dem Repertoire der GEMA trainiert worden sei und auf einfache Eingaben hin Originaltexte wiedergeben könne. Die GEMA sieht darin eine unlizenzierte Nutzung der Werke ihrer Mitglieder und fordert eine rechtliche Klärung sowie eine angemessene Vergütung.


Worum geht es im Verfahren gegen Suno?

Die GEMA hat am 21. Januar 2025 Klage gegen die KI-Anbieterin Suno beim Landgericht München eingereicht. Auslöser war, dass das Unternehmen auf eine vorherige Aufforderung zur Lizenzierung nach Darstellung der GEMA nicht reagierte. Im Kern geht es um ein Musiktool, mit dem Nutzer durch einfache Texteingaben abspielbare Audioinhalte erzeugen können. Nach Auffassung der GEMA entstehen dabei Ergebnisse, die bekannten Songs wie „Forever Young“, „Atemlos“, „Mambo No. 5“, „Rasputin“, „Big in Japan“ oder „Daddy Cool“ zum Verwechseln ähnlich sind.

Die GEMA wirft Suno vor, geschützte Originalsongs unvergütet für das Training der Systeme verwendet zu haben. Ferner macht sie geltend, dass die betroffenen Werke in den Systemen gespeichert seien und bei entsprechenden Prompts in ähnlicher Form wiedergegeben würden. Damit richtet sich die Klage nicht nur gegen das Ergebnis, das Nutzer am Ende hören, sondern auch gegen Vorgänge im Inneren des Systems.

Rechtlich geht es damit um zwei Ebenen. Zum einen sieht die GEMA in den erzeugten Audioinhalten eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, für die grundsätzlich eine Lizenz erforderlich ist. Zum anderen betrifft die Klage auch das Vervielfältigungsrecht, also die Frage, ob urheberrechtlich geschützte Musik im System gespeichert, verarbeitet und für das Training genutzt werden durfte. Für das Verfahren hat die GEMA mehrere konkrete Beispielausgaben ausgewählt und genau diese zum Gegenstand der Musterklage gemacht.

Der Fall ist deshalb so brisant, weil er nicht nur die äußerlich hörbaren KI-Ergebnisse betrifft, sondern die Grundfrage stellt, wie weit KI-Unternehmen bei Training, Speicherung und Ausgabe kreativer Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber gehen dürfen.


Weltweit wächst der Widerstand von Kunstschaffenden gegen KI

Der Konflikt zwischen Kunstschaffenden und KI-Unternehmen hat längst eine internationale Dimension erreicht. Viele Künstler, Musiker, Autoren und Kreative sehen in generativer KI keine bloße technische Neuerung, sondern einen tiefen Eingriff in ihre wirtschaftliche und urheberrechtliche Grundlage. Im Zentrum steht der Vorwurf, dass KI-Modelle mit riesigen Mengen geschützter Werke trainiert werden, ohne vorherige Erlaubnis, ohne Lizenz und ohne Vergütung. Aus Sicht vieler Betroffener entsteht daraus ein doppeltes Problem. Einerseits werden bestehende Werke für das Training genutzt, andererseits erzeugen die Systeme anschließend Inhalte, die menschliche Kreativität imitieren und in direkte Konkurrenz zu den Originalschaffenden treten.

Dieser Widerstand zeigt sich inzwischen auf vielen Ebenen. Künstlerinnen und Künstler organisieren offene Briefe, Petitionen und Protestaktionen, große Verbände fordern strengere Regeln für Training sowie Kennzeichnung und zugleich verlagert sich der Streit immer stärker in die Gerichtssäle. Besonders umkämpft ist die Frage, ob KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten als zulässige Nutzung gelten kann oder ob darin bereits eine Rechtsverletzung liegt. Parallel wächst der wirtschaftliche Druck, weil viele Kreative befürchten, dass KI-generierte Inhalte ihre Aufträge verdrängen und die Marktpreise für kreative Leistungen dauerhaft senken.

Der Streit dreht sich damit längst nicht mehr nur um Technik, sondern um die Grundfrage, wie menschliche Kreativität in einer digitalisierten Produktionswelt geschützt, vergütet und rechtlich eingeordnet werden soll. Gerade deshalb gewinnt jedes neue Verfahren gegen KI-Anbieter über den Einzelfall hinaus an Bedeutung:

  • Kunstschaffende weltweit kritisieren die unlizenzierte Nutzung ihrer Werke für KI-Training
  • Im Fokus stehen Urheberrechtsverletzungen, fehlende Vergütung und wirtschaftliche Verdrängung.
  • Der Widerstand reicht von offenen Briefen und Petitionen bis zu Klagen gegen KI-Unternehmen.
  • Besonders umstritten ist, ob KI-Training mit geschützten Werken rechtlich zulässig ist.
  • Der Konflikt betrifft längst nicht nur Kunst, sondern die künftigen Regeln für Kreativität im KI-Zeitalter.

Was die GEMA mit den KI-Klagen erreichen will

Die GEMA verfolgt mit ihren Klagen mehr als nur einen einzelnen Unterlassungsanspruch. Sie will grundlegend klären lassen, ob und unter welchen Bedingungen generative KI-Anbieter urheberrechtlich geschützte Musik für Training, Speicherung, Ausgabe und weitere Nutzung verwenden dürfen. Als Verwertungsgesellschaft vertritt sie in Deutschland die Rechte von über 100.000 Mitgliedern sowie von mehr als zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus dem Ausland. Entsprechend groß ist die praktische Bedeutung der Verfahren.

Im Kern geht es der GEMA um ein belastbares Lizenzmodell für das KI-Zeitalter. Urheberinnen und Urheber sollen an der Nutzung ihrer Werke fair beteiligt werden, wenn diese Werke zum Training von Systemen eingesetzt, in den Modellen verarbeitet oder im generierten Output wiedererkennbar genutzt werden. Zugleich will die GEMA dem Argument entgegentreten, dass KI-Training und KI-Ausgaben grundsätzlich vergütungsfrei und ohne Zustimmung der Rechteinhaber möglich seien. Die Verfahren sollen deshalb als Musterklagen zentrale Rechtsfragen klären und zugleich den Markt in Richtung einer vergütungspflichtigen Nutzung bewegen.

Daneben verfolgt die GEMA auch ein kultur- und wirtschaftspolitisches Ziel. Sie will verhindern, dass kreative Leistungen massenhaft in KI-Systeme einfließen, ohne dass die Urheber dafür etwas erhalten. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass europäische Kreative leer ausgehen und europäische KI-Anbieter gegenüber internationalen Wettbewerbern benachteiligt werden. Die Klagen sollen damit auch die öffentliche Debatte darüber vorantreiben, wie Urheberrecht, technische Innovation und faire Vergütung in Zukunft zusammengebracht werden können. Ein Verkündungstermin in dem Verfahren wurde für den 12. Juni 2026 angesetzt.


Fazit: Was jetzt auf dem Spiel steht

Der Streit läuft auf eine einfache, aber folgenreiche Frage hinaus: Dürfen Anbieter ihre Künstlichen Intelligenzen mit geschützten Werken trainieren, ohne die Urheberinnen und Urheber zu vergüten? Aus Sicht der GEMA lautet die Antwort klar „nein“. Zwar kennt das europäische Recht mit dem Text- und Data-Mining einen Rahmen, der bestimmte Auswertungen digitaler Inhalte erlaubt. Ob sich darauf jedoch das umfassende Training generativer KI-Modelle stützen lässt, ist hoch umstritten. Entscheidend kommt hinzu, dass Rechteinhaber einen Opt-out erklären können. Genau diesen Rechtevorbehalt hat die GEMA für ihre Mitglieder ausgesprochen. Damit soll verhindert werden, dass Musikwerke in KI-Systeme einfließen, ohne dass die Kreativen daran wirtschaftlich beteiligt werden.

Die GEMA verknüpft den Punkt mit einem grundsätzlichen kultur- und wirtschaftspolitischen Argument. Generative Systeme können Musik, Texte oder andere kreative Inhalte nur deshalb erzeugen, weil sie zuvor mit menschlich geschaffenen Werken trainiert wurden. Wenn an dieser Stelle keine Vergütung fließt, profitieren am Ende vor allem große Technologieunternehmen, während die wirtschaftliche Grundlage der Urheberinnen und Urheber erodiert. Genau das soll nach Auffassung der GEMA verhindert werden. Denn kreative Arbeit bleibt auch im KI-Zeitalter die Grundlage, auf der diese Systeme überhaupt erst funktionieren.

Besonders brisant ist dabei der transatlantische Unterschied. In Europa ist der Rechtevorbehalt rechtlich ausdrücklich verankert. In den USA wird die Frage stärker unter dem Stichwort „Fair Use“ diskutiert. Dort ist noch offen, ob KI-Training als erlaubte Nutzung eingeordnet werden kann. Nach Darstellung der GEMA scheint gerade diese lockerere US-Debatte internationale Anbieter dazu zu verleiten, auch im europäischen Markt auf eine vergütete Lizenzierung zu verzichten. Der Ausgang der Verfahren ist deshalb weit mehr als ein Einzelfall. Er betrifft die künftige Frage, ob sich für KI-Training ein tragfähiger Lizenzmarkt entwickelt oder ob kreative Inhalte faktisch als kostenlose Rohstoffe für kommerzielle Systeme behandelt werden.


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Unsere Kanzlei unterstützt Urheberinnen und Urheber, Kreativschaffende, Unternehmen und Verwertungsgesellschaften umfassend im Urheberrecht. Dazu gehören die Erstellung, Prüfung und Anpassung von Urheber- und Lizenzverträgen etwa für Musik, Filme, Fotografien, Software oder Designwerke ebenso wie die rechtliche Begleitung bei der Vermarktung kreativer Inhalte. Wir vertreten Mandanten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Abmahnungen sowie in gerichtlichen Verfahren wegen Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Lizenzansprüchen. Darüber hinaus beraten wir zur Schöpfungshöhe urheberrechtlicher Werke, entwickeln Lizenz- und Vergütungsmodelle und unterstützen bei der rechtssicheren Nutzung kreativer Inhalte im digitalen Umfeld. Auch Compliance-Fragen, Nutzungsbedingungen für Online-Plattformen sowie gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte für Urheber oder Lizenzhändler gehören zu unserem Beratungsangebot.

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