Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Compliance, Sonstige Rechtsgebiete, Wirtschaftsrecht
Blog News
Die Überschrift des Artikels 316k (EGStGB) scheint ganz schön widersprüchlich: „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes“. Da ist wohl ein Fehler passiert! Und vom Bundestag über den Bundesrat bis hin zum Bundespräsidenten hat den niemand bemerkt – das Gesetz wurde von allen so abgenickt. Na, sind Sie vielleicht aufmerksamer als der Gesetzgeber und haben es schon bemerkt? Wo liegt beim Artikel 316k der Hase im Pfeffer?
Die Bundesregierung wollte Geldwäsche härter und wirkungsvoller bekämpfen – auch um eine entsprechende EU-Richtlinie vom Dezember 2018 umzusetzen. Deswegen hat sie das „Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ auf den Weg gebracht. Darin wird der Tatbestand der Geldwäsche neu geregelt. Künftig wird wohl viel häufiger etwas als „Geldwäsche“ definiert – und entsprechend bestraft werden können. Denn der Vortatenkatalog des §261 StGB entfällt. So kann jede rechtswidrige Tat eine mögliche Vortat der Geldwäsche sein.
Der Bundestag hatte im November 2020 darüber debattiert, das neue Gesetz im Februar beschlossen und im März gab dann auch der Bundesrat sein Okay. Letztlich hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier seine Unterschrift drunter gesetzt. Das Gesetz ist seit dem 18.03.2021 also beschlossene Sache – inklusive eines Fehlers, der sich wohl eingeschlichen hatte. Anscheinend wurde er im gesamten Verfahren von niemandem bemerkt…
Artikel 316 k (EGStGB) und seine widersprüchliche Überschrift
Als „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes“ wird der Artikel 316k betitelt. Was man zuerst vielleicht übersehen könnte, fällt beim zweiten Lesen als ziemlich widersprüchlich auf: „[…] Bekämpfung des Geldwäschegesetzes“. Das Geldwäschegesetz soll bekämpft werden? Das ergibt ja wohl wenig Sinn!
Dabei schreibt die Bundesregierung zum neuen Gesetz: „Der komplexe bisherige Tatbestand der Geldwäsche wird durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich erweitert“. Naja, „klar“ ist der Artikel 316 k nun nicht wirklich… Aber immerhin: Es handelt sich bei der Überschrift nicht um verschwurbeltes Juristen-Deutsch, hinter dessen Sinn man noch kommen muss, sondern schlicht um einen kleinen Fehler. Nun, irren ist menschlich.
Als Wirtschaftskanzlei für Direktvertrieb mit den Schwerpunkten gewerblicher Rechtsschutz, Medien-, Krypto- und IT-Recht betreuen wir von SBS Legal seit Jahren erfolgreich Unternehmen und Unternehmer sowie Freiberufler und erfolgreiche Privatpersonen dieser Disziplinen. Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten überörtlich gerichtlich und außergerichtlich, national wie international – zielgerichtet, erfolgreich und zügig.
Gern stehen unsere fachkundigen Anwälte auch Ihnen zur Verfügung. Haben Sie Fragen oder suchen Sie rechtlichen Rat? Kontaktieren Sie uns gern. Es ist uns ein persönliches Anliegen, Ihnen zu helfen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.