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Im ländlichen Raum, wo sich weder ein Bäcker noch ein Laden in unmittelbarer Umgebung befinden, greifen die Bewohner gerne auf sogenannte „Tante M“-Läden zurück, um ihren Grundbedarf abzudecken. Der Name ist eine Anspielung auf den den alten Begriff des Tante-Emma-Ladens. Dabei handelt es sich um Selbstbedienungsläden, wo die Kunden selbständig an SB-Kassen ihre Waren einscannen und bezahlen können. Das wenige Personal ist allein für die Reinigung und die Aufstockung der Regale zuständig. Um Vandalismus vorzubeugen, sind die Läden zwischen 23 und 5 Uhr geschlossen. 40 dieser Selbstbedienungsläden befinden sich bereits in Rheinland-Pfalz, Bayern sowie Baden-Württemberg und sind 365 Tage im Jahr für den Kunden bereit. Dies ist allerdings der „Allianz für den freien Sonntag" ein Dorn im Auge.
Bei der „Allianz für den freien Sonntag" handelt es sich um ein bundesweites Bündnis gewerkschaftlicher und kirchlicher Organisationen. Ziel dieser Allianz ist die Bewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Sonntagsruhe. Ihrer Ansicht nach, gefährden die „Tante M“-Läden den verfassungsrechtlich geschützten Sonntag. Nach dem Ladenöffnungsgesetz von Baden-Württemberg müssen solche Verkaufsstellen nämlich an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Zusätzlich könnte es für andere Geschäfte nachteilig sein, dass die personallosen „Tante-M“-Läden sonntags nicht ebenfalls geschlossen bleiben. Die Bevölkerung könnte den Eindruck bekommen, dass Geschäfte sonntags ebenfalls geöffnet haben und Geschäfte mit Personal könnten irgendwann auch fordern, sonntags offen bleiben zu dürfen. Daher fordert die Allianz von der Politik ein Verbot bezüglich der Öffnung an Sonn- und Feiertagen.
Beim Geschäftsführer der „Tante M“-Läden trifft dies auf wenig Verständnis. Er führt an, dass seine Läden in ländlichen Gegenden die einzige Nahversorger seien und es keine Mitbewerber gäbe und widerspricht der Forderung der Allianz, seine Läden nur von montags-samstags offen zu lassen, da die Sonn- und Feiertage die umsatzstärksten Tage seien. Damit räumt er aber auch ein, dass die „Tante-M“-Läden nicht bloß reine Nahversorger seien, sondern auch von Touristen frequentiert werden. Ohne die Einnahmen der Sonn- und Feiertage würden sich viele „Tante M“-Läden unter der Woche allerdings finanziell auch nicht lohnen und müssten letztendlich geschlossen werden. Im Umkehrschluss würde es dann wiederum keine Nahversorger mehr vor Ort geben, was vor allem für ältere Leute problematisch wäre.
Bisher hat sich die Politik aus der Thematik der „Tante M“-Läden rausgehalten. Das Problem der Nahversorgung im ländlichen Raum ist bei Wahlkampfveranstaltungen jedoch immer wieder ein Thema. Nach dem geltenden Gesetz müssten automatisierte Supermärkte an Sonn-und Feiertagen geschlossen bleiben. Jedoch werden in personallose Selbstbedienungsläden als Nahversorger große Hoffnungen gesetzt, weshalb „Tante-M“ Läden aus dem Landtag in Baden-Würtemberg Rückendeckung erhalten. Die grünen Fraktion sieht die personallosen Selbstbedienungsläden als gute Lösung an, um die Grundversorgung zu sichern. Und die CDU spricht ihnen zu, die Lebensqualität auf dem Land zu verbessern. Man dürfe den Sontagsschutz zwar nicht aus dem Blick verlieren, doch ein grundsätzliches Verbot der Selbstbedienungsläden sei ebensowenig zuträglich.
Im Jahr 2006 hat der Bund im Zusammenhang mit der Förderalismusreform den Bundesländern die Regelung bezüglich der Ladenöffnungszeiten selbst überlassen. Im Folgenden verabschiedeten alle Bundesländer in Deutschland bis auf Bayern, wo bis heute die Bestimmungen des Bundesladenschlussgesetzes vorherrschen, eigene Gesetze. Wir stellen Ihnen in unserem Ländervergleich die Regelungen der jeweiligen Bundesländer vor:
Bayern: Weiterhin gelten die Regelungen des Bundesladenschlussgesetzes. Die FDP hat 2008 ihre Forderung nach einer Liberalisierung des Bundesladenschlussgesetzes nicht durchbringen können. Montags bis samstags dürfen Geschäfte von 6-20 Uhr geöffnet bleiben. Im Zusammenhang mit Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen können Gemeinden vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zulassen. Diese dürfen jedoch nicht im Dezember stattfinden.
Hamburg und Bremen: In beiden Bundesländern sind die Öffnungszeiten von montags bis samstags freigegeben. Bis auf vier verkaufsoffene Sonntage jährlich, müssen die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Keine Genehmigung benötigen Adventssonntage und Sonntage im Dezember.
Schleswig-Holstein: Montags bis samstags sind die Öffnungszeiten freigegeben. An vier Sonn- und Feiertagen dürfen die Geschäfte geöffnet bleiben. An Dezembersonntagen hingegen nicht.
Niedersachsen: Hier dürfen Waren an Werktagen ohne jedwede zeitliche Beschränkung veräußert werden. An vier Sonn- und Feiertagen dürfen die Geschäfte geöffnet bleiben. In Ausflugsorten sogar bis zu acht Tage. Hiervon ausgenommen sind Adventssonntage.
Berlin: Das liberalste Gesetz bezüglich der Ladenöffnungszeiten hat Berlin: Dort dürfen Läden werktags rund um die Uhr geöffnet bleiben. Zusätzlich steht es den Händlern frei, ihr Geschäft an 10 Sonntagen von 13-20 Uhr offen zu lassen. Diese Regelung umfasst auch die vier Adventssonntage.
Brandenburg: Hier dürfen Läden werktags unbeschränkt offen bleiben. Zusätzlich sind sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage jährlich gestattet. Unter diese Regelung fallen auch die vier Adventssonntage. Bis auf die Dezemberfeiertage, Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertrag, Pfingstsonntag und Totentag dürfen Läden von 13-20 Uhr geöffnet bleiben.
Hessen: Die Ladenöffnungszeiten sind werktags freigegeben. Unter Beachtung der Gottesdienstzeiten dürfen Geschäfte an vier Sonn- und Feiertagen jährlich 6 Stunden geöffnet bleiben. Die Adventssonntage sind von der Regelung ausgenommen.
Mecklenburg-Vorpommern: Montags bis freitags besteht keine zeitliche Begrenzung der Ladenöffnungszeiten. Samstags ist der Verkauf von 0-22 Uhr zulässig. Bestehen besondere Anlässe, ist es gestattet, dass die Ladenöffnungszeiten an jährlich höchstens vier Samstagen sogar bis 24 Uhr ausgeweitet werden. Bis auf den ersten Advent dürfen Läden an den Sonntagen im Dezember nicht geöffnet haben.
Nordrhein-Westfalen: Die Geschäfte dürfen ihre Ladenöffnungszeiten frei wählen. Zudem gibt es vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage. Darunter ein Adventssonntag.
Thüringen: Montags bis freitags sind die Ladenöffnungszeiten frei wählbar. Bloß am Samstag müssen die Läden ab 20 Uhr geschlossen bleiben. An vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen dürfen die Geschäfte zwischen 11-20 Uhr offen bleiben. Nicht freigeben werden Sonn- und Feiertage im Dezember. Ausgenommen von dieser Regelung ist der erste Advent.
Saarland: Geschäfte dürfen werktags von 6-20 Uhr offen bleiben. Jährlich ist an einem Tag eine Öffnungszeit bis 24 Uhr erlaubt. Zusätzlich dürfen von den Kommunen vier verkaufsoffene Sonntage jährlich gestattet werden. Darunter ist auch der erste Advent.
Sachsen: Von 6-20 Uhr kann werktags verkauft werden. An fünf Werktagen ist der Verkauf auch bis zum nächsten Morgen möglich. Vier verkaufsoffene Sonntage, die auch in der Adventszeit stattfinden können, sind jährlich gestattet.
Sachsen-Anhalt: Montags bis freitags dürfen die Geschäfte rund um die Uhr offen bleiben. Samstags müssen die Geschäfte allerdings ab 20 Uhr geschlossen bleiben. An vier Sonn- und Feiertagen jährlich dürfen Geschäfte fünf Stunden geöffnet bleiben. Unter diese Regelung fallen auch die Adventssonntage.
Rheinland-Pfalz: Werktags dürfen Geschäfte von 6-20 Uhr offen bleiben. Zudem dürfen Geschäfte an acht Werktagen jährlich bis 6 Uhr geöffnet bleiben. An Werktagen vor Feiertagen und an Samstagen müssen die Läden um 24 Uhr schließen. Auch hier sind vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage gestattet. Ausgenommen sind die Adventssonntage.
Das Wettbewerbsrecht regelt das Miteinander von Konkurrenten in einem Markt und wird auch als Lauterkeitsrecht, Werberecht oder gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet. Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen Wettbewerb aufrechterhalten und ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und seinen Nebengesetzen geregelt. Es gibt den Wettbewerbern bei einem Verstoß gegen die Spielregeln des fairen Miteinanders eine Reihe von Instrumenten an die Hand, um Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten zu unterbinden.
Haben Sie Fragen zu den Ladenöffnungszeiten und wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.