SBS Firmengruppe Logos

| Arbeitsrecht, CORONA-UPDATE

Kurzarbeit in der Corona-Krise


Wie viel Geld bekommt man für Kurzarbeit?

Viele Unternehmen und Arbeitnehmer stellt die Corona-Krise vor enorme Herausforderungen. Gerade das Thema Kurzarbeit ist in aller Munde. Wir möchten Ihnen aufzeigen, was Kurzarbeit eigentlich ist, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit bei Unternehmen in Frage kommt, mit welchem Einkommen bei Arbeitnehmern zu rechnen ist und wie Arbeitgeber damit umgehen können.

Was ist Kurzarbeit und wie wird sie eingeführt?

Kurzarbeit ist nicht jedem ein Begriff, aber gerade jetzt ist der Name in aller Munde. Generell gilt, wenn Aufträge ausbleiben und Unternehmen in die Bredouille gerade, wenn es darum geht auf der einen Seite Gehälter auszuzahlen, aber auf der anderen Seite auch das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern, geht es darum Unternehmen gerade dabei zu unterstützen. Im Rahmen der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit gekürzt und damit selbstverständlich auch das Arbeitsentgelt. Häufig soll mit der Einführung von Kurzarbeit vermieden werden, dass Arbeitnehmer entlassen werden müssen.

Damit Arbeitgeber Kurzarbeit einführen können, bedarf es dazu einer Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag. Die Einführung ist gem.§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.

Update zum Kurzarbeitergeld vom 14.05.2020!

>> Lesen Sie das Update HIER


Voraussetzungen

Kurzarbeit kann entweder für das ganze Unternehmen geltend eingeführt werden oder aber auch nur für einen Teil der Belegschaft. Sollte es in einem Unternehmen einen Betriebsrat geben, muss dieser vor Einführung der Kurzarbeit angehört werden. Zudem müssen auch im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen Klauseln zur Ankündigung einer Kurzarbeit existieren. Möchte ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen gibt es zusätzlich aber auch einige gesetzliche Vorschriften, an die sich gehalten werden muss. So legen die §§ 95 bis 106 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) die sozialrechtlichen Voraussetzungen fest. Es muss zum Beispiel ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Als erheblich wird hier ein Arbeitsausfall verstanden, der dazu führt, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft einen Verdienst von mehr als zehn Prozent des Monatsbruttogehalts einbüßt. Zudem müssen alle betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zuletzt muss der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit mitgeteilt worden sein. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann ausschließlich nur vom Arbeitgeber selber gestellt werden, Arbeitnehmer können nicht bewirken hinsichtlich dieses Themas.

Wenn ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, gehen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Verbindlichkeiten ein. Der Arbeitnehmer sichert eine Arbeitsleistung zu, die er entsprechend auch zu erbringen hat. Der Arbeitgeber sicher im Gegenzug die vereinbarte Bezahlung zu. Wenn allerdings die Auftragslage keine vom Arbeitnehmer in diesem Umfang zugesicherte Arbeitsleistung erfordert, haben Arbeitgeber generell auch nicht die Verpflichtung das Gehalt auszuzahlen, denn Sie erhalten schließlich auch nicht die zugesicherte Leistung. Da aber eine Situation wie die derzeitige Corona-Pandemie weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber verursacht wurde, kann auch keiner für das Nichterfüllen der zugesicherten Leistung verantwortlich gemacht werden. Aus diesem Grund greift hier der Staat den Unternehmen helfend unter die Arme, um so den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern einen möglichst leichten Umgang mit der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Wie viel Geld kann ich im Zeitraum der Kurzarbeit erwarten?

Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Sinn und Zweck ist es einen Verdienstausfall der Mitarbeiter aufzufangen und gleichzeitig die Kosten für ein Unternehmen zu senken. Der Arbeitgeber bezahlt alle tatsächlich gearbeiteten Stunden der Mitarbeiter, die allerdings in diesen Zeiten geringer als üblich ausfallen. In der Regel übernimmt die Agentur für Arbeit dann den Teil des Gehalts, der nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden kann, vertraglich jedoch vereinbart wäre. In der Regel allerdings nicht zu 100 Prozent, sondern 60 Prozent des Nettogehalts. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Kind im Haushalt des Kurzarbeitsgeldempfängers lebt. In diesem Fall werden bis zu 67 Prozent des fehlenden Nettogehalts gezahlt. Genauere gesetzliche Regelungen befinden sich in §105 SGB III.

Gerade die besserverdienenden Angestellten in Deutschland müssen jedoch mit einem Abstrich rechnen. In Deutschland wird das Kurzarbeitergeld nur bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Das heißt, wenn Sie mehr als 6.900 Euro brutto verdienen, erhalten Sie keine Erstattung Ihres Lohns zu 60 bzw. 67 Prozent. Jeder Verdienst, der sich über einer Grenze von 4.321,50 Euro befindet, fließt nicht mehr in die Berechnung mit ein.

"Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber bezahlt alle tatsächlich gearbeiteten Stunden der Mitarbeiter. Meistens sind das etwa 60 % des Nettogehalts. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Kind im Haushalt des Empfängers lebt. In diesem Fall werden bis zu 67 Prozent des fehlenden Nettogehalts gezahlt. Dies alles gilt jedoch nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze."


Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Im Hinblick auf die derzeitige Corona-Krise hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der es Unternehmen erleichtern soll, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Bisher musste ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Gemäß des Gesetzesentwurf reichen nun zehn Prozent. Ordnet ein Arbeitgeber Kurzarbeit an, so werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts von der Agentur für Arbeit gezahlt, zudem werden Sozialbeiträge komplett übernommen.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf das Urlaubsgeld aus?

Gem. §11 Abs. Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) berechnet sich das Urlaubsgeld anhand des durchschnittlichen Lohns der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Zu beachten ist, dass geleistete Überstunden nicht in die Berechnung einbezogen werden. Und da haben wir dann eigentlich auch gleich eine Antwort auf unsere Frage. Da sich Überstunden nicht positiv auf die Höhe des Urlaubsgeldes auswirken, kann sich auch das Kurzarbeitergeld nicht negativ auswirken. Jeder Mitarbeiter, der noch kurz vor seinem Urlaubsanritt Kurzarbeitergeld bekommt, bekommt dennoch das Urlaubsgeld auf Grundlage des regelmäßigen Lohns oder Gehalts.

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Auch, wenn es im Interesse des Staates ist möglichst vielen Arbeitnehmern unter die Arme zu greifen gibt es doch einige Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Diese sind Auszubildende, Rentner, Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben und Arbeitnehmer, die Krankengeld erhalten.


Wir von der Kanzlei SBS LEGAL verfügen über langjährige Erfahrung bei der Betreuung von Mandanten. Es ist uns eine Herzensangelegenheit Sie in diesen Zeiten mit allen notwendigen Maßnahmen zu unterstützen und Ihnen zur Seite zu stehen. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihren Kontakt.

Weitere wissenwerte Artikel zur Corona-Pandemie finden Sie in unserem Blog:


Haben Sie noch Fragen zum Thema Corona und Arbeitsrecht?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenem Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht